Kay-Viktor Stegemann wrote:
Wenn du hingegen den Auftrag annimmst, einen bestimmten Umfang von Text zu übersetzen, ist es ein Werkvertrag.
Das werden viele Leser falsch verstehen. Um den Umfang (= Wortzahl oder was auch immer) geht es beim Werkvertrag gar nicht. Es geht einzig und allein darum, ein "Werk" zu erschaffen, also eine Übersetzung eines durch seinen Inhalt bestimmten Texts erstellen.
Der Umfang kommt lediglich bei der Honorarvereinbarung ins Spiel, und auch da nicht immer, z. B. nicht bei Pauschalpreisvereinbarungen.
"Werk" bedeutet hier übrigens nicht das, was es im Urheberrecht bedeutet. Eine Geburtsurkunde z. B. ist gar kein Werk im urheberrechtlichen Sinne, und ihre Übersetzung auch nicht. Eine Übersetzung kann urheberrechtlich ein Werk sein, muss es aber nicht.
In der Regel musst du dich hierbei nicht an Weisungen des Auftraggebers halten, kannst also deine Arbeitsmethoden frei wählen.
Das gilt nur, soweit solche Weisungen sich nicht im fertigen Werk niederschlagen. Wenn der Auftraggeber z. B. die Nutzung eines (vorgegebenen) TMs vorschreibt, hängen davon ja Eigenschaften des fertigen Werks ab.