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Deutsch > Englisch: Framework Agreement for Standard Software Licensing, Support and Development General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Dieser Software-Rahmenlizenzvertrag (dieser Vertrag”) wird mit Wirkung vom ___________2008 (der “Wirksamkeitszeitpunkt”) zwischen XYZ, einem deutschen Unternehmen mit Hauptgeschäftssitz in XXXX (“XYZ”), und der ABC AG, einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Hauptgeschäftssitz in XXXX (“Lizenznehmerin”) geschlossen.
PRÄAMBEL
XYZ hat Softwareprodukte für Informationsanwendungen die Internetzugang ermöglichen entwickelt oder von Dritten lizenziert.
Die Lizenznehmerin entwickelt, produziert, vermarktet und verkauft Hardwareprodukte, die einen Zugang zum Internet ermöglichen, wie zum Beispiel Automobile und zugehörige Head Units.
Die Lizenznehmerin wünscht eine Lizenz von XYZ nach den Bestimmungen dieses Vertrages, um ihre Hardwareprodukte, die Software von XYZ enthalten, zu entwickeln und zu vertreiben.
RAHMENVERTRAG
AUS DIESEM GRUND und unter Berücksichtigung der hierin ausgeführten gegenseitigen Verpflichtungen schließen die Parteien den folgenden Vertrag:
1. Definitionen.
„Verbundenes Unternehmen“ meint ein Unternehmen, eine Kapitalgesellschaft oder eine andere juristische Person wie beispielsweise eine Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung [Limited Liability Corporation], die von einer Partei kontrolliert wird, eine Partei kontrolliert oder mit einer Partei unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei „Kontrolle“ (i) alle Arten des Eigentums an oder der Kontrolle (direkt oder indirekt) über fünfzig Prozent (50%) oder mehr der Stimmrechte bzw. der Rechte, den Vorstand oder die Geschäftsführung einer Person, eines Unternehmens, einer Vereinigung, einer Personengesellschaft, einer Kapitalgesellschaft, einer Regierungsbehörde oder einer anderen juristischen Person zu wählen, oder (ii) die Befugnis die Angelegenheiten einer Person, eines Unternehmens, einer Vereinigung, einer Personengesellschaft, einer Kapitalgesellschaft, einer Regierungsbehörde oder einer anderen juristischen Person zu leiten, meint. Eine juristische Person ist nur solange ein verbundenes Unternehmen, wie die besagte Kontrolle tatsächlich existiert.
„Vertrauliche Informationen” meint alle Informationen oder Daten, die eine Partei als Dokument oder in körperlicher Form offenlegt und als “vertraulich” kennzeichnet. Umfasst sind auch Informationen oder Daten, die mündlich oder visuell offengelegt wurden, vorausgesetzt, dass diese Informationen zum Zeitpunkt der erstmaligen Offenlegung als vertraulich bezeichnet werden, und dass die offenlegende Partei innerhalb von dreißig (30) Tage nach einer solchen mündlichen oder visuellen Offenlegung diese Informationen schriftlich mit dem Vermerk “vertraulich” und unter Angabe des Datums der erstmaligen Offenlegung niederlegt und dieses Schriftstück der empfangenen Partei übergibt. Die Parteien vereinbaren ferner, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegenseitig schriftliche Zusammenfassungen von mündlich offengelegten Informationen oder Daten zu verschaffen. Dabei führt das Unterbleiben derartiger Maßnahmen nicht dazu, dass solche Informationen als nicht vertraulich gelten, vorausgesetzt, dass ein objektiver Dritter bei Anwendung angemessener Sorgfalt und unter den gegebenen Umständen die Informationen als vertraulich ansehen würde, und zwar unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht. „Vertrauliche Informationen” von XYZ sind unter anderem die lizenzierte Software, technische Unterlagen und andere Dokumente und Informationen, die der Lizenznehmerin von XYZ zur Verfügung gestellt werden. Bei den folgenden Informationen handelt es sich nicht um „Vertrauliche Informationen”:
(i) Informationen, die bereits vor der Offenlegung gemeinfrei waren;
(ii) Informationen, die nachweislich bereits vor der Offenlegung im Besitz der empfangenen Partei waren, sofern dieser Besitz keine Verschwiegenheitsverpflichtung beinhaltete;
(iii) Informationen, die rechtsmäßig von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, diese Informationen ohne Verschwiegenheitsverpflichtung offenzulegen;
(iv) Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Partei nach Offenlegung gemeinfrei werden; oder
(v) Informationen, die die empfangende Partei nachweislich unabhängig entwickelt hat.
„Kundenspezifisches Programm” meint ein Programm, welches die Lizenznehmerin dadurch erzeugt, dass sie den modifizierbaren Code, der in der lizenzierten Software zur Herstellung eines solchen Programms erhalten ist, modifiziert oder auf andere Weise verwendet, und welches auf der Plattform der Zielhardware läuft. Kundenspezifische Programme sind Modifikationen.
„Liefergegenstände“ meint die lizenzierte Software und die Entwicklungsergebnisse, einschließlich der Software und zugehörigen technischen Unterlagen und Medien, die von XYZ für die Lizenznehmerin bereitgestellt oder angefertigt werden.
„Vorgesehener Einsatzort” meint die Einsatz- und Standorte der Betriebseinrichtungen der Lizenznehmerin (oder des berechtigten Auftragnehmers), an denen die Lizenznehmerin die lizenzierte Software und technischen Unterlagen nutzen, vervielfältigen und auf die in Anlage B beschriebene Zielhardware installieren wird.
„Immaterialgüterrechte” meint alle Rechte an geistigem Eigentum, gewerblichen Schutzrechte und anderen Immaterialgüterrechte, die nach dem Recht eines bestimmten Staates bestehen. Dies umfasst ohne Einschränkung alle (i) Rechte im Zusammenhang mit Patenten, Patentanmeldungen oder ähnlichen Rechten (einschließlich Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechte), (ii) Rechte im Zusammenhang mit dem Urheber- und Markenrecht (einschließlich Goodwill), Datenbanken und Maskenwerk, sowie Anmeldungen, Registrierungen und anderen diesbezüglichen Rechte, sowie (iii) Rechte in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen, Technologie und Know-How.
„Lizenzierte Software” meint die in Anlage A genannten Softwareprodukte von XYZ. Lizenzierte Software kann Softwaremodule Dritter enthalten, die an die Lizenznehmerin zu lizenzieren XYZ berechtigt ist.
„Modifizierbarer Code” meint diejenigen Teile der Programmcodes der lizenzierten Software, die von dem Quellcode-Verzeichnis [source code manifest] als solche bezeichnet werden und wie in den Unterlagen beschrieben Gegenstand von Modifikationen und Anpassungen sind.
„Modifikation” meint Softwareprogramme oder -dokumente und alle Kopien oder Teile davon, welche (i) von der oder für die Lizenznehmerin entwickelt wurden und entweder (ii) auf Teilen der von XYZ nach diesem Vertrag zu liefernden lizenzierten Software basieren oder solche Teile beinhalten, was insbesondere Überarbeitungen, Patches, Point Releases, Modifikationen, Ableitungen, Übersetzungen (einschließlich Kompilierung und Rekapitulierung durch Computer), Kürzungen, Verdichtungen, Erweiterungen oder andere Arten, auf die die lizenzierte Software umgestaltet, transformiert oder angepasst werden kann, umfasst, oder (iii) bei fehlender Genehmigung durch XYZ ein Patent, Urheberrecht oder anderes Eigentumsrecht von XYZ, seinen verbundenen Unternehmen oder Zulieferern im Zusammenhang mit der lizenzierten Software verletzen würde, unabhängig davon, ob sie wie unter (ii) beschrieben auf Teilen der lizenzierten Software basieren oder solche Teile beinhalten. Software der Lizenznehmerin, die nur durch APIs (Programmierschnittstellen) mit der lizenzierten Software verknüpft ist, die den Lizenznehmern offengelegt, dokumentiert und von XYZ für diese Zwecke genehmigt wurde (was aber keinesfalls unveröffentlichte APIs umfasst), gilt nicht als „Modifikationen“, nur weil sie solche APIs benutzt, vorausgesetzt, dass die Lizenznehmerin keine lizenzierte Software in derartige Anwendungen einfügt.
„Produkte” hat die in Abschnitt 3.6 genannte Bedeutung.
„Öffentlich zugängliche Software” meint Software, deren Nutzung, Vervielfältigung, Modifizierung und/oder Vertrieb unter der Voraussetzung steht, dass diese Software oder in diese Software integrierte, von ihr abgeleitete oder mit ihr vertriebene Software (i) in Quellcodeform offengelegt oder vertrieben wird, (ii) für die Herstellung von Ableitungen lizenziert oder (iii) kostenlos weitervertrieben wird. Öffentlich zugängliche Software umfasst insbesondere Software und Programmbibliotheken, die nach den Bedingungen des GNU GPL/LGPL vertrieben werden.
„Entwicklungsergebnisse“ meint die Ergebnisse von Entwicklungstätigkeiten auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung nach Abschnitt 3, die während der Laufzeit dieses Vertrages und in Übereinstimmung damit von XYZ entwickelt und der Lizenznehmerin angenommen wurden, einschließlich der zugehörigen technischen Materialien.
„Zielhardware” meint Head Units für Automobile. Der Umfang der Zielhardware wird zwischen den Parteien abgesprochen und vereinbart werden, und ist in Anlage B zu benennen.
„Technische Unterlagen” meint technische und anderen Dokumente und Unterlagen, die die lizenzierte Software und/oder Entwicklungsergebnisse betreffen und in den Liefergegenständen der Lizenznehmerin enthalten sind. Die technischen Unterlagen sind in Anlage A dieses Vertrages bezeichnet.
„Vertragsgebiet” meint weltweit.
(...)
2. Vertragszweck
2.1 Es ist der Zweck dieses Vertrages allgemeine Bestimmungen zu treffen, nach denen XYZ der Lizenznehmerin Softwarelizenzen zur Verfügung stellen wird, die in die Zielhardware eingebettet oder integriert werden, Wartungs- und Supportleistungen und gegebenenfalls fachmännische Leistungen im Zusammenhang mit der lizenzierten Software erbringen wird.
2.2 Die Liste und die Beschreibungen der von diesem Vertrag umfassten lizenzierten Software und zugehörigen technischen Unterlagen befindet sich in Anlage A.
2.3 Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist jede Transaktion der Parteien bezüglich zusätzlicher Softwarelizenzen, Wartungs- und Supportleistungen und fachmännischen Leistungen im Zusammenhang mit der lizenzierten Software gemäß einer von beiden Parteien unterzeichneten Zusatzvereinbarung, einem Kaufauftrag oder einer Leistungsbeschreibung durchzuführen.
(...)
3. Entwicklung
3.1 Auf Verlangen der Lizenznehmerin wird XYZ Ableitungen der lizenzierten Software entwickeln, modifizieren oder erzeugen, um den Spezifikationen der Lizenznehmerin für die Zielhardware gemäß einer von den Parteien zu unterzeichnenden Leistungsbeschreibung zu entsprechen. Diese Entwicklungsarbeit und die Leistungsbeschreibung sind gemäß Anlage G durchzuführen bzw. abzuschließen.
3.2 Auf Verlangen der Lizenznehmerin wird XYZ alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben mit einem von der Lizenznehmerin zu benennenden und XYZ mitzuteilende Auftragnehmer der Lizenznehmerin (Tier 1-Zulieferer) einen Vertrag über die kundenspezifische Anpassung, die Portierung oder die Integration der lizenzierten Software in bzw. an die Zielhardware abzuschließen, um eine entsprechende Anpassung, Portierung oder Integration zu erreichen (und die Entwicklungsergebnisse zu entwickeln). Die Lizenznehmerin wird XYZ angemessene Unterstützung zukommen lassen, so dass XYZ den entsprechenden Vertrag mit dem Auftragnehmer (Tier 1-Zulieferer) rechtzeitig und mit fairen und angemessenen Bestimmungen (mit einmaligen Gebühren für technische Leistungen) abschließen kann.
4. Lieferung; Geliehenes Material; Abnahme.
4.1 XYZ wird der Lizenznehmerin die Liefergegenstände und/oder Updates zum Zwecke der Abnahmeüberprüfung auf von den Parteien vereinbarten Medien, in Übereinstimmung mit Anlage G und nach kommerzieller Veröffentlichung von zukünftigen Updates liefern.
4.2 Die lizenzierte Software (mit Ausnahme des modifizierbaren Codes) und die Entwicklungsergebnisse werden der Lizenznehmerin in Binärcode-/Objektcodeform geliefert. XYZ und die Lizenznehmerin werden die Entwicklungsumfelder (einschließlich der Plattform für die Zielhardware), in dem die Lizenznehmerin die lizenzierte Software nutzen möchte, besprechen und festlegen.
4.3 Die Lizenznehmerin liefert und leiht XYZ alle Hardware, Software und anderen Materialien und Werkzeuge, die XYZ redlicherweise benötigt, um die lizenzierte Software und Entwicklungsergebnisse in Binärcode-/Objektcodeform zu entwickeln und bereitzustellen. XYZ verpflichtet sich, derartige geliehene Gegenstände nur für den vorgenannten Zweck zu verwenden und nach Lieferung der Liefergegenstände zurückzugeben.
4.4 Die Lizenznehmerin wird die Liefergegenstände auf Nichtübereinstimmung mit den technischen Unterlagen und/oder von den Parteien vereinbarten Spezifikationen testen und überprüfen. Die Lizenznehmerin wird XYZ innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Lieferung eine schriftliche Abnahmebescheinigung für diese Liefergegenstände oder aber eine Ablehnungserklärung aushändigen. Erhält XYZ kein solches Dokument, so gelten die Liefergegenstände als abgenommen. Stellt die Lizenznehmerin eine Ablehnungserklärung aus, so hat sie XYZ eine Liste der Nichtübereinstimmungen übergeben, die zu beheben sind, bevor die Lizenznehmerin die Liefergegenstände abnehmen kann. XYZ wird die Nichtübereinstimmungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Ablehnungserklärung von der Lizenznehmerin beheben. Die Lizenznehmerin wird XYZ innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach erneuter Lieferung eine schriftliche Abnahmebescheinigung oder aber eine erneute Ablehnungserklärung mit einer Liste der Nichtübereinstimmungen aushändigen. Dieser Vorgang wiederholt sich, bis die Lizenznehmerin die Liefergegenstände abnimmt, sofern nicht die Lizenznehmerin diesen Vertrag gemäß Abschnitt 19.3 zusammen mit oder nach einer dritten Ablehnungserklärung beendet.
(...)
5. Lizenzvergabe
Unter der Bedingung und nach Maßgabe der Einhaltung aller Beschränkungen und Pflichten nach diesem Vertrag durch die Lizenznehmerin erteilt XYZ der Lizenznehmerin hiermit eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, persönliche und beschränkte Lizenz ohne Berechtigung zur Unterlizenzvergabe (mit Ausnahme der in Abschnitt 5.5 und 5.7 genannten Fälle), wodurch die Lizenznehmerin das Recht erwirbt:
5.1 die lizenzierte Software und die Entwicklungsergebnisse auf nicht mehr als fünf (5) PC/AT-kompatiblen Geräten am vorgesehenen Einsatzort zur Entwicklung und Wartung kundenspezifischer Programme und Anwenderprogramme (einschließlich der Übertragung dieser Software die Plattform der Zielhardware und Modifizierung der Benutzeroberfläche der lizenzierten Software) zu installieren;
5.2 die lizenzierte Software (mit den kundenspezifischen Programmen) und die Anwenderprogramme auf nicht mehr als fünf (5) Einheiten einer Prototyp-Zielhardware auszuführen, indem sie die kundenspezifischen Programme und Anwenderprogramme zusammen mit der lizenzierten Software in ein geeignetes Format konvertiert;
5.3 eine angemessene Anzahl von Kopien der technischen Unterlagen anzufertigen, um die lizenzierte Software (mit den kundenspezifischen Programmen) und Anwenderprogramme zu entwickeln, zu unterstützen und zu warten;
5.4 die lizenzierte Software (einschließlich kundenspezifischer Programme) und die Entwicklungsergebnisse zu vervielfältigen und diese vervielfältigte lizenzierte Software (mit den kundenspezifischen Programmen) und den Entwicklungsergebnissen in ausführbarer Binärcodeform auf den gewerblichen Einheiten der Zielhardware zu installieren oder aufzuzeichnen; und
5.5 Unterlizenzen an den in den Abschnitten 5.1 - 5.4 genannten Rechten an ihre Auftragnehmer (Tier 1-Zulieferer) zu vergeben. Dies steht jedoch unter der Bedingung, dass diese Auftragnehmer die Rechte für die und im Namen der Lizenznehmerin insoweit ausüben, als diese Rechte dafür erforderlich sind, dass die Hersteller und Auftragnehmer die kundenspezifischen Programme und die Anwenderprogramme für die Zielhardware entwickeln und warten können, sowie unter der Bedingung, dass diese Hersteller und Auftragnehmer schriftlich und in einer für XYZ annehmbaren Form erklären, denselben Verpflichtungen zu unterliegen, denen die Lizenznehmerin nach diesem Vertrag unterliegt, sowie unter der weiteren Bedingung, dass die Lizenznehmerin XYZ’ vorherige schriftliche Zustimmung bezüglich solcher Hersteller und Auftragnehmer eingeholt hat;
5.6 die gewerblichen Einheiten der Automobile mit dazugehöriger Zielhardware, auf der die lizenzierte Software und die Entwicklungsergebnisse in ausführbarer Binärcodeform installiert oder aufgezeichnet sind (die „Produkte”), unter dem Namen der Lizenznehmerin oder den Markennamen oder Firmenlogos ihrer Kunden innerhalb des Vertragsgebietes zu kaufen, zu vertreiben oder anderweitig über mehrere Vertriebsebenen zu übertragen.
5.7 Die Lizenznehmerin darf die vorstehenden Rechte der Abschnitte 5.1 – 5.6 an ihre verbundenen Unternehmen unterlizenzieren, vorausgesetzt, dass sie vor Offenlegung oder Unterlizenzierung von Rechten an der lizenzierten Software oder den Entwicklungsergebnissen an ein verbundenes Unternehmen zunächst die Identität und Anschrift dieser juristischen Person XYZ schriftlich (E-Mail genügt) mitteilt und sich dieses verbundene Unternehmen verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages zu befolgen. Die Lizenznehmerin wird alle Beträge, die an XYZ aufgrund der Ausübung der durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte durch die Lizenznehmerin und aufgrund der Ausübung der Unterlizenz durch verbundene Unternehmen gemäß den Zahlungspflichten dieses Vertrages zu zahlen sind, in einem Betrag direkt an XYZ zahlen. Ferner haftet die Lizenznehmerin gesamtschuldnerisch für die Erfüllung und Einhaltung der Pflichten und Beschränkungen dieses Vertrages durch ihre verbundenen Unternehmen.
6. Beschränkungen.
6.1 Die Lizenznehmerin wird die lizenzierte Software oder Entwicklungsergebnisse oder Teile davon, die der Lizenznehmerin jeweils in Binär-/Objektcodeform geliefert werden, nicht übersetzen, rückentwickeln, disassemblieren oder dekompilieren.
6.2 Die Lizenznehmerin wird Dritten keinen Quellcode der lizenzierten Software oder ihrer Ableitungen zur Verfügung stellen oder ihnen gegenüber offenlegen und wird veranlassen, dass die verbundenen Unternehmen der Lizenznehmerin und die berechtigten Auftragnehmer (Tier 1-Zulieferer) derartige Offenlegungen unterlassen.
6.3 Die Lizenznehmerin darf kundenspezifische Programme ausschließlich im Zusammenhang mit der lizenzierten Software nutzen oder vertreiben.
6.4 Die Lizenznehmerin darf lizenzierte Software oder Entwicklungsergebnisse nur auf die Zielhardware übertragen und darf die lizenzierte Software, die Entwicklungsergebnisse oder Teile davon nur am vorgesehenen Einsatzort verwenden.
6.5 Die Lizenznehmerin wird Dritten nur mit XYZ’ vorheriger schriftlicher Genehmigung gestatten, lizenzierte Software, Entwicklungsergebnisse oder vertrauliche Informationen zu nutzen. Dies gilt nicht für die begrenzte Anzahl der Mitarbeiter der Lizenznehmerin, die sich verpflichtet haben, alle Verschwiegenheitsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen und Beschränkungen nach diesem Vertrag zu beachten.
6.6 Die Lizenznehmerin wird keine Urheberrechts- oder Markenhinweise oder andere Hinweistexte, die in der lizenzierten Software, den technischen Unterlagen, den Liefergegenständen oder Teilen davon enthalten sind, entfernen, modifizieren, verändern oder unkenntlich machen. Mit Ausnahme des modifizierbaren Codes wird die Lizenznehmerin die lizenzierte Software nicht modifizieren und wird keine Ableitungen von dieser erstellen.
6.7 Die Lizenznehmerin wird nicht (i) öffentlich zugängliche Software ganz oder teilweise in die lizenzierte Software oder Ableitungen davon, einschließlich der kundenspezifischen Programme und Anwenderprogramme, integrieren, (ii) öffentlich zugängliche Software ganz oder teilweise bei der Entwicklung einer Ableitung der lizenzierten Software, einschließlich der kundenspezifischen Programme und der Anwenderprogramme, in einer Art und Weise verwenden, welche bewirken könnte, dass die lizenzierte Software oder eine Ableitung davon, einschließlich der kundenspezifischen Programme und der Anwenderprogramme, ganz oder teilweise zum Gegenstand der Lizenzverpflichtungen für öffentlich zugängliche Software oder Teilen dieser Verpflichtungen werden, (iii) die lizenzierte Software oder Ableitungen davon, einschließlich der kundenspezifischen Programme oder der Anwenderprogramme, mit öffentlich zugänglicher Software kombinieren, verbinden oder damit bündeln, oder (iv) auf andere Weise ein Verfahren oder eine Technik (einschließlich dynamischem und statischen Link) verwenden oder eine Maßnahme ergreifen, wodurch die lizenzierte Software oder eine Ableitung davon ganz oder teilweise zu öffentlich zugänglicher Software oder einer Ableitung davon machen würde. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen verstößt die Verwendung, die Integrierung oder der Vertrieb von öffentlich zugänglicher Software nicht gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Beschränkungen, wenn dadurch (i) keine Verpflichtungen für XYZ, ihre Tochtergesellschaften oder die Lizenznehmerin in Bezug auf die lizenzierte Software oder Ableitungen davon (einschließlich der Verpflichtung, die lizenzierte Software oder Ableitungen davon in Quellcodeform offenzulegen oder zu vertreiben) entstehen oder zu entstehen scheinen; oder (ii) der Lizenznehmerin oder Dritten keine Rechte oder Immunitäten aus XYZ gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten an der lizenzierten Software oder Ableitungen davon eingeräumt werden oder eingeräumt zu werden scheinen.
6.8 Die Produkte werden ausschließlich innerhalb des Vertragsgebietes vertrieben.
(...)
7. Vervielfältigung und Speicherung.
7.1 Die Lizenznehmerin darf in Ausübung der ihr nach diesem Vertrag zustehenden Rechte die lizenzierte Software nur in strenger Übereinstimmung mit den in Abschnitt 3 aufgeführten Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Prototyp-Zielhardware und/oder PC/AT-kompatiblen Geräten reproduzieren.
7.2 Die Lizenznehmerin wird die lizenzierten Software, kundenspezifischen Programme oder Ableitungen davon nur in sicherheitsverschlossenen Anlagen am vorgesehenen Einsatzort speichern, warten, verwalten und gebrauchen, für welche der Zugang auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeiter, die die Software redlicherweise kennen müssen, beschränkt ist. Die Lizenznehmerin wird ferner nicht gestatten, dass die lizenzierte Software, kundenspezifischen Programme oder Ableitung davon vom vorgesehenen Einsatzort und aus der für die Ausübung der oben in Abschnitt 3 genannten Rechte verantwortlichen Abteilung entfernt werden.
7.3 Hinsichtlich des modifizierbaren Codes und anderer lizenzierter Software und Entwicklungsergebnisse, die auf Computergeräten einsetzbar oder gespeichert ist, wird sichergestellt, dass die Geräte eine passwortgestützte Zugangskontrolle haben und jeder Benutzer eine individuelle Benutzerkennung mit und ein zugehöriges Passwort hat.
7.4 Die Lizenznehmerin beachtet im Zusammenhang mit der in Quellcodeform zur Verfügung gestellten lizenzierten Software außerdem die in Anlage E aufgeführten Geschäftsbedingungen.
8. Eigentum.
8.1 Alle Rechte, einschließlich aller Immaterialgüterrechte, an der lizenzierten Software, den Entwicklungsergebnissen, den technischen Unterlagen, Upgrades, Updates und allen Modifikationen, Verbesserungen, Korrekturen, Erweiterungen und Updates davon, einschließlich unter anderem der kundenspezifischen Programme, sind Eigentum von XYZ; dessen unbeschadet behält jedoch die Lizenznehmerin das Eigentum an der Ausgestaltung des in einem kundenspezifischen Programm enthaltenen Benutzerinterfaces, welches die Lizenznehmerin unabhängig und ohne Zuhilfenahme von vertrauliche Informationen oder anderen Immaterialgüterrechten von XYZ oder seinen verbundenen Unternehmen entwickelt hat. Der Vorbehalt dieses Abschnittes 8.1 berührt keines der bereits existierenden oder zugrunde liegenden Rechte von XYZ in Bezug auf die lizenzierte Software oder bereits zuvor existierenden Softwareprodukte, und die Rechte der Lizenznehmerin sind Gegenstand dieser bereits existierenden oder zugrunde liegenden Rechte.
8.2 Alle Rechte, einschließlich aller Immaterialgüterrechte, an den Anwenderprogrammen sind Eigentum der Lizenznehmerin.
9. Gegenleistung.
9.1 Softwarelizenz. Als Gegenleistung für die durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte in Bezug auf die Softwarelizenzen im Zusammenhang mit der lizenzierten Software zahlt die Lizenznehmerin an XYZ (für sich und auch für und im Namen aller ihrer verbundenen Unternehmen) die in Anlage C genannten Erstlizenz- und Stücklizenzgebühren.
9.2 Wartungs- und Supportleistungen/fachmännische Leistungen. Als Gegenleistung für die hiernach für Wartungs- und Supportleistungen und fachmännische Leistungen im Zusammenhang mit der lizenzierten Software wird die Lizenznehmerin die in einem von von den Parteien unterzeichneten Kaufauftrag oder einer entsprechenden unterzeichneten Leistungsbeschreibung vereinbarten Gebühren für technische Leistungen und verwandte Auslagen zahlen bzw. erstatten.
10. Mitteilungen und Zahlung.
10.1 Die Lizenznehmerin übergibt XYZ innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende eines jeden Kalenderquartals eine schriftliche Aufstellung, in der die nach Abschnitt 9.1 gemäß Anlage C für das jeweilige Quartal zu zahlenden Beträge aufgeführt sind. Dabei ist gegebenenfalls für jedes Produkt die genaue Anzahl Duplikate der lizenzierten Software, die von den verbundenen Unternehmen der Lizenznehmerin jeweils in diesem Quartal angefertigt wurden und die von der Lizenznehmerin selbst und ihren verbundenen Unternehmen angefertigt wurden, sowie ferner alle für ein Produkt fälligen Stücklizenzgebühren unter Berücksichtigung der Stücklizenzausnahmen aus Abschnitt 7.2 und entsprechend dem für XYZ annehmbaren Formular anzugeben. Nach Erhalt einer solchen vierteljährlichen Mitteilung wird XYZ eine Rechnung über die Stücklizenzgebühren für dieses Quartal ausstellen. Ein Muster einer solchen Mitteilung über Stücklizenzgebühren ist diesem Vertrag als Anlage D beigefügt.
10.2 Die Lizenznehmerin reicht ihre Mitteilungen nach Abschnitt 8.1 auch dann ein, wenn in einem bestimmten Kalenderquartal keine Zahlungen in Bezug auf die lizenzierte Software oder die Produkte anstehen.
10.3 Alle Zahlungen nach diesem Vertrag sind von der Lizenznehmerin dreißig (30) Tage nach Erhalt einer Rechnung von XYZ zu zahlen. Alle nach diesem Vertrag von der Lizenznehmerin zu zahlenden Beträge sind im Wege der elektronischen Banküberweisung auf ein von XYZ bezeichnetes Bankkonto zu überweisen.
10.4 Die von der Lizenznehmerin nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen sind um einen Gesamtbetrag in Höhe aller aufgrund dieses Vertrages zu zahlenden Steuern zu ergänzen, jedoch mit Ausnahme derjenigen Steuern, die auf dem Nettoeinkommen der XYZ beruhen. Alle nach diesem Vertrag fälligen Zahlungen sind ohne Abzüge oder Einbehaltungen zu leisten, es sei denn, derartige Abzüge oder Einbehaltungen sind zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht eines maßgeblichen Staates vorgeschrieben. Zieht die Lizenznehmerin solche Quellensteuern von einer nach diesem Vertag zu leistenden Zahlung ab, so hat sie XYZ unverzüglich eine Steuerquittung oder anderen von der Steuerbehörde ausgestellten Nachweis vorzulegen. Die Lizenznehmerin wird alle kaufmännisch angemessenen Anstrengungen unternehmen, etwaige Quellensteuern oder den Quellensteuersätze zu reduzieren oder ganz zu vermeiden, und auf Verlagen von XYZ in allen Bereichen mit XYZ kooperieren, um eine Steueranrechnung oder eine Steuererleichterung zu erreichen und so die einbehaltene Steuer zu verrechnen. XYZ und die Lizenznehmerin vereinbaren, dass eine solche Einbehaltung hinsichtlich der Erstlizenzgebühren und der Stücklizenzgebühren, nicht aber der Support- oder anderen Servicegebühren Anwendung finden kann.
10.5 Leistet die Lizenznehmerin eine fällige und zahlbare Zahlung nach diesem Vertrag nicht, so fallen auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von zwölf Prozent (12%) per annum oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages an, wenn dieser unter 12% per annum liegt. Dabei werden die Zinsen auf Tagesbasis berechnet, beginnend mit dem ersten Fälligkeitstag bis einschließlich des Tages, an dem die Zahlung tatsächlich bei XYZ eingeht.
10.6 Zahlungen nach diesem Vertrag sind steuerfrei und nicht erstattungsfähig.
10.7 Die Lizenznehmerin führt regelmäßig, wahrheitsgemäß, genau und widerspruchsfrei Buch über alle Vervielfältigungen und Installationen der lizenzierten Software, sowie über die Verkäufe, den Vertrieb oder andere Übertragungen ihrer Produkte. XYZ oder seine Wirtschaftsprüfer sind (nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Lizenznehmerin, welche nicht unredlich zurückgehalten werden soll) berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Lizenznehmerin deren Geschäftsräume nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von nicht weniger als fünf (5) Geschäftstagen während der regulären Geschäftszeiten zu betreten, und zwar einmal jährlich während der Laufzeit dieses Vertrages und einmalig nach der Beendigung oder dem Auslaufen dieses Vertrages. XYZ oder seine Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, die maßgeblichen Bücher und Aufzeichnungen der Lizenznehmerin zu prüfen und Erläuterungen in angemessenem Umfang zu verlangen. XYZ trägt die Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Buchprüfung. Ergibt die Buchprüfung ein Zahlungsdefizit seitens der Lizenznehmerin von mehr als fünf Prozent (5%) bezogen auf in einem bestimmten Zeitraum fällige Beträge, so hat die Lizenznehmerin XYZ die Kosten der Buchprüfung zu ersetzen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes 8.6 bleiben auch nach Kündigung oder Auslaufen dieses Vertrages für einen Zeitraum von drei (3) Jahren in Kraft.
11. Verpflichtungen bezogen auf Vertriebshändler.
Die Lizenznehmerin wird Dritten, an die sie Produkte verkauft, übertragen oder auf andere Weise verfügt hat (“Vertriebshändler”), nicht gestatten:
11.1 die lizenzierte Software von dem Produkt zu trennen;
11.2 die lizenzierte Software zurück zu entwickeln, zu rekompilieren, dekompilieren, zerlegen oder elektronisch zu scannen;
11.3 die lizenzierte Software zu vervielfältigen; oder
11.4 eine nach Abschnitt 10.1 erforderliche Kennzeichnung oder Anzeige zu entfernen, zu verändern oder zu modifizieren.
12. Kennzeichnung; Werbetätigkeiten.
12.1 Die Lizenznehmerin stellt sicher, dass jedes Mal, wenn die lizenzierte Software aktiviert wird, die folgenden Informationen auf dem Bildschirm angezeigt werden:
12.1.1 “Copyright [8], XYZ CO., LTD.”
12.1.2 Logos, die XYZ bestimmt und der Lizenznehmerin mitgeteilt hat (das Firmenzeichen von XYZ, das Net-Logo und andere Logos lizenzierter Software.)
12.2 Die Lizenznehmerin nimmt in Handbücher oder andere Dokumente für die Produkte der Lizenznehmerin folgende Hinweise und Darstellungen auf:
12.2.1 “Dieses Produkt enthält Net Browser-Software von XYZ Co., Ltd. Copyright 1996-200[8], XYZ CO., LTD.”
12.2.2 Logos, die XYZ bestimmt und der Lizenznehmerin mitgeteilt hat (das Firmenzeichen von XYZ, das Net-Logo und andere Logos lizenzierter Software.)
12.2.3 “Net ist eine Marke oder eingetragene Marke der XYZ Co., Ltd. in Japan und anderen Ländern.“
12.2.4 “Teile der in diesem Produkt enthaltenen Software basieren teilweise auf Arbeiten der Independent JPEG Group.”
12.3 Die Lizenznehmerin ist damit einverstanden, dass XYZ die folgenden internen Voreinstellungen in der lizenzierten Software vornimmt:
12.3.1 User-Agent-Feld: Eine von XYZ bestimmte und für die Lizenznehmerin akzeptable Textzeile.
12.3.2 Voreingestellte URL unter Lesezeichen: Eine von XYZ bestimmte und für die Lizenznehmerin akzeptable Textzeile.
12.3.3 Das Einfügen von anderen Textzeilen oder Daten, die von XYZ als für das lizenzierte Produkt wesentliche Elemente bestimmt wurden, vorausgesetzt, ein solcher Text oder solche Daten sind für die Lizenznehmerin akzeptabel. XYZ teilt der Lizenznehmerin die Inhalte solcher Textzeilen oder Daten im Voraus schriftlich mit.
12.4 Die Lizenznehmerin wird alle kaufmännisch angemessenen Anstrengungen unternehmen, um bei allen Werbemaßnahmen, Pressemitteilungen und sonstigen Aktivitäten zur Förderung des Verkaufes des Produktes zum Ausdruck zu bringen, dass die lizenzierte Software ein lizenziertes Produkt von XYZ ist.
12.5 Nachdem die Lizenznehmerin begonnen hat, die Produkte zu verkaufen oder zu vertreiben, kann XYZ publik machen, dass die XYZ-Software auf diesen Produkten als Internet-Browser-Software installiert ist. Falls die Lizenznehmerin XYZ schriftlich dahingehend anweist, wie sie den Firmennamen der Lizenznehmerin bei solchen Publikmachungen darstellen soll, so hat XYZ kaufmännisch angemessene Anstrengungen zu unternehmen, diesen Anweisungen zu entsprechen.
12.6 Zur Unterstützung der Werbemaßnahmen von XYZ wird die Lizenznehmerin XYZ Bilder, Fotografien, Diapositive und andere Bildmaterialien von den Produkten der Lizenznehmerin sowie Muster von Marken der Lizenznehmerin kostenlos zur Verfügung stellen und zur Verwendung dieser berechtigen. Dies gilt nicht, wenn dies der Lizenznehmerin aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem Kunden untersagt ist.
12.7 Die Lizenznehmerin befolgt die schriftlichen Richtlinien von XYZ betreffend die Verwendung des XYZ-Logos und anderer Marken, wobei diese Richtlinien von XYZ getrennt zur übergeben oder auf der XYZ-Homepage zur Verfügung zu stellen sind.
12.8 Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, mit XYZ bei der Abgabe einer gemeinsamen Presseveröffentlichung zu kooperieren, die ihre Beziehung zueinander und den Abschluss der von diesem Vertrag bestimmten Transaktionen zum Gegenstand hat. Diese Presseveröffentlichung soll innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dem Wirksamkeitszeitpunkt oder zu einem späteren Datum, welches XYZ schriftlich akzeptiert hat, erfolgen. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich ferner, sich während der Laufzeit dieses Vertrages von Zeit zu Zeit an weiteren angemessenen Mitteilungen gegenüber der Presse oder Analysten zu beteiligen, die das Vertragsverhältnis der Parteien zum Gegenstand haben. Die Lizenznehmerin und XYZ sind berechtigt in gegenseitigem Einvernehmen Ausstellungen, Messen oder andere Werbemaßnahmen für die Produkte der Lizenznehmerin durchzuführen.
12.9 Die Lizenznehmerin wird die in den Abschnitten 12.1 und 12.2 genannten Hinweise und Darstellungen weder entfernen, noch unkenntlich machen, und wird keinen dieser Hinweise und keine dieser Darstellungen oder Teile davon oder zum verwechseln ähnliche Zeichen oder Namen als Teile ihres Firmennamens oder auf andere Weise verwenden.
13. Technischer Support und Wartung.
13.1 XYZ wird gegenüber der Lizenznehmerin Wartungs- und Supportleistungen in Bezug auf die Liefergegenstände (einschließlich der Lieferung von Upgrades), einschließlich der Behebung von Nichtübereinstimmungen der Liefergegenstände nach Abnahme, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der diesem Vertrag beigefügten Anlage H erbringen, sofern die Lizenznehmerin einen Kaufantrag für diese Leistungen stellt und die jährlichen Gebühren bezahlt. XYZ wird der Lizenznehmerin zu Beginn der jährlichen Wartungs- und Supportleistungen eine Rechnung über diese jährlichen Gebühren ausstellen.
13.2 XYZ wird der Lizenznehmerin diese Wartungs- und Supportleistungen für die Liefergegenstände gemäß den Bestimmungen in Anlage H für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem letzten Lieferdatum der Liefergegenstände zur Verfügung stellen, so lange die Lizenznehmerin Kaufaufträge erstellt und die jährlichen Wartungs- und Supportgebühren zahlt, um die Wartungs- und Supportleistungen von XYZ gemäß Anlage H zu erwerben.
13.3 Der Wartungs- und Supportservice beginnt mit Abnahme der Liefergegenstände und besteht für ein Jahr. Danach verlängert sich dieser Service jeweils automatisch für ein weiteres Jahr, sofern die Lizenznehmerin XYZ nicht mindestens dreißig (30) Tage vor dem nächsten Verlängerungsdatum mitteilt, dass es den Service nicht für das folgende Jahr verlängern möchte. Erhält XYZ eine rechtzeitige Mitteilung, dass der Service nicht verlängert werden soll, so endet der Wartungs- und Supportservice mit Auslaufen der laufenden Frist. Erhält XYZ keine rechtzeitige Erklärung betreffend die Nichtverlängerung, so wird XYZ der Lizenznehmerin eine Rechnung über die dann aktuellen Wartungs- und Supportgebühren für den verlängerten Zeitraum ausstellen. Zahlt die Lizenznehmerin den Rechnungsbetrag nicht bei Fälligkeit, so enden XYZ’ Pflicht, Wartungs- und Supportleistungen zur Verfügung zu stellen.
13.4 Aus diesem Vertrag ergibt sich für die Lizenznehmerin kein Recht und keine Lizenz im Zusammenhang mit einem Upgrade. XYZ und die Lizenznehmerin können auf Verlangen der Lizenznehmerin einen getrennten Vertrag im Zusammenhang mit Upgrades schließen.
14. Vertrauliche Informationen.
14.1 Die empfangende Partei behandelt die vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei streng vertraulich und offenbart vertrauliche Informationender offenlegenden Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei. Dies gilt nicht für vertrauliche Informationen, die die empfangende Partei bestimmten Mitarbeitern offenlegt, deren Kenntnis der Informationen notwendig ist, sofern diese Mitarbeiter sich mindestens in dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. Unbeschadet des Vorstehenden ist es der empfangenen Partei nicht untersagt, die vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei gegenüber Regierungs-, Untersuchungs- oder Justizbehörden insoweit offenzulegen, als sie dazu aufgrund eines Verfahrens, das in den Zuständigkeitsbereich einer solchen Behörde fällt, rechtlich verpflichtet ist. Dabei muss die empfangende Partei jedoch vor einer solchen Offenlegung (i) die vertrauliche Natur der vertrauliche Informationen gegenüber der Behörde geltend machen, (ii) die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich von der Anordnung oder der Forderung der Behörde in Kenntnis setzen und (iii) in vollem Umfang mit der offenlegenden Partei beim Schutz vor solchen Offenlegungen und/oder bei der Erwirkung gerichtlicher Beschlüsse zur Beschränkung des Umfanges dieser erzwungenen Offenlegung sowie der Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen kooperieren.
14.2 Die empfangene Partei darf die vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nur für die in diesen Vertrag genehmigten Zwecke verwenden. Ferner wird die Lizenznehmerin die von XYZ zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich für die Entwicklung und Herstellung der Produkte der Lizenznehmerin am vorgesehenen Einsatzort sowie deren Verkauf und Vertrieb innerhalb es Vertragsgebietes verwenden.
14.3 Die Pflichten der empfangenen Partei nach diesem Abschnitt 12 enden nicht mit Beendigung oder Auslaufen dieses Vertrages.
15. Garantien und Ansprüche.
15.1 Leistungsgarantie: XYZ garantiert der Lizenznehmerin, dass die lizenzierte Software und die übrigen Liefergegenstände für neunzig (90) Tage nach Lieferung im Wesentlichen entsprechend den in den technischen Unterlagen zur und/oder den von den Parteien vereinbarten Spezifikationen arbeiten werden. Der einzige und ausschließliche Anspruch der Lizenznehmerin bzw. die einzige Verpflichtung von XYZ im Falle eines nicht geheilten Verstoßes gegen diese Garantie besteht darin, dass XYZ unmittelbar im Anschluss an eine schriftliche Mitteilung der Lizenznehmerin, in der diese den behaupteten Sachmangel und dessen Umfang innerhalb der Garantiezeit genau beschreibt, alle kaufmännisch angemessenen Anstrengungen unternimmt, um das Vorliegen der Nichtübereinstimmung zu verifizieren und bei deren Vorliegen das nicht übereinstimmende Medium zu ersetzen und/oder den nicht übereinstimmenden Teil der lizenzierten Software oder anderer Liefergegenstände zu korrigieren oder, falls eine solche Korrektur eines nicht übereinstimmenden Teils der lizenzierten Software unmöglich ist, den nicht übereinstimmenden Teil der lizenzierten Software oder anderer Liefergegenstände kostenlos durch Software ersetzen, die diesem nach Funktion und Leistung im Wesentlichen entspricht.
15.2 Garantie der Rechtsmängelfreiheit durch XYZ; Ansprüche
15.2.1 XYZ garantiert, dass sie Inhaberin aller notwendigen Rechte an der lizenzierten Software und technischen Unterlagen ist.
15.2.2 Klagt ein Dritter gegen die Lizenznehmerin Ansprüche mit der Behauptung ein, dass die unmodifizierten Produktionsfreigabeversionen der lizenzierten Software und zugehörigen Updates in der ursprünglich von XYZ gelieferten Fassung, technische Unterlagen in der ursprünglich an die Lizenznehmerin gelieferten Fassung oder die von diesem Vertrag umfassten Marken von XYZ europäische Patente, Urheberrechte oder andere eingetragenen Markenrechte des Dritten verletzen, die nach EU-Recht oder nationalem Recht bestehen und durchsetzbar sind, so verteidigt XYZ die Lizenznehmerin auf eigene Kosten gegen diese Klage. XYZ zahlt den aufgrund einer solchen Klage zu Lasten der Lizenznehmerin festgesetzten Schadensersatz oder die daraufhin in einem von XYZ geschlossenen Vergleich festgelegten Betrag, sofern XYZ unverzüglich von einer solchen Klage oder möglichen Klage informiert worden und in dem verlangten Umfang von der Lizenznehmerin unterstützt worden war, und sofern es XYZ gestattet war, die Verteidigung gegen die Klage oder die Vergleichsverhandlungen zu leiten und zu kontrollieren. Wird die lizenzierte Software oder ein Teil davon Gegenstand einer begründeten Klage wegen Verletzung des geistigen Eigentums eines Dritten, oder ist dies nach Auffassung von XYZ wahrscheinlich, so kann XYZ nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder (i) die lizenzierte Software so verändern, dass sie keinen Verletzungstatbestand erfüllt, (ii) die lizenzierte Software durch funktionell gleichwertige Software ersetzen, die keinen Verletzungstatbestand erfüllt, oder (iii) für die Lizenznehmerin und deren Kunden eine Lizenz im Hinblick auf das betreffende Immaterialgüterrecht des Dritten erwirken, um die Rechte aus diesem Vertrag weiter ausüben zu können. Sollte auch nach kaufmännisch angemessenen Anstrengungen keine der vorgenannten Abhilfen unter angemessenen Bedingungen möglich sein, so kann XYZ diesen Vertrag in Bezug auf die lizenzierte Software kündigen.
15.2.3 Unbeschadet entgegenstehender Vorschriften unterliegt XYZ in den folgenden Fällen keiner Verteidigungspflicht oder Haftung: (i) bei Kombination oder Integration von lizenzierter Software, technischen Unterlagen oder Marken mit anderer oder in andere Software, Unterlagen oder Marken, wenn ohne diese Integration oder Kombination kein Verletzungstatbestand verwirklicht worden wäre; (ii) bei Verwendung eines anderen als dem aktuellen unveränderten Update, das von XYZ verfügbar ist, wenn bei Verwendung des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Updates kein Verletzungstatbestand verwirklicht worden wäre; (iii) bei auf Wunsch der Lizenznehmerin durch Dritte vorgenommenen Änderungen der lizenzierten Software oder technischen Unterlagen, einschließlich der Modifikationen; (iv) bei Anwenderprogrammen; (v) bei Verwendung der Marken von XYZ durch die Lizenznehmerin oder Dritte unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich der schriftlichen Richtlinien von XYZ, wenn ohne einen solchen Verstoß kein Verletzungstatbestand verwirklicht worden wäre; (vi) bei Klagen, die auf der Befolgung ausdrücklicher schriftlicher Instruktionen der Lizenznehmerin durch XYZ oder auf Materialien/Unterlagen, Systemen, Software oder Leistungen beruhen, die die Lizenznehmerin XYZ auf Grundlage dieses Vertrages, Ergänzungen oder Anlagen dazu zur Verfügung gestellt hat, sofern die Klagen ihren alleinigen Grund in der Befolgung der Anweisungen der Lizenznehmerin oder Verwendung dieses Materials und nicht in Entscheidungen von XYZ hinsichtlich einer bestimmten Art und Weise der Verwendung oder der Befolgung haben, und wenn die Ansprüche ohne diese Befolgung, diese Materialien/Unterlagen, diese Systeme, Software, oder Leistungen vermieden worden wären; oder (vii) bei Verletzung von Patenten Dritter, die für die Umsetzung von durch die lizenzierte Software unterstützten internationalen Technologiestandards wesentlich sind (d.h. Standards der W3C; IETF; OMA, JPEG, MPEG, etc.).
15.2.4 Die Unterabschnitte 15.2.2 und 15.2.3 beschreiben den einzigen und ausschließlichen Anspruch der Lizenznehmerin und die einzige Haftungsverpflichtung von XYZ in Bezug auf die in Unterabschnitt 15.2.1 genannte Garantie der Rechtsmängelfreiheit und in Bezug auf Ansprüche wegen der Verletzung von Eigentumsrechten jeder Art.
15.3 Garantie der Rechtsmängelfreiheit durch die Lizenznehmerin
15.3.1 Die Lizenznehmerin garantiert, dass sie Inhaberin aller notwendigen Rechte an der Zielhardware, den Modifikationen (welche Gegenstand von Rechten von XYZ an dem zugrundeliegenden oder darin enthaltenen Teil lizenzierter Software sind), Anwenderprogrammen und vertrauliche Informationen ist, die sie an XYZ weitergibt, und die XYZ bei Erbringung einer Leistung verwenden muss, die gegebenenfalls in einem Pflichtenheft nach Maßgabe einer als Anlage zu diesem Vertrag geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung (falls vorhanden) beschrieben ist.
15.3.2 Klagt ein Dritter gegen XYZ Ansprüche mit der Behauptung ein, dass die Modifikationen, Anwenderprogramme, Zielhardware, vertrauliche Informationen der Lizenznehmerin und/oder ähnliche Dinge europäische Patente, Urheberrechte oder andere eingetragene Markenrechte von Dritten verletzen, die im Vertragsgebiet entstehen und durchsetzbar sind, so verteidigt die Lizenznehmerin XYZ auf eigene Kosten gegen diese Klage. Die Lizenznehmerin zahlt den aufgrund einer solchen Klage zu Lasten von XYZ festgesetzten Schadensersatz oder den in einem von der Lizenznehmerin geschlossenen Vergleich festgelegten Betrag, sofern sie unverzüglich von einer solchen Klage oder möglichen Klage informiert worden und in dem verlangten Umfang von XYZ unterstützt worden war, und sofern es ihr gestattet war, die Verteidigung gegen die Klage oder die Vergleichsverhandlungen zu leiten.
15.3.3 Unbeschadet entgegenstehender Vorschriften unterliegt die Lizenznehmerin in den folgenden Fällen keiner Verteidigungspflicht oder Haftung: (i) bei Verletzungsansprüchen gegen die unmodifizierten Produktfreigabeversionen der lizenzierten Software und zugehörigen Updates in der ursprünglich von XYZ gelieferten Fassung, technische Unterlagen in der ursprünglich an die Lizenznehmerin gelieferten Fassung oder die nach Maßgabe dieses Vertrages verwendeten Marken von XYZ; oder (ii) bei Kombination oder Integration der Modifikationen, Anwenderprogramme oder Zielhardware mit der bzw. in die lizenzierte/n Software, technischen Unterlagen oder Marke von XYZ in der ursprünglich von XYZ gelieferten Fassung, wenn und soweit der Verletzungstatbestand auch durch die lizenzierten Software, technischen Unterlagen oder Marken von XYZ allein verwirklicht bzw. ohne diese Integration oder Kombination nicht verwirklicht worden wäre.
15.3.4 Die Unterabschnitte 15.3.2 und 15.3.3 beschreiben den einzigen und ausschließlichen Anspruch von XYZ und die einzige Haftungsverpflichtung der Lizenznehmerin in Bezug auf die in Unterabschnitt 15.3.1 genannte Garantie der Rechtsmängelfreiheit und in Bezug auf Ansprüche wegen der Verletzung von Eigentumsrechten jeder Art.
15.4 XYZ unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die der Lizenznehmerin zu liefernden Liefergegenstände in Übereinstimmung mit den zwischen den Parteien im Lichte der Automotive SPICE (ISO/IEC 00000) und ISO/IEC 000000 vereinbarten Qualitätsanforderungen herzustellen.
16. Haftung
16.1 XYZ haftet ohne Einschränkung für Schäden, die XYZ selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht haben. Außerdem haftet XYZ ohne Einschränkung für vorsätzlich verursachte Verletzungen von Leib, Leben und Gesundheit.
16.2 XYZ haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzungen von Kardinalspflichten, wodurch der Vertragszweck gefährdet wird, und auf deren Erfüllung die Lizenznehmerin erkennbar vertrauen konnte. Diese Haftung ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
16.3 Die Haftung XYZ für grobe Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf den Betrag von Einer Million Euro pro schädigendes Ereignis beschränkt.
16.4 Die Gesamthaftung von XYZ und seinen Erfüllungsgehilfen gemäß den Abschnitten 16.2 und 16.3 im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einem Nebenvertrag, unabhängig davon, ob
DIE GESAMTHAFTUNG VON XYZ UND SEINEN ZULIEFERERN GEGENÜBER DER LIZENZNEHMERIN ODER DRITTEN IM RAHMEN VON SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER EINEM NEBENVERTRAG ENTSTEHT, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDEREN GRÜNDEN GEHAFTET WIRD, IST AUF DIE GESAMTSUMME DER STÜCKLIZENZZAHLUNGEN BESCHRÄNKT, DIE DIE LIZENZNEHMERIN IN DEN LETZTEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR ENTSTEHUNG DER HAFTUNG VON XYZ AN XYZ GELEISTET HAT.
16.5 Unbeschadet der Ausnahme in Abschnitt 16.2 haftet XYZ nicht für leichte Fahrlässigkeit.
16.6 Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie zum Beispiel entgangen Gewinn, entgangene Einsparungen, zusätzliche Aufwendungen und immaterielle Schäden ist ausgeschlossen.
16.7 Die Haftung von XYZ nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnittes 16 unberührt.
17. Drittmodule.
17.1 Umfasst die lizenzierte Software Drittmodule, die von Dritten lizenziert wurden, so hat die Lizenznehmerin die in Anlage F genannten Geschäftsbedingungen oder die Bestimmungen eines getrennten Vertrages in Bezug auf diese Drittmodule zu befolgen.
17.2 UNBESCHADET ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES SIND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER LIZENZNEHMERIN ODER DRITTER GEGEN XYZ ODER SEINE ZULIEFERER WEGEN ODER IM ZUSAMMENHANG MIT ROOT CERTIFICATES, DIE NACH DIESEM VERTRAG IN DER LIZENSIERTEN SOFTWARE ENTHALTEN SIND, AUSGESCHLOSSEN. DIES GILT INSBESONDERE FÜR SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN VERSPÄTETER LIEFERUNG, ENTGANGENEM GEWINN, VERLUST VON DATEN ODER FIRMENWERT (GOODWILL) ODER WEGEN GESCHÄFTSAUSFALLS, UND ZWAR UNABHÄNGIG VON DER URSACHE ODER DER ANGEWENDETEN HAFTUNGSTHEORIE UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE ANSPRÜCHE AUF VERTRAGS- ODER GARANTIEVERLETZUNG, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), DER VERLETZUNG ODER BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON PFLICHTEN AUS DIESEM VERTRAG DURCH XYZ ODER AUF ANDEREN GRÜNDEN BERUHEN. DIES GILT AUCH, WENN XYZ AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNG VON XYZ UND SEINEN ZULIEFERERN GEGENÜBER DER LIZENZNEHMERIN ODER DRITTEN IM RAHMEN VON SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER EINEM NEBENVERTRAG, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE ANSPRÜCHE AUF VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDEREN GRÜNDEN BERUHEN, IST AUF EINTAUSEND US-DOLLAR (US$1,000.) BESCHRÄNKT.
18. Hinterlegung des Quellcodes
18.1 Die Parteien werden innerhalb von neunzig (90) Tagen ab Wirksamkeitsdatum dieses Vertrages einvernehmlich die Benennung Ernennung eines Treuhänders vereinbaren und einen Treuhandvertrag in einer für die Parteien und den Treuhänder annehmbaren Form ausfertigen.
18.2 Unbeschadet der Bestimmungen des Treuhandvertrages wird XYZ innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Unterzeichnung des Treuhandvertrages dem Treuhänder eine Kopie des Quellcodes für die Liefergegenstände aushändigen und danach während der Laufzeit dieses Vertrages dem Treuhänder außerdem in Quellcodeformat gleichzeitig mit der Lieferung der Liefergegenstände an die Lizenznehmerin folgendes übergeben: (1) etwaige Updates der Liefergegenstände und/oder der lizenzierten Software; (2) etwaige neue Liefergegenstände, die der Anlage A hinzugefügt wurden; und (3) etwaige nach diesem Vertrag erzielte bzw. angefertigte Entwicklungsergebnisse.
18.3 Der Treuhänder wird der Lizenznehmerin den Quellcode bei Eintreten eines im Treuhandvertrag als auslösendes Ereignis definierten Ereignisses übergeben.
18.4 Wird der Quellcode der Lizenznehmerin nach Maßgabe dieses Abschnittes 18 und des Treuhandvertrages übergeben, so ist die Lizenznehmerin berechtigt, den Quellcode nur in strikter Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages zu verwenden.
18.5 Die Lizenznehmerin trägt sämtliche Kosten und Auslagen der Hinterlegung.
This Framework Agreement for Standard Software Licensing, Support and Development (henceforth ‘Framework Agreement’) is made and entered into as of ___________, 2008 (the ‘Effective Date), by and between XYZ a company with limited liability having its principal place of business at XXXX (‘XYZ’) and ABC AG, a German corporation having its principal place of business at XXXX (‘Licensee’).
PREAMBLE
XYZ has developed or licensed from third parties certain software products for information appliances providing access to the Internet.
The Licensee is engaged in the development, manufacture, marketing and sale of hardware products such as automobiles and telematic control devices providing access to the internet.
The Licensee desires to obtain a license from XYZ to develop hardware products that integrate XYZ’s software and desires to distribute the said products on the terms and conditions of this Agreement.
FRAMEWORK AGREEMENT
NOW THEREFORE, in consideration of the mutual covenants set forth herein, the parties agree to enter into this Framework Agreement as follows:
1. Definitions.
‘Affiliate’ means a company, corporation or other legal entity such as a partnership or limited liability corporation Controlled by, Controlling, or under common Control with a party, where ‘Control’ and its variants mean possessing (i) ownership or control (directly or indirectly) of fifty percent (50%) or more of the voting rights or rights to elect the board or other governing body of a person, firm, association, partnership, corporation, governmental agency, or other legal entity; or (ii) the power to direct the affairs of any person, firm, association, partnership, corporation, governmental agency, or other legal entity . An entity is an Affiliate of a party to this Agreement solely for so long as such Control exists. ‘Affiliate’ also includes joint ventures in which one of the members / parties is interested in less than 50% of the share capital because in certain countries such as China it is not possible to hold a controlling interest.
‘Confidential Information’ means any and all information or data disclosed by a party in documentary or tangible form disclosed irrespective of whether these are marked as ‘confidential’. These include information or data disclosed orally or visually.
‘Confidential Information’ of XYZ includes, but is not limited to the Licensed Software, technical documentation and other documentation and information provided by XYZ to the Licensee.
‘Confidential Information ‘of the Licensee includes, inter alia, all technical and commercial information, in particular intentions, experiences, conclusions and constructions which are being made accessible by the principal during the license period in connection with the assignment or such which he obtained or obtains from the principal.
‘Confidential Information’ does not include any of the following:
(i) Information which prior to the time of disclosure was within the public domain;
(ii) information which prior to the time of disclosure was in the possession of the receiving party as shown by credible evidence and this possession was free of any obligation of confidence;
(iii) information which is lawfully acquired from a third party having the right to disclose such information without any obligation of confidentiality;
(iv) information which becomes within the public domain through no fault of the receiving party after disclosure; or
(v) information which is developed independently by the receiving party as shown by credible evidence.
‘Customized Program’ means a program that the Licensee or a third party instructed by him (in particular Tier-One-Suppliers) creates by modifying or otherwise using the Modifiable Code included in the Licensed Software to create such a program, which program runs on the Target Hardware specified by the Licensee. Customized Programs constitute ‘Modifications’.
‘Deliverables’ means the Licensed Software and the Results of Development, including software and related Technical Materials and media procured or prepared by XYZ for Licensee under this Agreement. The same applies to deliveries and services rendered in the context of support- or maintenance services. The term Deliverables shall also apply to all works and services of XYZ ordered by, and provided to, Licensee under this Agreement.
‘Target Hardware’ means telematic control devices for motorcars. The Target Software will be specified by the Licensee, discussed and agreed upon by the parties and shall be set forth in Exhibit B hereto.
‘Intellectual Property Rights’ means all intellectual property, industrial property and other intangible rights arising under the laws of any country, including without limitation, all
(i) rights with respect to patents and patent applications and similar rights (including utility patent, design patent and utility model rights
(ii) rights with respect to copyrights, trademarks (including goodwill), databases and mask works, and any applications, registrations and other rights with respect thereto, and
(iii) rights with respect to trade secrets, confidential information, technology and know how.
‘Licensee ‘means the ABC PLC and all group companies affiliated with it in accordance with §§ 15 ff. AktG [German Public Companies Act] insofar as rights of use or licenses are granted in accordance with this Framework Agreement.
‘Licensed Software’ means such software products of XYZ as are set forth in Exhibit A attached hereto. Such Licensed Software may include third party software modules, which XYZ has the right to license to Licensee. Licensed Software may be subject to further customization or porting or integration work by or for Licensee, for Licensee to run the Licensed Software on the Target Hardware, as defined in Supplementary Agreements to this Agreement.
‘Modifiable Code’ means those portions of the Licensed Software program codes identified by the source code manifest as such, subject to modification and customization as provided in the documentation.
‘Modification’ means any software programs or documentation, and all copies or portions thereof, that are: (i) developed by or for Licensee, and either (ii) based on or incorporate any part of the Licensed Software delivered by XYZ under this Framework Agreement. Aforementioned (ii) includes without limitation any revision, patch, point release, modification, derivative work, translation (including compilation or recapitulation by computer), abridgement, condensation, expansion, or any other form in which the Licensed Software may be recast, transformed or adapted. Licensee software which merely interfaces with the Licensed Software through APIs published or exposed to its Licensees, documented and approved by XYZ for such purposes (but not including unpublished APIs) will not be considered to be ‘Modifications’ solely by reason of the use of such APIs provided that Licensee does not incorporate any Licensed Software in such applications.
‘Products’ means the commercial units of automobiles or the telematic control devices of the Licensee, its affiliates and /or her suppliers (in particular suppliers of spare parts) in which the Deliverables are to be integrated.
‘Open Source Software’ means any Software, which can be obtained open source and free of charge, in particular software that requires as a condition of use, copying, modification and/or distribution of such software that such software or other software incorporated into, derived from or distributed with such software
(i) be disclosed or distributed in source code form,
(ii) be licensed for the purpose of making derivative works, or
(iii) be redistributed at no charge.
Publicly Available Software includes, but is not limited to, software and/or library distributed on the terms of GNU GPL/LGPL.
‘Results of Development’ means results of any development performed based on a statement of work under Section 3, including related Technical Materials, developed by XYZ and accepted by Licensee during the term of and in accordance with this Agreement.
‘Supplementary Contract ‘means an additional agreement or an order pursuant to clause 2.3 of this agreement.
‘Target Hardware’ means head units for automobiles. The scope of the Target Hardware will be discussed and agreed upon by the parties, and shall be specified on Exhibit B.
‘Technical Documentation’ means the technical and other documents and materials relating to the Licensed Software and/or Results of Development, to be delivered to Licensee as a part of the Deliverables. The illustrations of the Technical Materials are designated in Exhibit A attached hereto.
‘Telematic Control Device‘ means all control devices integrated into the car which have the following features / functions: navigation, audio, video, communication including internet XYZ, voice control and integration of mobile end devices into the telematic-vehicle-system.
‘Territory’ means worldwide.
(...)
2. Purpose of this Agreement, applicable documents, order of precedence.
2.1 The purpose of this Agreement is to set forth the general terms and conditions pursuant to which XYZ will provide Licensee with software licenses to be embedded or integrated into the Target Hardware; and adjustments, maintenance and further developments of professional services in connection with the Licensed Software.
2.2 The list and descriptions of the Licensed Software and related Technical Materials covered by this Framework Agreement are set out in Exhibit A.
(...)
3. Development.
3.1 If requested by Licensee, XYZ will develop and modify and create Results of Development which conform to the specifications of Licensee, in accordance with a statement of work to be signed by the parties. For this purpose, either the parties or the Tier-One-Supplier will conclude Individual Contracts with XYZ.
3.2 If requested by Licensee, XYZ will use its reasonable efforts to conclude, in good faith, a customization or porting or integration contract with a contractor of Licensee (Tier-One-Supplier) to be designated by Licensee and notified to XYZ, in order to customize or port or integrate the Licensed Software (and develop the Results of Development) within the Target Hardware. Licensee will provide reasonable assistance to XYZ, so that XYZ can conclude such customization, porting or integration contract with the contractor of the Licensee (Tier-One-Supplier) in a timely manner and with fair and reasonable terms (with non-recurring engineering fees). Whether Individual Contracts have been concluded between the parties or between Tier-One-Suppliers and XYZ is to be determined pursuant to the Tier-One-Agreement.
4. Delivery; Loaned Materials; Acceptance.
4.1 XYZ will deliver the Deliverables and/or Updates to Licensee for Licensee’s acceptance testing, on such media or by such means as the parties agree to from time to time, in accordance with Exhibit G and upon commercial release of any future product updates; XYZ will deliver at the times specified in the Individual Contracts.
4.2 The delivery of the Licensed Software and the Results of Development shall take place at contractually specified, binding times and must be in the contractually agreed condition / state.
The non-modifiable Code of the Licensed Software will be delivered in binary code-/object code form to the Licensee or on request of the Licensee to the Tier-One-Suppliers specified by him; the modifiable code and the Results of Development will be delivered to the Licensee or on request of the Licensee, to the Tier-One-Suppliers specified by him in binary/object code form and in source code form. The Licensee will inform XYZ in writing all the development environments (including the platform for the Target Hardware) in which Licensee intends to use the Licensed Software and the Results of Development; the parties will adopt and integrate the specified development surroundings into the respective Individual Contract.
4.3 The Licensee shall inform XYZ as early as possible which hardware, software and other materials and tools XYZ requires to develop and provide the Licensed Software and the Results of Development for the Licensee in the code form specified in clause 4.2. XYZ will procure the aforementioned items timely.
4.4 XYZ will examine the subject-matter of the contract / the contractual performance as to completeness and compliance with the contractual requirements as well as whether according to the specification of services / technical specifications and (other) specifications all (relevant) features are contained / included.
The Results of Development are to be delivered in completeness and ready-to-operate to the Licensee or Tier-One-Suppliers specified by him in the stipulated functional range and together with the documents as well as all (other) documentation required for its use. This comprises the source code as well as development tools and documentations including the documentation of quality control. XYZ will deliver the Results of Development on a coordinated and harmonised data carrier exclusively.
The contractual performance will be examined for completeness and as to its functions and features in a test- and trial run /operation in accordance with this Framework Agreement and the documentation supplied.
Insofar as project quality plans or test trials are available, the procedures and stipulated criteria apply.
The acceptance inspection of the contractual performance by the principal shall begin only after the completeness and functional capability of the contractual performance has been ascertained in accordance with the functional and non-functional requirements of a successful test- and trial run.
The test- and trial run and its completion are to be recorded in writing together with any shortcomings. These minutes are to be signed by both parties. The Licensee will confirm a successful demonstration in writing. If not all requirements are fulfilled, the Licensee can refuse to give this confirmation. XYZ must remedy all shortcomings without delay and must present its contractual performance anew within the stipulated appointments and time limits.
With the acknowledgement of a trial run conducted free of defaults and deficiencies capable of impeding an acceptance inspection by XYZ, the contractual performance and subject-matter is deemed to be tendered for acceptance and the acceptance test of the Licensee or his Tier-One-Suppliers begins respectively, XYZ will assist to the extent reasonably required by Licensee.
The Licensee is obliged to declare his acceptance only if the subject-matter of the contract / the contractual performance is complete, according to contract and insignificantly deficient at the most.
The Licensee can refuse acceptance and can cancel or abort the acceptance test if a Class 1 or 2 default or several Class 3 defaults faults have been established, thus if no performance according to contract or a contractual performance that is essentially unfit for the contractual purpose is given.
The Licensee can refuse acceptance in case Class 3 defaults occur if an overall review reveals a not just insignificantly deficient contractual performance, for example if fluent and trouble-free work is not just insignificantly hindered.
If the contractual performance / subject-matter is deficient, XYZ must remedy the default by way of specific performance without delay and in particular with regard to agreed appointments and time limits.
The contractual performance / subject-matter must be tendered anew for acceptance. If XYZ exceeds agreed time limits and appointments in the context of remedying a default or deficiency, XYZ will be deemed to be late with its performance. If acceptance is being refused, XYZ shall not be entitled to a time extension or deadline shift or key-date re-scheduling.
The Licensee will – also within the context of acceptance tests that have been completed – declare acceptance in writing if it has been established that the contractual performance in its completeness and according to contract does not show any acceptance-hindering defaults. The contractual performance is accepted only if the Licensee has executed the declaration of acceptance together with the acceptance minutes.
If acceptance is being refused, XYZ can demand a subsequent acceptance only if XYZ proves that the established defaults have been removed.
XYZ is obliged to remedy insignificant defaults within a reasonable time. If the Licensee accepts the contractual performance despite established, not merely insignificant defaults, these must be recorded in the acceptance minutes and must be remedied by XYZ without delay.
The acceptance test does not constitute a productive use of the contractual performance / subject-matter.
(...)
5. Grant of a Licence
Nature and scope of the licenses granted are defined in accordance with clause 11 of this contract. For these and its affiliates hereby grants Licensee a non-exclusive, irrevocable, permanent, non-transferable, royalty-bearing, personal, worldwide and in content limited license pursuant to clause 5.1 to 5.8, with no right of sublicense (except as set forth in Sections 5.7 and 5.8): whereby the Licensee and his affiliates acquire the right to use the Licensed Software, client-specific programmes and application software and the Results of Development for the contractually agreed purpose, which comprises in particular:
5.1 To install the Licensed Software on PC/AT compatible machines, for the purpose of developing and maintaining Customized Programs and User Programs (including porting such software onto the platform of Target Hardware and modifying user interface of Licensed Software);
5.2 To run the Licensed Software (with the Customized Programs) and the User Programs the prototype Target Hardware, by converting the Licensed Software (with the Customized Programs) and the User Programs and the Results of Development to an applicable format;
5.3 To copy and use a reasonable number of copies of the Technical Materials, for the purpose of developing, supporting and maintaining the Licensed Software (with the Customized Programs) and the User Programs;
5.4 To duplicate the Licensed Software (with the Customized Programs) and install or record such duplicated Licensed Software (with the Customized Programs), in executable binary code form onto those commercial units of the Target Hardware; and
5.5 To use the Deliverables (the Licensed Software and the Results of Development in workable binary code form), within products of the Licensee and its Affiliates, i.e. in particular to fit them into commercial units of his motor cars and into telematic control devices (in particular spare parts) and to sell, distribute or otherwise deal with these through several tiers of distribution under the trade mark or the company logo of the Licensee, his affiliates or his suppliers worldwide. Moreover the Licensee has the right to pass the Deliverables on to Tier-One-Suppliers for the purpose of their integration into the Target Software and the software-platform contained in it as well as for its further development.
5.6 The right of use of Licensed Software, modifications and Results of Development includes in particular the right to edit these and to develop through third parties programmes that run together with the software on behalf of the principal, in particular for the creation of interoperability with neighbouring systems and programmes.
Nutzungsrecht an lizenzierter Software, Modifikationen und Entwicklungsergebnissen
schließt insbesondere das Recht zu deren Bearbeitung und zur Entwicklung von mit der Software zusammen ablaufender Programme durch Dritte für den Auftraggeber ein, insbesondere auch zur Herstellung der Interoperabilität zu Nachbarsystemen und Programmen.
5.7 To sublicense the rights granted in Sections 5.1 - 5.4 to its contractors (Tier-One- Suppliers); provided, however, that the Licensee obliges these contractors by way of contract to abide by the same restrictions of use the Licensee is subject to pursuant to this Framework Agreement.
6. Restrictions.
6.1 Licensee shall not translate, reverse engineer, disassemble or decompile the Licensed Software, or any portion thereof, which is delivered to Licensee in binary/object code format; provided the parties do not agree otherwise.
6.2 The Licensee shall not disclose or provide the source code of the Licensed Software to third parties (Tier-One-Suppliers of the Licensee are not third parties). The Licensee is entitled to provide his affiliates and their contractors (Tier-One-Suppliers) with the modifiable code within the source code; in which case the Licensee shall cause his affiliates and their contractors to refrain from disclosing the source code.
6.3 In no event may Licensee use or distribute Customized Programs other than in conjunction with the Licensed Software.
6.4 The Licensee will allow third parties the use of the Licensed Software or confidential information only with XYZ’ prior written consent; this does not apply to the limited number of (employed or freelance) members of staff of the Licensee and those contractors (Tier-One-Suppliers) who undertook to sign respective confidentiality agreements. XYZ provides the Licensee with an annex coordinated/aligned/harmonised with/by the Licensee regarding/for the communication/forwarding of the restrictions of use to third parties.
6.5 The Licensee shall not remove, modify, change or obscure any copyright or trademark notices or other legends that are contained in the technical materials, the deliverables or parts of the deliverables that are hidden from the end user. The Licensee shall not modify or create derivative works of the Licensed Software other than the modifiable code. The Licensee is entitled to modify the modifiable code and to create derivative works thereof by himself or by third parties solely (and/but) only for the objectives/purposes of the Licensee and his affiliates. There shall be no restrictions with respect to the Results of Development (s clause 7).
6.6 Application of Open Source Software
XYZ is not allowed to involve Open Source Software into software developments for purposes of contractual performance. This equally applies if the license- and usage agreements expressly allow for the usage of the Open Source Software for purposes of software development in original, amended, derivative or other form. The application of Open Source Software can be authorised on an individual basis if
(i) XYZ applies to the Licensee for the application of Open Source Software in writing
(ii) Forwards the license- and usage agreements
(iii) Communicates the reasons (advantages/benefits of) for the application of Open Source Software and
(iv) The Licensee consents to the application of Open Source Software to the contractual performance in writing.
The use of Open Source Software without prior written consent of the Licensee is deemed to be a breach of a condition, not a breach of a warranty. If a contractual performance rendered by XYZ contains Open Source Software without prior approval by the Licensee the contractual performance is deemed to be deficient / faulty. XYZ undertakes to refrain from / to omit granting Open Source Licenses or to otherwise publish / release the Licensed Software as Open Source Software, especially GNU GPL and GNU LGPL for the duration of five (5) years beginning with the termination of this contract.
6.8 The Products shall be distributed worldwide.
(...)
7. Rights of Use of the Results of Developments and Modifications
7.1 The property/ownership of the statements of work, specifications, surveys, concepts, documentations including installation-, usage-, and operating manuals as well as documentation for the maintenance and enhancement, reports, reviews, consultation papers, charts, diagrams, pictures, Results of Development, Modifications, Customised Programs, Individual Software and parameterisation including the object code and commented source code as well as all interim results brought about and utilities created for this purpose and/or miscellaneous performance results (‘Work Results’) passes to the Licensee by handing over / delivery of these items to the Licensee.
XYZ hereby grants the Licensee the exclusive, permanent, irrevocable and sub-licensable as well as transferable right of territorially, temporarily and with regard to content unrestricted / unlimited use and exploitation. This right of use comprises all types of usage, in particular the saving/storage, loading, execution, data processing, the editing by third parties including the permanent incorporation into performances by XYZ, the right of replication and dissemination, the right of presentation and demonstration including such in public, the right of remarketing as well as the right to carry out amendments, reconfigurations, translations, addendums and enhancements. The source code of all interim results and performance results shall be handed over to the Licensee together with all documentations of developments.
The Licensee is entitled to grant sublicenses and other rights of use of these rights of use as well as to transfer rights of use onto third parties for a consideration or gratuitously and to use originals and copies and modified versions without specifying the copyright. The rights of use of Modifications and Results of Development granted to the Licensee are compensated by the payment of the respective development remunerations/compensations/gratuities.
7.2 The Licensee is authorised to amendments, extensions, and other reworking of the Licensed Software pursuant to § 69d Nr. 2 UrhG [German Copyright Act] if he affords the contractor two (2) opportunities to remedy a fault / deficiency by way of specific performance beforehand; moreover the Licensee is entitled to instruct third parties for this purpose. The Licensee does not hold any further rights of use or exploitation beyond this Framework Agreement. The Licensee is entitled to de-compilate the software within the limits of § 69e UrhG [German Copyright Act]. XYZ shall on receipt of a written notice provide the data and information required for the creation of interoperability with other hard- and software.
8. Copying and Storage.
The Licensee may, in exercising its license rights hereunder, reproduce the Licensed Software only in strict accordance with the limitations set forth in Section 5 as to the number of the units of Products. There shall be no numeral restriction with regard to the Results of Development, Modifications, and Customized Programs, as the case may be.
9. Ownership.
9.1 All rights, titles and interests, including without limitation all Intellectual Property Rights, in and to
(1) the Licensed Software,
(2)Technical Materials thereto, Upgrades and Updates of the Licensed Software and
(3) any improvements, corrections, enhancements, upgrades and updates of the Licensed Software, including without limitation the Modifiable Code produced and delivered by XYZ shall belong to XYZ; provided, however, that Licensee shall retain ownership of all parts of Customized Programs or Modifications developed by the Licensee of a third party instructed by him (especially definitions of a user interface contained in a Customized Program).
9.2 All rights, titles and interests, including without limitation all Intellectual Property Rights, in and to Results of Development and parts of Customised Programs developed by the Licensee or by a third party on his behalf and the User Programs, shall belong to Licensee.
10. Consideration.
10.1 Software License.
For Individual Contracts establishing obligations which are to be concluded in accordance with this Framework Agreement, in consideration of the rights granted as to software licenses in connection with the Licensed Software, the License shall pay XYZ such initial license fees and such per-unit royalties as set forth in Exhibit C.
10.2 Maintenance and Support Services/Professional Services. In consideration of the services to be provided hereunder as to maintenance and support services and professional services in connection with the Licensed Software, Licensee shall pay and reimburse such engineering fees and related expenses as are set forth and agreed to in a purchase order or statement of work for such services to be signed by the parties.
10.3 Modifications and Results of Development
For the remuneration of Modifications and Results of Development the parties will agree upon an hourly rate.
For concrete/palpable projects fixed price bids will be derived from these hourly rates.
11. Report and Payment.
11.1 Within sixty (60) days after the end of each calendar year, Licensee shall furnish XYZ with a written statement setting forth the amounts due under Section 9.1 pursuant to Exhibit C for such calendar year, detailing the exact number of per-unit royalties, as applicable.
The number of duplicates of the licensed software, the p.a. (per-unit royalties) corresponds with the number of Products of the Licensee and its Affiliates produced in one calendar year which are fitted with the licensed software. The number of per-unit royalties must be stated in accordance with the form acceptable for XYZ (Exhibit D). Upon receipt of such annual report, XYZ will issue an invoice for the royalties for that calendar year. A sample royalty report form is attached hereto as Exhibit D.
11.2 Licensee shall submit the reports required by Section 10.1 even if during the contract period there is not any outstanding record in relation to the Licensed Software or Products during a particular calendar year.
11.3 All payments hereunder shall be made by the Licensee, up to 25 (twenty-five) days into the following month after the receipt of an invoice from XYZ, if the invoice was received by the Licensee and XYZ has rendered all services to which the invoice relates. All amounts payable by Licensee under this Agreement shall be made by wire transfer to a bank account designated by XYZ.
11.4 All remunerations are exclusive of the respective statutory VAT. The parties will endeavour to take all measures necessary to effect a reduction or discontinuance of taxes that may accrue in connection with this Framework Agreement in accordance with national legislation as well as with the Agreement for the Avoidance of Double Taxation which the country in which XYZ has its registered office and the Federal Republic of Germany (‘Agreement’), if such an agreement exists. All taxes and charges of any kind which accrue in connection with payments of the Licensee and which are imposed upon XYZ by its domestic tax authorities are to be borne by XYZ. All taxes and charges of any kind which accrue in connection with payments of the Licensee in that country in which the Licensee has its registered office and which are imposed upon or which are payable by the Licensee are to be borne by the Licensee. The preceding sentence does not apply to the taxation of income which is being imposed or which is to be retained in accordance with domestic provisions and with the Agreement, if any.
12. Licensee as reference and usage of the logo
The parties will not report contracts to the public and will treat them as confidential. XYZ is not entitled to use the name, the logo or registered trademarks or designs of the Licensee as a reference, neither online nor offline except if the Licensee gives prior approval in writing.
13. Maintenance and Support.
13.1 XYZ will provide Licensee with maintenance and support services, including correction of non-conformance in the Deliverables at any time after acceptance, in respect to the Deliverables (including any delivery of Updates), in accordance with the terms and conditions set forth in Exhibit H [factored out at present] attached hereto, if Licensee orders such services in writing and pays annual fees for such services. XYZ will issue an invoice for such annual fees to Licensee, at the beginning of the annual maintenance and support services. Payment is to be effected in accordance with the conditions set out in clause 11.3.
13.2 XYZ will make the maintenance and support services for the Deliverables available to Licensee in accordance with the terms and conditions set forth in Exhibit H, for a period of 5 (five) years from the last delivery date of the Deliverables, for so long as Licensee continues to issue a purchase order and to pay the annual maintenance and support fees, to purchase from XYZ the maintenance and support services as set forth in Exhibit H.
13.3 The maintenance and support services will begin on acceptance of the Deliverables and will continue for one year, and will thereafter automatically be renewed for additional periods of one year each, unless Licensee notifies XYZ in writing that it does not intend to renew for the following year not less than 30 (thirty) days prior to the next renewal date. If XYZ receives timely notice of non-renewal, the maintenance and support services shall cease upon the expiration of the then current term. If XYZ does not receive timely notice of non-renewal, XYZ will issue an invoice to Licensee for the then current annual maintenance and support fees for the renewal term. If Licensee fails to pay the invoiced amount when due, then XYZ’s obligations to provide the maintenance and support services shall cease.
13.4 Nothing herein contained shall grant any right or license to Licensee under any Upgrade. XYZ and Licensee may enter into a separate agreement in connection with Upgrade, if requested by Licensee.
13.5 Updating, new versions
Corrections, patches, updates, upgrades, new versions or similar as well as the updated documentation therefore provided by XYZ to the Licensee in the context of avoiding defects or remedying them by way of specific performance (together ‘Upgrading’) which replace or complement the software provided beforehand are subject to the provisions of this contract.
If XYZ provides a new version of the software, the provisions regarding the last software provided apply to the scope of the right of use of the Licensee respectively. In the absence of a stipulation to the contrary, XYZ shall not derive further remuneration herefrom. The Licensee is not obliged to acquiesce to an installation of upgrades or new versions of the software if the adoption of the up-to-date version is unconscionable for the Licensee, in particular because of an effort / outlay in connection with the conversion or other risks of a conversion (e.g. instability of the system).
14. Confidential Information.
The parties shall treat as confidential the information and knowledge obtained from the respective other party – in particular industrial and trade secrets of technical, commercial or organisational nature (‘Confidential Information’) - and shall not exploit these or make them accessible to third parties. However, such information may be disclosed to Affiliates in terms of § 15 AktG [German public companies act],Tier-One-Suppliers or other third parties provided that this is requisite for the carrying out of their duties of the respective project of the Licensee and their committal to corresponding confidentiality.
This confidentiality agreement does not apply to a party to the contract with regard to information
1. which he demonstrably was familiar with beforehand,
2. which he demonstrably rightfully obtained from third parties without being subject to a confidentiality agreement,
3. which are public domain or which become public domain without infringing the obligations contained in this confidentiality agreement,
4. which he demonstrably worked out in the context of his own developments, or
5. which are to be disclosed by virtue of statutory provisions or official directive.
The parties undertake to subject employees who become aware of this information to the same obligations which the parties have agreed upon, if these employees are not already sworn to confidentiality of the same extent by their respective employment contracts.
The parties to the contract will apply the same duty of care to maintain the confidentiality of the relevant information which they apply to the confidentiality of their own information. The obligations as to confidentiality which become accessible during the contract period will continue for 5 (five) years after the end of the contract period.
15. Defects, liability
The provisions in clauses 7 to 12, as well as 15.1 of the Terms and Conditions of the ABC PLC for the purchase of production material and spare parts for motor cars apply.
16. Third Party Modules.
16.1 The Licensed Software comprises third modules mentioned in Exhibit F and as the case may be, other third modules licensed by third parties, XYZ will arrange for the application of the third modules not to infringe the Terms and Conditions set out in Exhibit F or provisions of a separate contract regarding those third modules. It follows from this that they shall not infringe the laws of the Federal Republic of Germany and the provisions of this Framework Agreement. The provisions of this Framework Agreement (in particular clause 20.12) prevail over the Terms and Conditions according to Exhibit F as well as the provisions of a respective separate contract.
17. Source Code Escrow.
The parties agree that the source code of the software together with the complete documentation of development and tools of development according to Exhibit E ‘Source Code Deposit Agreement’ is to be deposited in the depository named therein.
18. Duration and Termination.
18.1 This Framework Agreement shall become effective on the Effective Date, and shall remain in effect, for a period of three (3) years thereafter, unless earlier terminated pursuant to this Section 19, and shall automatically be extended for additional one (1) year periods, unless either party provides written notice to the other party of its intent not to extend the term hereof at least three (3) months prior to the expiration of the original term or any extended term.
18.2 Either party may, without prejudice to any other rights or remedies, terminate this Framework Agreement forthwith by notice in writing to the other party upon the occurrence of any of the following:
18.2.1 Upon the breach of this Agreement by the other party which affords an extraordinary termination, which breach remains uncured for 30 (thirty) days after written notice has been given by the other party;
18.2.2 If either party petitions, applies for, suffers or permits with or without its consent the appointment of a custodian, receiver, trustee in bankruptcy or similar officer for all or any substantial part of its business or assets, or either party becomes insolvent, bankrupt or makes a general assignment for the benefit of creditors, or goes into liquidation or receivership, or either party otherwise avails itself or becomes subject to any proceedings under any state, federal or foreign statute or law relating to bankruptcy, insolvency, reorganization, receivership, arrangement, adjustment of debts, dissolution or liquidation, which proceeding, petition or appointment is not dismissed within 60 (sixty) days of the commencement thereof; or
18.2.3 If either party ceases or threatens to cease to carry on business in the normal course (in the case of a threat, where such threat is credible and is not retracted within 30 (thirty) days of the initiation thereof) or disposes of all or any substantial part of its assets or businesses.
18.3 This Framework Agreement can be terminated by either party for extraordinary reasons without notice.
Deutsch > Englisch: Grant of an option to sellers of advertising agency – XYZ Werbeagentur GmbH General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Ausgangstext - Deutsch NOTARIELLE URKUNDE
UR-Nr. für 2009
Heute, den
erschienen vor mir
Dr. ABC
Notar mit Amtssitz in Düsseldorf
in den Räumen der XYZ Holding Deutschland GmbH, K. Str 000 in 000000 Düsseldorf,
1. Herr Matthias B,
geboren am xxx 1968, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft
(nachfolgend der “Verkäufer I”)
2.. Herr Guido M,
geboren am xxx 1965, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft
(nachfolgend der “Verkäufer II”)
3. Herr Andreas M,
geboren am xxx 1964, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft
(nachfolgend der “Verkäufer III”)
4. Herr Jürgen V,
geboren am xxx 1961, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft
(nachfolgend der “Verkäufer IV”)
die Erschienenen zu 1.) und 3.) auch in deren Eigenschaft als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma “XYZ Werbeagentur GmbH”, eingetragen unter HRB 0000 im Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg, mit Sitz in Berlin,
(nachfolgend die ”Gesellschaft”)
die Erschienenen zu 1.) bis 4.) auch in deren Eigenschaft als sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft
sowie
5. Herr Andreas G,
geboren am xxx 1967, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in,
persönlich bekannt,
und
6. Herr Andreas S,
geboren am xxx 1962, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in,
persönlich bekannt,
in deren Eigenschaft als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der HRB 0000 eingetragenen XYZ Holding Deutschland GmbH, geschäftsansässig K Str. 000 in 00000 Düsseldorf, mit Sitz in Düsseldorf
(nachfolgend die ”Käuferin"),
(Verkäufer und Käuferin nachfolgend auch die ”Parteien”).
Die Erschienenen wiesen sich durch die Vorlage ihrer Personalausweise aus. Sie erklären mit Bitte um Beurkundung:
PRÄAMBEL
A. Die Parteien werden nach der Durchführung des Anteilskauf- und Übertragungsvertrages des beurkundenden Notars vom heutigen Tag zwischen XYZ Holding Deutschland GmbH und den Erschienenen zu 1. bis 4) an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma “XYZ Werbeagentur GmbH” (nachfolgend auch die “Gesellschaft”) eingetragen unter HRB 0000 im Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg, mit Sitz in Berlin und dem voll eingezahlten Stammkapital von 50.000,00 EURO wie folgt beteiligt sein:
Lfd. Nr.
Gesellschafter
Geschäftsanteile
1.
XYZ Holding Deutschland GmbH
EURO
%
2.
Matthias
EURO
%
3.
Guido
EURO
%
4.
Andreas
EURO
%
5.
Jürgen
EURO
%
B. Bereits im Rahmen der Verhandlungen über die Übernahme des gemäß Präambel Buchstabe A.), lfd. Nr. 1 von XYZ Holding Deutschland GmbH gehaltenen Geschäftsanteils sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die XYZ Holding Deutschland GmbH den übrigen Gesellschaftern in einem weiteren Vertrag das Recht einräumt, zu verlangen, dass XYZ Holding Deutschland GmbH den von ihnen gehaltenen Geschäftsanteil entweder im Ganzen oder in Teilanteilen kauft und übernimmt (Anteilserwerbspflicht/Put Option). Umgekehrt soll der XYZ Holding Deutschland GmbH für den Fall, dass die nachstehend in § 2 geregelten Voraussetzungen vorliegen, das Recht eingeräumt werden, zu verlangen, dass ihr der den übrigen Gesellschaftern zum Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen noch verbliebene Geschäftsanteil entweder im Ganzen oder in Teilanteilen verkauft und übertragen wird (Anteilserwerbsrecht/Call Option). XYZ Holding Deutschland GmbH soll jedoch in keinem Fall verpflichtet sein, in einem Kalenderjahr mehr als 20 % der Gesamtheit der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu erwerben und zu übernehmen. Dies vorausgeschickt bitten wir Folgendes zu beurkunden:
OPTIONSVERTRAG
§ 1 Anteilserwerbspflicht (Put Option)
1. Put Option I
1.1 Die XYZ Holding Deutschland GmbH gibt hiermit gegenüber den Verkäufern jeweils einzeln ein unwiderrufliches Angebot ab, den von den Verkäufern im Zeitpunkt der Optionsausübung jeweils gehaltenen Geschäftsanteil zu nachfolgenden Bedingungen zu erwerben, und zwar nach Wahl des jeweiligen Verkäufers jeweils
(a) den ganzen Geschäftsanteil („Optionsanteil Alt. 1“) oder
(b) einen Teil des Geschäftsanteils („Optionsanteil Alt. 2“).
1.1.1 Das Angebot der XYZ Holding Deutschland GmbH kann von den Verkäufern jeweils einzeln oder zusammen angenommen werden, ohne dass es eines auslösenden Ereignisses bedarf, vorausgesetzt dass
(a) die Summe der an XYZ Holding Deutschland GmbH ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft dem von XYZ Holding Deutschland GmbH gezahlten Kaufpreis, d.h. dem Saldo aus Abschlagszahlung und erstem, zweitem und drittem Teilbetrag des variablen Kaufpreises gemäß Anteilskauf- und Übertragungsvertrag des beurkundenden Notars vom heutigen Tag zwischen XYZ Holding Deutschland GmbH und den Erschienenen zu 1. bis 4), entspricht, oder
(b) seit Ablauf des Stichtages gemäß Abschnitt II, Ziffer 2.) des Anteilskauf- und Übertragungsvertrag des beurkundenden Notars vom heutigen Tag zwischen XYZ Holding Deutschland GmbH und den Erschienenen zu 1. bis 4) 12 Jahre vergangen sind.
1.1.2 Die Annahme des Angebots durch die Verkäufer bedarf der notariellen Beurkundung. Die jeweilige notariell beurkundete Annahmeerklärung wird wirksam mit Zugang bei der XYZ Holding Deutschland GmbH („Optionsstichtag“). Der die Annahme beurkundende Notar wird unbeschadet des Vorstehenden gebeten, die XYZ Holding Deutschland GmbH unverzüglich über eine erklärte Annahme zu unterrichten.
1.2 Soweit der jeweilige Verkäufer das Angebot in einer seiner Alternativen annimmt, verkauft der jeweilige Verkäufer den entsprechenden „Optionsanteil“ an die XYZ Holding Deutschland GmbH schuldrechtlich rückwirkend zum Beginn des ersten Tages des ersten Monats des am Optionsstichtag laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft („Optionsjahr“), allerdings nur in dem Umfang wie XYZ Holding Deutschland GmbH infolge der jeweiligen Annahme des Angebotes nicht verpflichtet ist, in einem Kalenderjahr Gesellschaftsanteile in einem Nennbetrag von mehr als insgesamt 10.000,00 EURO - d.h. mehr als 20 % der Gesamtheit der Geschäftsanteile der Gesellschaft - zu erwerben (nachstehend „Kappungsgrenze“ oder „Percentage Cap“).
1.2.1 In Fall der Überschreitung der Kappungsgrenze gilt Folgendes:
XYZ Holding Deutschland GmbH erwirbt in dem betreffenden „Optionsjahr“ von den das Angebot annehmenden Verkäufern jeweils lediglich einen Teil des jeweiligen Optionsanteils, und zwar in dem Nennbetrag, der sich nach folgender Formel errechnet:
Nennbetrag des von dem
jeweiligen Verkäufer zum
Erwerb stehenden Optionsanteils
X
Nennbetrag der in einem Kalenderjahr
gemäß Kappungsgrenze maximal zu
erwerbenden Geschäftsanteile (=10.000,00 EURO)
Nennbetrag der in dem jeweiligen Optionsjahr
insgesamt zum Erwerb stehenden Optionsanteile
Der aufgrund vorstehender Regelung wegen der Überschreitung der Kappungsgrenze in dem betreffenden Optionsjahr jeweils nicht erworbene Teil des zum Erwerb stehenden Optionsanteils („überschießender Optionsanteil“) wird von dem betroffenen Verkäufer mit schuldrechtlicher Wirkung zum Beginn des ersten Tages des ersten Monats des Kalenderjahres erworben, das dem Optionsjahr folgt.
1.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass die von XYZ Holding Deutschland GmbH gemäß vorstehendem Absatz erworbenen überschießenden Optionsanteile im Fall einer Optionsausübung in dem auf das Optionsjahr folgenden Jahr bei der Feststellung der Einhaltung der Kappungsgrenze in dem auf das Optionsjahr folgenden Jahr Berücksichtigung finden.
1.3 Weitere Pflichten der Parteien im Rahmen der Durchführung des Vertrages
1.3.1 Soweit ein Verkäufer das Angebot in einer seiner Alternativen annimmt, sind die davon unmittelbar betroffenen Parteien verpflichtet, unverzüglich sämtliche für die wirksame Abtretung des betreffenden Optionsanteils auf XYZ Holding Deutschland GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und – soweit erforderlich - an deren separater notarieller Beurkundung mitzuwirken.
Der jeweilige Verkäufer wird insbesondere erklären, dass
(a) er den betreffenden Optionsanteil an die XYZ Holding Deutschland GmbH abtritt, und zwar wirksam mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abtretung beurkundet wird, und
(b) der die Übertragung des betreffenden Optionsanteils beurkundende Notar gebeten wird, den Übergang der betreffenden Geschäftsanteile bei der Gesellschaft gemäß § 16 GmbHG anzumelden.
Die XYZ Holding Deutschland GmbH wird demgegenüber erklären, dass sie die Abtretung annimmt.
1.3.2 Sämtliche Parteien sind überdies verpflichtet, unverzüglich alle weiteren zur Durchführung der vorstehenden Vereinbarungen erforderlichen Erklärungen
abzugeben und insbesondere – soweit erforderlich - an deren separater notarieller Beurkundung mitzuwirken.
Insbesondere werden die Parteien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Gesellschaft im Rahmen einer zeitlich vor der Beurkundung der jeweiligen Abtretung abzuhaltenden Gesellschafterversammlung durch entsprechend positives Stimmverhalten daran mitwirken,
(a) die ggf. erforderliche Teilung des von dem jeweiligen Verkäufer gehaltenen Geschäftsanteils in zwei Teil-Geschäftsanteile im Nennbetrag in Höhe des Optionsanteils und des dem jeweiligen Verkäufer verbleibenden Teilgeschäftsanteils zu beschließen, und zwar zum Zwecke der Veräußerung und Abtretung des Teil-Geschäftsanteils im Nennbetrag in Höhe des Optionsanteils auf XYZ Holding Deutschland GmbH, und
(b) der beabsichtigten Übertragung des (Teil-) Geschäftsanteils im Nennbetrag in Höhe des Optionsanteils auf die XYZ Holding Deutschland GmbH bzw. auf einen von dieser im Rahmen ihres nachstehend eingeräumten Bestimmungsrechtes benannten Dritten zuzustimmen, und
(c) in ihrer Eigenschaft als jeweils übrige Gesellschafter auf das Vorkaufsrecht gem. § 9 (2) des Gesellschaftsvertrages bezüglich der auf die XYZ Holding Deutschland GmbH zu übertragenden Geschäftsanteile zu verzichten.
1.3.3 Unbeschadet des Vorstehenden erklären die Verkäufer für jeden Fall der Optionsausübung - soweit rechtlich zulässig - bereits jetzt, dass sie
(a) im Rahmen des hiermit von ihnen in ihrer Eigenschaft als jeweils übrige Gesellschafter einstimmig gefassten Gesellschafterbeschlusses die Zustimmung zu den Verfügungen über die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages erteilen, sowie
(b) auf das Vorkaufsrecht gem. § 9 (2) des Gesellschaftsvertrages bezüglich der zu übertragenden vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile verzichten,
und zwar sowohl zugunsten eines Nichtgesellschafters als auch zugunsten eines anderen Gesellschafters.
1.4 Die Verkäufer gewährleisten, dass die in der Präambel enthaltenen Angaben richtig sind, ihre jeweiligen Optionsanteile nicht mit Rechten Dritter belastet sind und sie über ihre Geschäftsanteile frei verfügen kann. Weitere Gewährleistungen werden nicht übernommen.
2. Put Option II
2.1 Scheidet ein Verkäufer in Folge einer von Seiten der Gesellschaft erklärten Kündigung seines Dienstvertrages – mit Ausnahme einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund - als Mitarbeiter der Gesellschaft aus oder unterliegt er bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) oder steht es aufgrund amtsärztlicher Begutachtung fest, dass der betreffende Verkäufer gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine Funktion in der Gesellschaft auszufüllen (nachfolgend “Invalidität”), gibt XYZ Holding Deutschland GmbH hiermit gegenüber dem betreffenden Verkäufer oder gegenüber dessen Erben bzw. Vermächtnisnehmer das unwiderrufliche Angebot ab, den von dem betroffenen Verkäufer oder dessen Erben bzw. Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt der Optionsausübung gehaltenen Geschäftsanteil zu nachfolgenden Bedingungen zu erwerben.
2.2 Die Parteien sind sich einig, dass in den vorgenannten Fällen die Regelungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entsprechend zur Anwendung kommen, jedoch mit der Maßgabe, dass nur der gesamte noch verbliebene Geschäftsanteil Gegenstand der Veräußerung sein kann. Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Optionspreises für den Fall, dass zum Optionsstichtag Zahlungen bezüglich der „Earn Out Perioden“ (Abschlagszahlung bzw. erster, zweiter und dritter Teilbetrag des variablen Kaufpreises) gemäß Anteilskauf- und Übertragungsvertrag des beurkundenden Notars vom heutigen Tag zwischen XYZ Holding Deutschland GmbH und den Verkäufern I bis IV nicht erfüllt sind. Nichtsdestoweniger soll der Optionspreis auf der Basis der
nachstehend unter Ziffer 3.) (Alt. 1)
gemäß Abschnitt II.) Ziffer 4.1 des Anteilskauf- und Übertragungsvertrag des beurkundenden Notars vom heutigen Tag zwischen XYZ Holding Deutschland GmbH und den Verkäufern I bis IV (Alt. 2)
geregelten Prinzipien ermittelt werden, jedoch unter Zugrundelegung der entsprechenden vorhergehenden Jahre.
2.3 Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Verlangen der XYZ Holding Deutschland GmbH einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird der gemeinsame Vertreter trotz Verlangens nicht bestellt, ruhen die betreffenden Rechte
Übersetzung - Englisch NOTARIAL INSTRUMENT [DEED]
Doc-No. for 2009
Today, the
appearing before me
Dr. ABC
notary with registered office in Düsseldorf
on the premises of XYZ Holding Deutschland GmbH, K-Straße 000 in 00000 Düsseldorf,
1. Mr. Matthias B,
born on 0 July 1968, German Citizen, residing therein
(hereinafter the “Seller I”)
2.. Mr. Guido H,
born on 0 December 1965, German Citizen, residing therein
(hereinafter the “Seller II”)
3. Mr. Andreas M,
born on 0 July 1958, German Citizen, residing therein
(hereinafter the “Seller III”)
4. Mr. Jürgen V,
born on 0 June 1961, German Citizen, residing therein
(hereinafter the “Seller IV”)
Persons 1. and 2. also appeared in their capacity as Managing Directors having sole power of representation of the Gesellschaft mit beschränkter Haftung [company with limited liability under German law] with the name “XYZ Werbeagentur GmbH“, registered under HRB 00000 in the Commercial Register at the Municipal Court Charlottenburg, with its registered office in Berlin,
(hereinafter the “Company”)
The individuals 1. to 4. also appeared in their capacity as sole shareholders of the
[Translation from German into English]
Company
as well as
5. Mr. Andreas G,
born on 0 September 1967, German Citizen, residing in,
of known identity,
and
6. Mr. Andreas S,
born on 0 September 1962, German Citizen, residing in,
of known identity,
who appeared in their capacity as Managing Directors having joint power of representation of the XYZ Holding Deutschland GmbH with the GmbH being entered in the Commercial Register of the Municipal Court Düsseldorf under HRB 0000, business address K-Str. 000 in 000000 Düsseldorf, with its registered office being situated in Düsseldorf
(hereinafter the ”Buyer"),
(Seller and Buyer may also be referred to as the “Parties” hereinafter).
The persons appearing identified themselves by presenting their respective identification cards. They declare the following and request notarial certification thereof:
PREAMBLE
A. Subsequent to today‟s execution of the share sale and purchase agreement between XYZ Holding Deutschland GmbH and the individuals specified in 1.) to 4.) above by the certifying notary, the parties will be registered as members of the Gesellschaft mit beschränkter Haftung [company with limited liability under German law] with the name “XYZ Werbeagentur GmbH” (henceforth “the company”) which is entered under the No. HRB 00000 in the Commercial Register at the Municipal Court Charlottenburg, has its registered office in Berlin and a fully paid up share capital of 00,000.00 EUR with the following shareholdings:
Lfd. Nr.
Shareholder
Shares
1.
XYZ Holding Deutschland GmbH
EURO
%
2.
Matthias
EURO
%
3.
Guido
EURO
%
4.
Andreas
EURO
%
5.
Jürgen
EURO
%
B. During the negotiations regarding the purchase of the shares held by XYZ Holding Deutschland GmbH in accordance with Preamble A. serial No. 1, the parties agreed upon the grant of a right by means of a separate agreement to the other shareholders by XYZ Holding Deutschland GmbH which entitles them to require XYZ Holding Deutschland GmbH to buy and assume their shareholdings in part or as a whole (share purchase duty / put option). Conversely, XYZ Holding Deutschland GmbH has the right, provided the conditions set out in § 2 arise, to require the other shareholders to sell and assign those shares which remained with them at the time aforementioned conditions arose (share purchase right / call option). XYZ Holding Deutschland GmbH shall in no case be obliged to buy and assume more than 00% of the entirety of the share capital in one calendar year. This being established, we demand the certification of the following:
GRANT OF AN OPTION
§ 1 Share purchase duty (Put Option)
1. Put Option I
1.1 XYZ Holding Deutschland GmbH makes a separate irrevocable offer respectively to purchase from the sellers the shareholdings held at the time of the exercise of the option on the terms set out hereafter and at the discretion of the respective seller regarding either
(a) The entire shareholding (“option share Alt. 1”) or
(b) Part of the shareholding (“option share Alt. 2”).
1.1.1. XYZ Holding Deutschland GmbH„s [company with limited liability under German law] offer can be accepted by the sellers individually or conjoined without having to fulfil any condition precedent, provided that
(a) The sum of the profits paid out by XYZ Holding Deutschland GmbH correlates with the purchase price paid by XYZ Holding Deutschland GmbH, i.e. the balance of the down payment and the first, second and third instalment of the variable purchase price in accordance with today‟s share sale and purchase agreement of the certifying notary between XYZ Holding Deutschland GmbH and the individuals specified in 1.) to 4.) above, or
(b) That 12 years have passed since the end of the call date in accordance with paragraph II, number 2.) of today‟s share sale and purchase agreement of the certifying notary between XYZ Holding Deutschland GmbH and the individuals specified in 1.) to 4.).
1.1.2. The acceptance of the offer by the sellers requires certification by a notary. The respective acceptance so certified becomes effective at the time XYZ Holding Deutschland GmbH has been given notice of the acceptance (“option call date”). The certifying notary shall notify XYZ Holding Deutschland GmbH of acceptances so declared regardless of the aforesaid. 1.2 Inasmuch as the respective seller accepts the offer in either of its alternatives, the seller sells the respective „option share“ to XYZ Holding Deutschland GmbH retroactively by means of a transaction governed by the law of obligations which becomes effective at the beginning of the first day of the first month of the business year of the company running at the time of the option call date (“Option Year”), albeit only in the scope in which XYZ Holding Deutschland GmbH – consequential to a respective acceptance - is not obliged to purchase shareholdings of a nominal value of more than 10.000, 00 EURO – i.e. more than 20% of the entirety of the share capital of the company (henceforth “capping limit” or “percentage cap”). 1.2.1 In case the capping limit is exceeded, the following shall apply:
XYZ Holding Deutschland GmbH purchases merely part of the respective option share from the accepting sellers in the respective “Option Year”, namely to the nominal value calculated by means of the following formula:
Nominal value of the option share to be purchased from the respective seller
X
Nominal value of the maximum amount of shares which have to be purchased within one calendar year in accordance with the percentage cap (=00.000,00 EURO)
Nominal value of the overall amount of option shares which have to be purchased within one option year
The respective part of the option share which has not been purchased in accordance with the stipulations set out above due to the percentage cap being exceeded (“exceeding option share”) shall be purchased by the seller concerned in a transaction subject to the law of obligations which becomes effective on the beginning of the first day of the first month of the calendar year which follows the option year / subsequent to the option year.
1.2.2 The parties agree that the exceeding option share purchased by XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] in accordance with the paragraph above shall be considered in the year following the option year in the case of the exercise of an option in the year following the option year provided that compliance with the percentage cap stipulation has been ascertained.
1.3 Further obligations of the parties in the framework of the implementation of the agreement
1.3.1 Inasmuch as the respective seller accepts the offer in either of its alternatives, the parties who are directly concerned are obliged to execute all declarations requisite for a valid assignment of the option share concerned to XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] and – if necessary – to cooperate with regard to their separate certified notarisation.
In particular the respective seller shall declare that
(a) He assigns the respective option share to XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] with the assignment becoming effective at the end of the day on which the assignment is certified,
and
(b) That the certifying notary mandated with the transfer of the respective option share is required to give notice of the transfer of the respective shareholdings pursuant to § 16 GmbHG [German statute for the governance of companies with limited liability] to the company.
XYZ Holding Deutschland GmbH shall conversely declare the acceptance of the assignment.
1.3.2 Moreover, all parties are obliged to execute all other declarations requisite for the implementation of the stipulations above and in particular – if necessary – to cooperate with regard to their separate certified notarisation.
In particular, the parties shall in their capacity as shareholders and by means of respective positive voting during a shareholder meeting which is to take place before the certification of a respective assignment concur in
(a) Resolving, if need be, the repartition of the shareholding of the respective seller into two part-shareholdings for the nominal value amounting to the option share and the remaining part-shareholding of the respective seller, namely for the purpose of the sale and assignment of the part-shareholding for the nominal value of the option share to XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] and
(b) Agreeing upon the purported transfer of the (part-) shareholding for the nominal value of the option share to XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] or as the case may be, to a third party specified by it in accordance with the right to specify as set out below, and
(c) Waiving, in their capacity as respectively remaining members, the purchase option pursuant to § 9 (2) of the articles of association regarding the shares which are to be transferred to XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law].
1.3.3 Irrespective of the aforesaid, the sellers declare by now that they will, in the case of the exercise of an option – and inasmuch as it is legal -
(a) Approve of the disposals of the shareholdings which are the subject of this contract pursuant to § 9 Para. 1 subsection 1 of the articles of association and within the framework of the shareholders‟ resolution unanimously agreed upon in their capacity as respectively remaining members, and
(b) Waive their purchase options which arise pursuant to § 9 (2) of the articles of association regarding the shareholdings which are subject to this contract,
namely for the benefit of a member as well as for the benefit of a non-member.
1.4 The sellers warrant that the representations contained in the Preamble are accurate, that the respective option shares are not charged with or encumbered with rights of third parties and that they are free to dispose of their shareholdings as they think fit. No other warranties shall be given.
2. Put Option II
2.1 If a seller retires from the position of contributor subsequent to the termination of his service contract by the company – except if the termination was for an extraordinary reason – or if he is subject to an obligation to obtain consent [Einwilligungsvorbehalt] within the meaning of § 1903 BGB [German Civil Code] as to the administration of his assets or if pursuant to an official medical expertise it is ascertained that the member concerned is physically unfit to carry out his duties within the company (henceforth “invalidity”), XYZ Holding Deutschland GmbH hereby makes an irrevocable offer to the heirs, or as the case may be, to the legatees of the seller concerned to purchase from them the shareholding held at the time of the exercise of the option to the conditions set out below.
2.2 The parties agree that in the aforementioned cases the stipulation set out in Para 1 shall apply, however only the entire remaining shareholding shall/can be subject of the disposal.
(c) This applies also and in particular with regard to the calculation of the option price in case that at the option call date payments with regard to „earn out periods‟ (the down payment and the first, second and third instalments of the variable purchase price) in accordance with today‟s share sale and purchase agreement of the certifying notary between XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] and the individuals specified in 1.) to 4.) have not been made.
The option price shall nonetheless be determined pursuant to principles set out in Para 3.) below (Alt. 1) or In accordance with provision II. Para 4.1 of today‟s share sale and purchase agreement of the certifying notary between XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law] and the individuals specified in 1.) to 4.) (Alt. 2), albeit taking the respective preceding years as a basis.
2.3 Several heirs and legatees shall, on request by XYZ Holding Deutschland GmbH [company with limited liability under German law], appoint a common agent for the exercise of their rights and the compliance with their duties. The respective rights remain dormant if a common agent is not appointed subsequent to a respective request.
Englisch > Deutsch: Terms & Conditions ABC Inc. General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Ausgangstext - Englisch ABC INC. MASTER APPLICATION SERVICE PROVIDER AGREEMENT
This Master Application Service Provider Agreement (the “Agreement”) is entered into on _______________ ___, 200__ (the “Effective Date”) by and between ABC, Inc., a Delaware corporation with offices at XXXXX XXXX, Suite XXX, XXX, Texas XXXXX (“ABC”) and XXX XXXX GmbH, a German corporation with offices at XXX, Germany (“Customer”). The parties agree as follows:
1. BACKGROUND
ABC is a provider of certain online services and Customer desires to obtain and ABC desires to provide Customer with access to certain of these services pursuant to this Agreement.
2. SERVICES
2.1 Provision of Services. Subject to the terms and conditions of this Agreement, including without limitation Customer’s payment of all of the fees due hereunder, ABC will provide Customer with the services described in one or more addenda that describe the services (each a “Service” and collectively the “Services”) together with the pricing and other terms and conditions (each a “Services Addendum”). The Services will be provided for the applicable term set forth in the respective Services Addendum. Customer may use the Services solely for their intended purpose in accordance with this Agreement.
2.2 Authorized User Accounts. Customer may establish accounts for Customer’s employees or independent contractors to use the administration area of the Services on behalf of Customer (“Authorized Users”). Customer may not charge any fee for Authorized Users’ access to the Services. Customer and Authorized Users shall immediately notify ABC in the event that Customer or an Authorized User becomes aware of any violation of the terms of this Agreement.
2.3 Account Protection. Customer and all Authorized Users shall protect the confidentiality of all account information, including user names and passwords. In the event that an Authorized User becomes aware that the security of such party’s login information has been breached, the party shall immediately notify Customer and Customer shall immediately de-activate such account or change the account’s login information.
2.4 Customer Assistance. Customer shall provide ABC with all information and assistance as reasonably required for ABC to activate and operate the Services for Customer pursuant to this Agreement. Customer grants ABC all rights or licenses necessary for ABC to use such information in connection with the provision of the Services.
2.5 Technical Contact. Customer shall designate one technical contact as the responsible party for communication with ABC during provision of the Services. Customer may change such contact upon written notice to ABC.
2.6 Infrastructure. ABC may host the Services using its own infrastructure or it may engage a third party to host the Services on its behalf. In either case, ABC will use commercially reasonable
efforts to make the Services reasonably available for use by Customer through the use of redundant systems, power backups, redundant Internet connections, etc. Data will be backed up on at least a daily basis. In the event that a data restore is required as a result of equipment failure, ABC will bear the costs of such restore.
2.7 Support and Maintenance. ABC will provide Customer with maintenance and support regarding use of the Services during the Term in accordance with the ABC Client Support Handbook. Updates to the Services will be provided at no charge to Customer. However, certain major functional updates or enhancements may, in ABC’s discretion, be considered new products that will be made available to Customer at an additional charge. Customer shall be under no obligation to subscribe to such new products. Scheduled system maintenance will take place during a normal maintenance window during minimal-traffic times. During such time, the Services may be unavailable. Emergency maintenance may be required at other times in the event of system failure. ABC will use commercially reasonable efforts to notify Customer of the emergency maintenance event and promptly remedy any system failure and restore the Services.
2.8 Restrictions. Customer and any Authorized Users may not, and may not permit any third party to, (i) copy, reproduce, modify, translate, prepare derivative works of, de-compile, reverse engineer, disassemble or otherwise attempt to derive source code from the Services; (ii) use, evaluate or view the Services for the purpose of designing, modifying, or otherwise creating any environment, program, or infrastructure or any portion thereof, which performs functions similar to the functions performed by the Services; or (iii) use the Services in a service bureau or any other manner to provide services for a third party. Neither Customer nor an Authorized User shall remove, obscure, or alter any copyright notice, trademarks, logos and trade names, or other proprietary rights notices affixed to, or contained within the Services. Except for the express rights granted herein, ABC does not grant any other licenses, whether express or implied, to any ABC software, services, or intellectual property.
3. FEES AND PAYMENT
3.1 Fees. Customer shall pay ABC the fees set forth in each Services Addendum. All fees are due and payable in the currency set forth in the associated Services Addendum as of the ABC invoice date and shall be paid via check or electronic funds transfer to ABC’s bank in accordance with the instructions on the ABC invoice. All fees are exclusive of applicable sales, excise, or use taxes.
3.2 Late Payments. If payment is not made within thirty (30) days after the ABC invoice date, ABC may charge Customer a late fee on the unpaid balance at the lesser of one percent (1%) per month or the maximum lawful rate permitted by applicable law, rounded to the next highest whole month and compounded monthly.
4. PROPRIETARY RIGHTS
4.1 Services Ownership. ABC shall own all right, title, and interest in and to the Services, including all modifications, improvements, upgrades, derivative works, and feedback related thereto and all intellectual property rights therein. Customer agrees to assign all right, title, and interest it may have in the foregoing to ABC.
4.2 Data Ownership. Customer shall own all right, title, and interest in and to any data that is collected by ABC from Customer or third parties in connection with Customer’s use of the Services (“Data”). Customer grants and agrees to grant to ABC a perpetual, non-exclusive, royalty-free license to use such Data (a) in order to provide the Services to Customer; (b) for statistical, analytical and other aggregate use (provided that such Data is not personally identifiable); and (c) as necessary to monitor and improve the Services. Upon request by Customer, ABC will provide Customer with an electronic copy of all Data under ABC’s control, provided that ABC may charge a reasonable fee for such additional service.
4.3 Confidentiality. Customer acknowledges that the Services, the terms of this Agreement and any Services Addendum, and any other proprietary or confidential information provided to Customer by ABC (“ABC Confidential Information”) constitutes valuable proprietary information and trade secrets of ABC. ABC acknowledges that the Data provided to ABC by Customer (“Customer Confidential Information”) constitutes valuable proprietary information and trade secrets of Customer. Each party agrees to preserve the confidential nature of the other party’s Confidential Information by retaining and using the Confidential Information in trust and confidence, solely for its internal use (subject to ABC’s license to use the Data as provided in Section 4.2 above), and by using the same degree of protection that such party uses to protect similar proprietary and confidential information, but in no event less than reasonable care. Each party shall have the right to seek an injunction (without having to post a bond) to prevent any breach or continued breach of this section. Each receiving party agrees to promptly report any breaches of this section to the disclosing party.
5. LIMITATIONS OF LIABILITY
5.1 Warranty Disclaimer. ABC DISCLAIMS ALL WARRANTIES, CONDITIONS, OR REPRESENTATIONS (EXPRESS OR IMPLIED, ORAL, OR WRITTEN) WITH RESPECT TO THE SERVICES OR ANY SUPPORT RELATED THERETO, INCLUDING ANY AND ALL WARRANTIES OF MERCHANTABILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, NON-INFRINGEMENT, NON-INTERFERENCE, ACCURACY OF DATA, AND WARRANTIES ARISING FROM A COURSE OF DEALING.
5.2 Limitations of Liability. EXCEPT FOR LIABILITY ARISING FROM SECTION 4.3 (CONFIDENTIALITY) OR 5.3 (CUSTOMER INDEMNITY), (A) NEITHER PARTY SHALL BE LIABLE TO THE OTHER PARTY FOR
ANY SPECIAL, INDIRECT, INCIDENTAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES, INCLUDING WITHOUT LIMITATION LOST PROFITS, BUSINESS INTERRUPTION, OR LOSS OF INFORMATION, REGARDLESS OF WHETHER SUCH PARTY WAS ADVISED OF THE POSSIBILITY OF ANY OF THE FOREGOING; AND (B) IN NO EVENT SHALL THE TOTAL COLLECTIVE LIABILITY OF EITHER PARTY UNDER THIS AGREEMENT EXCEED THE AGGREGATE FEES PAID OR OWED BY CUSTOMER UNDER THIS AGREEMENT DURING THE SIX (6) MONTH PERIOD PRECEDING THE DATE ON WHICH THE CLAIM AROSE. In no event will this limitation apply to amounts due under the Agreement. The warranty disclaimer and limitations of liability set forth in this Agreement shall apply irrespective of any failure of essential purpose of any limited remedy.
5.3 Customer Indemnity. Customer shall indemnify, defend, and hold harmless ABC for all damages finally awarded that arise from a third party’s claim resulting from (a) unauthorized use of the Services by Customer or any Authorized User, (b) use of the Services by Customer or any Authorized User in violation of any law or regulation, (c) ABC’s use of Customer’s Data in accordance with this Agreement, and (d) a breach of Customer’s representations and warranties herein and each Services Addendum.
6. TERM
6.1 Term. This Agreement shall commence on the Effective Date and continue for as long as there is at least one active Services Addendum. In the event that the Agreement terminates as a result of there being no active Services Addenda, the Agreement will automatically become effective again in the event that a new Services Addendum is entered into by and between the parties.
6.2 Termination. In addition to any other remedies it may have, if either party breaches any of the terms or conditions of this Agreement and fails to cure such breach within thirty (30) days after written notice from the non-breaching party, the non-breaching party may terminate this Agreement or a specific Services Addendum upon ten (10) days’ written notice. Notwithstanding the foregoing, ABC may terminate this Agreement immediately if Customer fails to pay any amount when due and such amount remains unpaid after 10 days’ written notice to Customer. Upon termination of this Agreement or a Services Addendum for any reason other than ABC’s breach, Customer shall pay in full for the Services that have been rendered through the termination date plus all other charges that would have been due under the remaining term of each Services Addendum.
6.3 Effect of Termination. Upon termination of this Agreement, Customer and any Authorized Users must immediately stop using the Services, return or destroy all documentation, and certify such return or destruction in writing. Upon termination of this Agreement, Sections 3, 4, 5, 6.3, and 7 shall survive and remain in effect.
7. GENERAL
7.1 Publicity. Customer agrees that ABC may include the name, logo, and success stories of Customer or Authorized Users on ABC’s website, press releases, promotional and sales literature,
and advertising materials. In addition, Customer shall participate in the following promotional activities every twelve months during the Term of the Agreement: i) two case studies; ii) two press releases; and iii) two blog interviews.
7.2 Independent Contractor. In performing under this Agreement, each party is acting as independent contractor, and in no way are the parties to be construed as partners, joint venturers, or agents of one another in any respect.
7.3 Export and Other Laws. Customer agrees to comply with all applicable laws, including without limitation, export and import regulations of the United States and other countries. Customer further agrees not to export or re-export any software included within the Service, either directly or indirectly, without both parties’ written consent and any required license from the appropriate governmental agency.
7.4 Force Majeure. Neither party shall be in default for failing to perform any obligation hereunder, other than the payment of monies, if such failure is caused solely by supervening conditions beyond the parties’ respective control, including without limitation acts of God, civil commotion, strikes, terrorism, failure of third party networks or the public Internet, power outages, labor disputes or governmental demands or restrictions.
7.5 Assignment. Either party may assign this Agreement in connection with a merger, acquisition or sale of all or substantially all of its assets related hereto. Except as expressly stated in this section, neither party may assign its rights or obligations under this Agreement without obtaining the other party’s prior written consent. Any assignment in contravention of this subsection shall be void.
7.6 Miscellaneous. This Agreement shall be governed by the laws of the Germany (excluding any rule or principle that would refer to and apply the substantive law of another state or jurisdiction). This Agreement, including the exhibits attached hereto, constitutes the entire agreement between the parties regarding the subject matter stated herein, and supersedes all previous communications, representations, understandings, and agreements, either oral, electronic, or written. Any amendments to this Agreement shall only be valid if in writing and signed by an executive of both parties. Delivery of a copy of this Agreement, any Addendum, notice, or such other document bearing an original signature by facsimile transmission, by electronic mail in “portable document format” (“pdf”) form, or by any other electronic means intended to preserve the original graphic and pictorial appearance of a document, will have the same effect as physical delivery of the paper document bearing the original signature. On or about October 20, 2009, ABC agrees to provide German translated copies of this Agreement and any Service Addenda. Nothing contained in any purchase order or other document shall in any way modify this Agreement or add any additional terms or conditions. If any provision of this Agreement, or the application thereof, shall for any reason and to any extent be determined by a court of competent jurisdiction to be invalid or unenforceable under applicable law, a valid provision that most closely matches the intent of the original shall be substituted and the remaining provisions of this Agreement shall be interpreted so as best to reasonably effect its original intent. No delay or omission by a party to exercise any right or power occurring upon any breach or default by the other party with respect to any of the terms of this Agreement shall impair any such right or power or be construed to be a waiver thereof. This Agreement may be executed in two counterparts and facsimile signatures shall be binding.
[Signature page follows]
Übersetzung - Deutsch ABC INC. ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Erbringung und Nutzung von Onlinediensten (der “Vertrag”) wurden am ------------------- -------, 200---- (dem „Wirksamkeitsdatum“) von und zwischen ABC INC., einer Körperschaft aus Delaware mit Büros am 00000 Expressway, Suite 0000, XXX, Texas 00000 („ABC“) und der Parfümerie XYZ GmbH, einer deutschen Körperschaft mit Büros in der K-Str. 4, 000000 H-heim, Deutschland, (der „Kunde“) vereinbart. Die Parteien vereinbaren folgendes:
1. HINTERGRUND
ABC ist Anbieter von bestimmten Online-Diensten, zu denen der Kunde Zugang erlangen möchte. ABC wird gemäß diesem Vertrag dem Kunden Zugang zu einigen dieser Dienste gewähren.
2. ONLINEDIENSTE
2.1 Erbringung der Onlinedienste. Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich aber nicht abschließend der Zahlung aller unter diesem Vertrag fälligen Gebühren durch den Kunden wird ABC den Kunden mit denjenigen Onlinediensten welche in einem oder mehreren der die Onlinedienste beschreibenden Anhänge dargestellt werden (jeder einzelne ein “ „Onlinedienst“ und alle zusammen die „Onlinedienste“) und/zusammen mit der Preiskalkulation und anderen Geschäftsbedingungen (jeder einzelne ein „Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag“) versorgen. Die Onlinedienste werden während des im Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag festgelegten Zeitraumes erbracht. Der Kunde darf die Onlinedienste nur für den beabsichtigten Zweck und entsprechend diesem Vertrage benutzen.
2.2 Autorisierte Benutzerkonten. Der Kunde darf für seine Ange Auftragnehmer Benutzerkonten erstellen, damit sie im Namen des Kunden den Administrativbereich der Onlinedienste benutzen können („autorisierter Benutzer“). Der Kunde darf für die Gewährung des Zuganges zu den Onlinediensten vom autorisierten Benutzer keine Gebühr verlangen. Der Kunde und der autorisierte Benutzer sollen ABC sofort davon in Kenntnis setzen wenn der Kunde oder der autorisierte Benutzer von einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages Kenntnis erlangen.
2.3 Schutz der Benutzerkonten. Der Kunde und alle autorisierten Benutzer müssen die Vertraulichkeit aller die Benutzerkonten betreffenden Informationen einschließlich der Benutzernamen [usernames] und Passwörter wahren. Für den Fall dass ein autorisierter Benutzer davon Kenntnis erlangt dass die Vertraulichkeit von Anmeldedaten [login information] einer solchen Partei (d.h. eines autorisierten Benutzers) gefährdet wurde muss diese Partei sofort den Kunden benachrichtigen und der Kunde muss sofort das betreffende Benutzerkonto deaktivieren oder die Anmeldedaten des Benutzerkontos ändern.
2.4 Unterstützung durch den Kunden. Der Kunde wird ABC mit all derjenigen Hilfe und Information unterstützen die dieser sinnvoller Weise benötigt und erwarten kann um die Onlinedienste für den Kunden im Einklang mit diesem Vertrag freizuschalten und zu betreiben . Der Kunde gewährt ABC alle notwendigen Rechte und Lizenzen die ABC für die Nutzung solcher Informationen im Zusammenhang mit der Erbringung der Onlinedienste braucht.
2.5 Kontaktperson für technische Betreuung. Der Kunde soll eine Kontaktperson für die technische Betreuung als eine während der Erbringung der Onlinedienste für die Kommunikation mit ABC verantwortliche Stelle bestellen. Der Kunde kann die Kontaktperson austauschen sofern er ABC hiervon schriftlich in Kenntnis setzt.
2.6 Infrastruktur. ABC kann die Dienstleistung hosten, indem er seine eigene Infrastruktur benutzt oder er kann einen Dritten beauftragen die Onlinedienste in seinem Namen zu hosten. In jedem Fall wird ABC wirtschaftlich vernünftigerweise zumutbaren Aufwand betreiben um die Onlinedienste (selbst) mittels Nutzung überschüssiger Systeme, Power Backups und überschüssiger Internetverbindungen etc. dem Kunden in vernünftigerweise zumutbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Daten werden mindestens einmal täglich mittels Backup gesichert. Für den Fall dass Daten aufgrund eines Versagens der technischen Einrichtung wiederhergestellt werden müssen wird ABC für die Kosten einer solchen Wiederherstellung aufkommen.
2.7 Betreuung und Wartung. ABC wird dem Kunden während der Vertragsdauer entsprechend ABCs Kundenbetreuungshandbuch bezüglich der Nutzung der Onlinedienste Betreuung und Wartung gewähren. Updates der Onlinedienste werden dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Gewisse größere funktionelle Updates oder Verbesserungen können nach dem Ermessen vom ABC als neue Produkte eingestuft und dem Kunden (nur) für eine zusätzliche Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist nicht verpflichtet solche eine neue Leistung anzunehmen / zu beanspruchen. Eine verabredete Systemwartung wird während eines Zeitraumes, der gewöhnlicherweise für Wartungen vorgesehen ist und in dem minimaler Verkehr herrscht, durchgeführt. In diesem Zeitraum ist das System möglicherweise nicht verfügbar. Im Falle eines Systemversagens können Notwartungen auch zu einer anderen Zeit durchgeführt werden. ABC wird wirtschaftlich vernünftigerweise zumutbare Mühen eingehen um den Kunden auf das Notwartungsereignis / das Ereignis dass die Notwartung nach sich zieht hinzuweisen und um unverzüglich das Systemversagen zu beheben und die Onlinedienste wieder in Stand zu setzen.
2.8 Beschränkungen. Der Kunde und jeglicher autorisierte Benutzer dürfen nicht und dürfen es einem Dritten nicht erlauben (i) den Quellcode der Onlinedienste zu kopieren, zu reproduzieren, zu modifizieren, zu übertragen, von diesem abgeleitete Codes zu erstellen oder solche vorzubereiten, zu de-kompilieren, ihn einem Reverse Engineering zu unterziehen, , auseinanderzubauen oder auf andere Weise zu versuchen des Quellcodes der Onlinedienste habhaft zu werden; (ii) die Onlinedienste zu dem Zwecke zu benutzen, sie zu evaluieren oder anzuschauen um aus ihnen eine Netzwerkumgebung, ein Programm, eine Infrastruktur oder Teilstücke hiervon welche ähnliche Funktionen wie die Onlinedienste ausführen können zu entwerfen, zu modifizieren oder anderweitig zu erstellen; oder (iii) die Onlinedienste im Rahmen eines Serviceunternehmens oder auf jede andere Art zu nutzen die diese Dritten zur Verfügung stellen würde. Weder ein Kunde noch ein autorisierter Benutzer darf eine Urheberrechtshinweis, ein Warenzeichen, Logos oder Handelsnamen oder andere urheberrechtliche Mitteilungen welche aus den Onlinediensten ersichtlich werden oder in diesen enthalten sind entfernen, verdecken, oder diese verändern. Außer den hier ausdrücklich gewährten Rechten werden von ABC weder ausdrücklich noch konkludent keinerlei sonstige Lizenzen an ABCs Software, Onlinediensten oder geistigem Eigentum gewährt.
3. GEBÜHREN UND ZAHLUNGSWEISE
3.1 Gebühren. Der Kunde entrichtet an ABC die Gebühren die in dem Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag festgelegt sind. Sämtliche Gebühren sind ab dem Datum der Rechnung von ABC in der in dem zugehörigen Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag angegebenen Währung fällig und zahlbar und sind entsprechend den Angaben auf der ABC-Rechnung per Scheck oder elektronischer Überweisung an die Bank von ABC zu entrichten. Alle Gebühren verstehen sich ausschließlich aller geltender Umsatz-, Verbrauchs- oder Nutzungssteuer.
3.2 Zahlungsverzug.
Wird die Zahlung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der ABC-Rechnung entrichtet, kann ABC dem Kunden einen Verzugszins für den ausstehenden Betrag in Höhe des geringeren Betrages von einem Prozent (1%) pro Monat oder des nach geltendem Recht höchsten gesetzlich zulässigen Verzugszinses aufgerundet auf den nächsthöheren Monatssatz mit einem monatlich berechneten Zinseszins in Rechnung stellen.
4. EIGENTUMSRECHTE
4.1 Eigentum an den Onlinediensten. ABC ist Inhaber aller Rechte, Titel, Beteiligungen und Rechtsansprüche an und bezüglich der Onlinedienste, einschließlich aller Modifikationen, Verbesserungen, Upgrades, davon abgeleiteten Produkten und den diesbezüglichen Rückmeldungen und jeglichem darin enthaltenen geistigem Eigentum. Der Kunde ist einverstanden ABC alle Rechte, Titel, Beteiligungen und Rechtsansprüche die er möglicherweise an den zuvor genannten (Rechtsgütern) haben könnte abzutreten.
4.2 Eigentum an den Daten. Der Kunde ist Inhaber aller Rechte, Titel, Beteiligungen und Rechtsansprüche an und bezüglich der Daten des Kunden oder Dritter, welche sich bei ABC im Zusammenhang mit der Nutzung der Onlinedienste durch den Kunden angesammelt haben („Daten“) inne.
Der Kunde gewährt ABC einvernehmlich eine unkündbare einfache lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Daten (a) für die Bereitstellung der Dienste für den Kunden; (b) für statistische, Analyse- oder sonstige Zwecke in aggregierter Form (unter der Voraussetzung, dass diese Daten keine Identifizierung von Personen ermöglichen); und (c) bei Bedarf zur Überwachung und Verbesserung der Dienste. ABC lässt dem Kunden auf Anforderung eine elektronische Kopie aller einschlägigen Daten im Besitz von ABC zukommen, sofern ABC berechtigt ist, für einen solche Zusatzleistung eine angemessene Gebühr zu berechnen.
Der Kunde stimmt zu ABC eine durchgehende, nicht exklusive, lizenzgebührenfreie Lizenz zu gewähren um die Daten zu folgenden Zwecken zu nutzen: (a) um die Onlinedienste an den Kunden zu erbringen; (b) für statistische, analytische oder sonstige zusammengenommene / nicht-individuelle Zwecke (vorausgesetzt dass solche Daten nicht jemandem persönlich zugeordnet werden können); und (c) sollte es notwendig werden die zu beaufsichtigen und zu verbessern. Auf eine Anfrage des Kunden hin wird ABC den Kunden eine elektronische Kopie aller Daten welche sich in der Gewalt von ABC befinden zukommen lassen, vorausgesetzt dass es ABC erlaubt ist für solch einen zusätzlichen Dienst eine vernünftigerweise zumutbare Gebühr zu verlangen.
4.3 Vertraulichkeit. Der Kunde anerkennt dass die Onlinedienste, die Bestimmungen dieses Vertrages, alle Dienstleistungskataloge und –zusatzverträge, und alle sonstigen urheberrechtlichen oder vertraulichen Informationen welche dem Kunden von ABC zur Verfügung gestellt wurden („vertrauliche Informationen ABC“) Geschäftsgeheimnisse und wertvolle urheberrechtliche Informationen des ABC darstellen. ABC anerkennt dass Daten die ABC vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden („vertrauliche Kundendaten“) Geschäftsgeheimnisse und wertvolle firmeninternen und urheberrechtliche Informationen des Kunden darstellen. Jede Partei stimmt zu, die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der anderen Seite dadurch zu wahren dass sie die vertrauliche Informationen nach Treu und Glauben ausschließlich zu internem Gebrauch nutzt und aufbewahrt (vorbehaltlich der Lizenz von ABC, die Daten wie in Ziffer 4.2 oben beschrieben zu nutzen), sowie dadurch dass sie das gleiche Maß an Sorgfalt und an Schutzmaßnahmen anwendet welches die betreffende Partei anwendet um ähnliche urheberrechtliche und vertrauliche Informationen zu schützen, und in keinem Fall weniger als die im Geschäftsverkehr üblicherweise gebotene Sorgfalt. Beide Parteien haben (ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen) das Recht eine einstweilige Verfügung zu beantragen um eine Zuwiderhandlung oder fortwährende Zuwiderhandlungen gegen dieser Ziffer zu verhindern. Jede Empfängerpartei erklärt sich bereit, umgehend jegliche Zuwiderhandlung gegen diese Ziffer der Dateneinsicht gewährenden Partei zu melden.
5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
5.1 Haftungsausschluss. ABC SCHLIESST HIERMIT DIE HAFTUNG FUER JEGLICHE GEWAEHRLEISTUNGSANSPRUECHE, VERTRAGLICHE PRIMAERANSPRUECHE ODER (AUSDRUECKLICHE ODER KONKLUDENTE, MUENDLICHE ODER SCHRIFTLICHE) BESCHAFFENHEITSGARANTIEN IM HINBLICK AUF DIE ONLINEDIENSTE ODER JEGLICHEN MIT DIESEN ZUSAMMENHAENGENDEN SUPPORTDIENSTEN, EINSCHLIESSLICH ALLER ZUSICHERUNGEN DER MARKGAENGIGKEIT, ZUSICHERUNGEN DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ZU EINEM BESTIMMTEN VERWENDUNGSZWECK, ZUSICHERUNGEN DES UNTERLASSENS VON VERLETZUNGEN VON RECHTSGUETERN, ZUSICHERUNGEN DER NICHT-EINMISCHUNG, ZUSICHERUNGEN DER GENAUIGKEIT VON DATEN UND GEWAEHRLEISTUNGSANSPRUECHE DIE AUS FORTLAUFENDER HANDLESPRAXIS ERWACHSEN AUS.
5.2 Haftungsbeschränkungen. AUSSER AUS DER HAFTUNG AUS ZIFFER 4.3 (VERTRAULICHKEIT) ODER 5.3 (INDEMNTITAET/SCHADLOSHALTUNG DES KUNDEN) (A) SOLL KEINE PARTEI DER ANDEREN FUER BESONDERE, INDIREKTE , IMMATERIELLE ODER ZUFAELLIGE ODER BEILAEUFIGE SCHAEDEN ODER FOLGESCHAEDEN / MAENGELFOLGESCHADEN ODER FUER POENALEN SCHADENSERSATZ HAFTBAR SEIN, EINSCHLIESSLICH ABER NICHT ABSCHLIESSEND AUCH NICHT FUER ENTGANGENEN GEWINN, UNTERBRECHUNGEN DES GESCHAEFTSVERKEHRS ODER FUER DATENVERLUST, UND UNABHAENGIG DAVON OB DIE BETREFFENDE PARTEI AUF DIE MOEGLICHKEIT DES VORGENANNTEN HINGEWIESEN WURDE; UND (B) SOLL AUF KEINEN FALL DIE GESAMTE ZUSAMMENGERECHNETE HAFTUNG EINER DER PARTEIEN DIESES VERTRAGES DEN WERT DER ZUSAMMENGERECHNETEN UNTER DIESEM VERTRAG GEZAHLTEN ODER GESCHULDETEN GEBUEHREN UEBERSTEIGEN, DIE WAEHREND EINER ZEITSPANNE VON SECHS (6) MONATEN VOR DEM DEN ANSPRUCH BEGRUENDENDEN EREIGNIS ANGEFALLEN SIND. Diese Haftungsbegrenzung gilt auf keinen Fall für Geldsummen die aufgrund dieses Vertrages fällig sind oder es werden. Die in diesem Vertrag enthaltenen Gewährleistungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig von einem Fehlschlagen eines [aus einem begrenzten Rechtsmittel (limited remedy) erwachsenden] Nachbesserungsversuches.
5.3 Schadloshaltung des Kunden. Der Kunde wird ABC für und gegen alle einem Dritten zugesprochenen Schadenersatzansprüche entschädigen, verteidigen und schadlos halten, die aus (a) einer nicht autorisierten Benutzung der Dienste durch den Kunden oder eines berechtigten Benutzers, (b) der Nutzung der Dienste durch den Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, (c) der Nutzung der Kundendaten durch ABC entsprechend diesem Vertrag und (d) einer Verletzung der in diesem Vertrag und in den einzelnen Dienstleistungskatalogen und –zusatzverträgen enthaltenen Zusicherungen und Gewährleistungen erwachsen.
6. LAUFZEIT
6.1 Laufzeit. Dieser Vertrag soll an seinem Wirksamkeitsdatum in Kraft treten und soll so lange in Kraft bleiben so lange es mindestens einen aktuellen Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag gibt. Für den Fall dass dieser Vertrag endet weil es keinen aktuellen Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag mehr gibt, tritt der Vertrag automatisch neu in Kraft falls die Parteien einen erneuten Dienstleistungskatalog und –zusatzvertrag abschließen.
6.2 Kündigung. Sollte eine der Parteien einer Bestimmung dieses Vertrages zuwiderhandeln und sollte sie es versäumen diesen Vertragsbruch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung der nicht vertragsbrüchigen Partei zu beheben so kann die nicht vertragsbrüchige Partei zusätzlich zu anderen Rechtsmitteln die ihr möglicherweise zustehen diesen Vertrag innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Kündigung beenden. Unbeschadet des Vorgesagten kann ABC diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen wenn der Kunde es versäumt jeglichen unter diesem Vertrag fälligen Geldbetrag zu zahlen und wenn ein solcher Geldbetrag nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung beim Kunden beglichen wird. Wird der Vertrag aus einem anderen Grund als dem eines Vertragsbruches durch ABC gekündigt so soll der Kunde für die Onlinedienste welche bis zum Datum der Kündigung erbracht wurden sowie für alle anderen Gebühren welche während der verbleibenden (Gültigkeits-) Dauer des Dienstleistungskataloges fällig geworden wären vollständig aufkommen.
6.3 Wirkung der Kündigung. Bei Kündigung dieses Vertrages müssen der Kunde und jeder autorisierte Benutzer sofort aufhören die Onlinedienste zu nutzen und müssen alle (relevanten) Unterlagen / Dokumente zurücksenden oder zerstören und eine solche Rücksendung oder Zerstörung schriftlich bestätigen. Bei Kündigung dieses Vertrages bleiben Ziffer 3, 4, 5, 6.3 und 7 hiervon unberührt und weiter in Kraft.
7. ALLGEMEINES
7.1 Öffentlichkeit. Der Kunde stimmt zu dass ABC den Namen, das Logo und die Erfolgsgeschichten des Kunden oder autorisierter Benutzer auf ABCs Webseite, in Pressemitteilungen, Werbe- und Verkaufsliteratur und auf Werbematerialien darstellen darf. Außerdem wird der Kunde während der Vertragsdauer alle zwölf Monate an folgenden werbetechnischen Aktivitäten teilnehmen: i) zwei Fallstudien; ii) zwei Pressemitteilungen; und iii) zwei Blog-Interviews.
7.2 Unabhängiger Vertragspartner. Bei der Durchführung dieses Vertrages handelt jede Partei als unabhängiger Vertragspartner und ist auf keinen Fall und in keinster Weise Partner einer GbR oder Handelsgesellschaft, Joint Venture Unternehmer oder Vertreter der jeweils anderen.
7.3 Export und sonstige Gesetze. Der Kunde stimmt zu, alle anwendbaren Gesetze, einschließlich, aber nicht abschließend, Export und Import Bestimmungen der Vereinigten Staaten oder anderer Staaten einzuhalten. Der Kunde stimmt weiterhin zu, Software die im Dienstumfang enthalten ist weder direkt noch indirekt ohne die schriftliche Zustimmung und jedweder erforderlichen Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörden zu exportieren oder zu reexportieren.
7.4 Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund höherer Gewalt. Keine Partei soll aufgrund einer Nichterfüllung einer hier aus (diesem Vertrag) erwachsenden Pflicht, außer der der Zahlung von Geldern, als vertragsbrüchig gelten wenn die Nichterfüllung ausschließlich durch außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Vertragspartei liegende neu hinzutretende Umstände verursacht wurde, einschließlich aber nicht abschließend durch höhere Gewalt, zivile Unruhen, Streiks, Terrorismus, Versagen von Netzwerken Dritter oder des öffentlichen Internets, bei Elektrizitätsausfällen, Arbeitskampf oder Anweisungen und Beschränkungen der oder durch die Regierung.
7.5 Abtretung. Jede Partei kann diesen Vertrag in Zusammenhang mit einer Verschmelzung, (oder) einem Kauf oder Verkauf aller oder im wesentlichen aller seiner Vermögensgegenstände die hiermit (diesem Vertrag) in Verbindung stehen abtreten.
7.6 Verschiedenes. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme solcher Vorschriften oder Prinzipien welche auf das materielle Recht eines anderen Staates oder einer anderen Judikative verweisen würden). Dieser Vertrag, einschließlich der ihm beigefügten Anhänge, stellt den gesamten Vertrag zwischen den Parteien im Bezug auf den hierin genannten Vertragsgegenstand dar und geht jedweden früheren Kommunikationen, Zusicherungen, Verständigungen und Abreden, mögen sie auf elektronische oder mündliche oder schriftliche Weise gemacht worden sein, vor. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterschrift von leitenden Angestellten/Geschäftsführern/Direktoren beider Parteien. Der Zugang einer Kopie dieses Vertrages, jedweden Anhanges, einer Mitteilung oder eines anderen Dokumentes welches eine Originalunterschrift trägt durch Faxübertragung, durch elektronische Post (Email) in „portable document format“ („pdf“) Form oder durch jede andere Methode welche beabsichtigt das ursprüngliche graphische und bildliche Erscheinungsbild eines Dokumentes zu erhalten wird die gleiche Rechtswirkung entfalten wie das körperliche Überbringen des Papierdokumentes welches eine Originalunterschrift trägt. ABC stimmt zu am oder um den 20.Oktober 2009 auf Deutsch übersetzte Kopien dieses Vertrages und jedweder Dienstleistungsanhänge zur Verfügung zu stellen. Kein Bestandteil in einer Bestellung oder einem anderen Dokument kann diesen Vertrag abändern oder ihm zusätzliche Bestimmungen hinzufügen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder seine Anwendung von einem zuständigen Gericht aus jedwedem Grund und in jedwedem Ausmaß für unter dem anwendbaren Recht als ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden so soll sie durch eine gültige Bestimmung welche möglichst genau die Absichten der ursprünglichen (Bestimmung) widerspiegelt ersetzt werden und die verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages sollen so ausgelegt werden wie sie den ursprünglichen Absichten vernünftigerweise am ehesten Geltung verschaffen. Ein Verzug oder ein Unterlassen einer Partei, jedwedes Recht oder jedwede Vollmacht die durch einen Vertragsbruch oder eine Schlechterfüllung der anderen Partei bezüglich dieses Vertrages erwächst, auszuüben soll solch ein Recht oder eine solche Vollmacht nicht behindern/beseitigen oder als Verzicht auf diese ausgelegt werden. Dieser Vertrag kann in zwei Ausführungen unterzeichnet/ausgeführt werden und Unterschriften auf Faxübertragungen sind rechtlich bindend.
[Es folgt die Unterschriftenseite]
Englisch > Deutsch: Licence Agreement XYZ International LTD General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Ausgangstext - Englisch XYZ INTERNATIONAL LIMITED
LICENCE AGREEMENT RELATING TO
SYNTHETIC EQUESTRIAN SURFACE PRODUCTS
CONTENTS 1 Definitions and Interpretation 2 Grant of rights 3 Supply of materials 4 Payment for materials 5 Royalty on sales of the Products 6 Deduction and set-off 7 Marketing of the Products 8 Technical support 9 Intellectual property 10 Confidentiality 11 Liability 12 Force majeure 13 Duration and termination 14 Consequences of termination 15 Nature of agreement 16 Proper law 17 Notices and service Annex A: Materials Annex B: Manufacturing Plant
THIS AGREEMENT is made and effective from the day of 200 BETWEEN: (1) (the Licensor); and (2) (the Licensee).
WHEREAS: (A) The Licensor holds the marketing rights worldwide to various synthetic equestrian surface products, including Polytrack, Ecotrack and Protrack, and wishes to have these products and the surfaces marketed and sold in the Territory (as defined below). (B) The Licensee is resident in the Territory and wishes to acquire from the Licensor the right to manufacture, market, sell and install the Products in the Territory.
NOW IT IS HEREBY AGREED as follows:-
1 DEFINITIONS AND INTERPRETATION
1.1 In this agreement, unless the context otherwise requires: Force Majeure means, in relation to either party, any circumstances beyond the reasonable control of that party (including, without limitation, any strike, locking-out or other forms of industrial action); Intellectual Property means, any patent, copyright, registered design, trade mark or other industrial or intellectual property right subsisting in the Territory in respect of the Products, and applications for any of the foregoing; Invoice Value means the sums invoiced by the Licensor to the Licensee in respect of any Materials plus any value added tax (or other taxes, duties or levies) and any amounts for transport or insurance included in the invoice; Materials means the raw materials listed in Annex A used in the manufacture of the Products and which are to be supplied by the Licensor to the Licensee for the purposes of manufacturing the Products; Manufacturing Plant means the equipment listed in Annex B designed for the specific purpose of manufacturing of the Products and the Licensee can adapt his current machinery in accordance with the recommendations supplied by the Licensor; The XYZ Group means, The Licensor and/or XYZ International Limited a company registered in England with the number GB 00000000 and/or any company owned or controlled by the aforementioned companies and/or XYZ.
Products means, subject as provided in clause 2.4, the synthetic equestrian surface products developed by XYZ Enterprises Limited and XYZ International Limited as at the date of this agreement and from time to time hereafter (including without limitation Polytrack, Ecotrack and Protrack but excluding surfaces comprising sand only) together with the base and drainage system developed by the same to go under the working surfaces; Restricted Information means any information which is disclosed to the Licensee by the Licensor under or in connection with this Agreement (whether orally or in writing, and whether or not such information is expressly stated to be confidential or marked as such) including (without limitation) the information set out in clause 8.1; Rights means the rights granted by the Licensor to the Licensee in clause 2.1; Royalty has the meaning given to it in clause 5.1 ; Territory means; Trade Marks means the product names and logos used by the XYZ Group on or in relation to the Products at any time during this agreement.
1.2 Any reference in this agreement to writing or related expressions includes a reference to facsimile transmissions, e-mail or comparable means of communication. 1.3 Any reference in this agreement to any provision of a statute shall be construed as a reference to that provision as amended, re-enacted or extended at the relevant time. 1.4 The headings in this agreement are for convenience only and shall not affect its interpretation.
2 GRANT OF RIGHTS 2.1 The Licensor hereby grants the Licensee the sole rights to manufacture, market, supply and install the Products in the Territory, subject to the terms of this agreement. 2.2 The Licensee shall be entitled to describe itself as the Licensor’s "Authorised Licensee" for the manufacture and supply of the Products in the Territory, but shall not hold itself out as the agent of the Licensor as principal for sales of the Products and/or the Materials nor as being entitled to bind the Licensor in any way. 2.3 The Licensee shall not supply the Products through a sales agent or sub-licensee or to a distributor without the express written permission of the Licensor. 2.4 The Licensee acknowledges that the Licensor shall not be under any obligation to continue the manufacture of all or any of the Products and shall be entitled to make such alterations to the specifications of the Products as it may think fit. 2.5 Nothing in this agreement shall entitle the Licensee to: (a) any priority in relation to delivery of the Materials as against the Licensor’s other licensees or customers or; (b) any right or remedy against the Licensor if any of the Materials or Products are sold, unknown to the Licensor, in the Territory by any persons, firm or company outside the Territory. In the event of this type of sale occurring, the Licensor will take all possible steps to stop the sale and obtain redress in favour of the Licensee. 2.6 The Licensee shall not (a) (save with the prior approval of the Licensor and subject to the Licensee paying to the Licensor a commission of 10%, which may be waived at the Licensor’s sole discretion, of the cost thereof) obtain the Materials from any person, firm or company other than the Licensor; (b) (without the Licensor’s prior approval) supply the Products to and/or install the Products on the behalf of any customer in any country which is; (i) outside the Territory; or (ii) within the Territory if to the knowledge of the Licensee that customer intends to resell the Products in any country which is outside the Territory . 2.7 The Licensor will take all reasonable steps to ensure that the sale of the Products in the Territory shall be by the Licensee and will refer all sales enquiries for the Territory to the Licensee. Any sales enquiry for immediately surrounding countries to the Territory may, at the Licensor’s sole discretion, be referred and discussed with the Licensee so as to realise the sale potential either by the Licensee or by the Licensor in conjunction with the Licensor.
3 SUPPLY OF THE MATERIALS 3.1 Subject to availability and as provided in clauses 2.4 and 2.5 (a), the Licensor shall supply the Materials to the Licensee in accordance with the Licensee’s orders accepted by the Licensor. 3.2 Each order for the Materials shall constitute a separate contract and any default by the Licensor in relation to any one order shall not entitle the Licensee to treat this agreement as terminated. 3.3 The Licensee shall, in respect of each order for the Material to be supplied under this agreement, be responsible for; (a) ensuring the accuracy of the order; (b) providing the Licensor with any information which is necessary in order to enable the Licensor to fulfil the order and to comply with all labelling, marketing and other applicable legal requirements in the Territory; and (c) obtaining any necessary import licences, certificates of origin or other requisite documents and paying all applicable customs duties and taxes in respect of the importation of the Materials into the Territory and their resale (either as part of the Products or in their original form) in the Territory. 3.4 Upon receipt and confirmation of each order the Licensor shall as soon as is reasonably practicable inform the Licensee of the Licensor's estimated delivery date for the consignment. The Licensor shall use all reasonable endeavours to meet a maximum sixty day from receipt of order delivery date, but time of delivery shall not be of the essence and accordingly the Licensor shall have no liability to the Licensee if, notwithstanding such endeavours, there is any delay in delivery which is out of the Licensor's control. 3.5 The title to any consignment of the Materials shall not pass to the Licensee until the Licensor has received payment in full of the price thereof.
4 PAYMENT FOR THE MATERIALS 4.1 All Materials to be supplied by the Licensor under this agreement shall be sold on an ex-works basis and accordingly the Licensee shall, in addition to the price, be liable for arranging and paying all costs of transport and insurance, unless otherwise arranged with the Licensor. 4.2 Where the Licensor agrees to arrange for transport and insurance as agent for the Licensee, the Licensee shall reimburse to the Licensor the full cost thereof and all the applicable provisions of this agreement shall apply with respect to the payment of the price of the Materials. 4.3 The prices for all Materials to be supplied under this agreement shall be as advised by the Licensor to the Licensee from time to time. 4.4 If the Licensee fails to pay the price for any Materials within thirty days after the date of the invoice thereof, the Licensor shall be entitled (without prejudice to any other right or remedy it may have) to do any or all of the following; (a) cancel or suspend any further deliveries to the Licensee under any order (b) sell or otherwise dispose of any Materials which are the subject of any order by the Licensee, whether or not appropriated thereto, and to apply the proceeds of the sale to the overdue payment; (c) charge the Licensee interest on the price at the rate of 5% per annum above the HSBC Bank plc UK base rate in force from time to time (such interest to be calculated on the basis of a 360 day year on the balance, including accrued interest, outstanding at the end of each calendar month or part thereof) from the date the payment became due until actual payment is received by the Licensor (irrespective of whether the date of payment is before or after any judgement or award in respect of the same). 4.5 All prices for the Materials are exclusive of any applicable value added or any other sales tax, for which the Licensee shall be additionally liable. 4.6 All payments shall be made by the Licensee in the currency invoiced by transfer to such bank accounts as the Licensor may from time to time notify in writing to the Licensee.
5 ROYALTY ON SALES OF THE PRODUCT 5.1 In consideration of the Licensor granting the Licensee the Rights, the Licensee shall pay the Licensor a royalty (the “Royalty”) calculated at [Local currency equivalent of GBP 5 (Five British Pounds)] per square metre of the surface area of the Product supplied or installed by the Licensee. 5.2 The Licensor shall issue an invoice for the Commission due from the Licensee at the end of each quarter of this agreement.
5.3 If the Licensee fails to pay any invoice in respect of the Royalty within thirty days after the date of the invoice, the Licensor shall be entitled (without any other right or remedy it may have) to charge
the Licensee interest on the outstanding sum in accordance with the provisions in clause 4.4 (c) above. 5.4 The Royalty is exclusive of any value added or other applicable sales tax, which shall be added to the sum in question if applicable.
6 DEDUCTION AND SET-OFF 6.1 The Licensee shall make all payments of the sums payable by it to the Licensor under clauses 4 and 5 without any deduction or set-off other than such amount (if any) as it is required to deduct by law. If the Licensee is required make such deduction, it shall do all things in its power which may be reasonably necessary to enable or assist the Licensor to claim exemption therefrom under any double taxation or similar agreement from time to time in force and shall from time to time give the Licensor proper evidence as to the deduction and payment over the tax or sums withheld. 6.2 Where any withholding tax or similar deduction is required to be made by the Licensee, the Licensee shall pay the sum in question net of that deduction.
7 MARKETING OF THE PRODUCTS 7.1 The Licensee shall use its best endeavours to promote and market the sale of the Products throughout the Territory. The Licensee shall have the right to use the Licensor's marketing brochures for this purpose. 7.2 The Licensee shall be entitled, subject as provided in this Agreement, to promote and market the Products in the Territory in such manner as it may think fit and in particular shall be entitled to supply the Products to its customers at such prices as it may determine. 7.3 The Licensee shall maintain such stocks of the Materials as may be necessary to meet its customers requirements. 7.4 In connection with the promotion and marketing of the Products the Licensee shall; (a) make clear, in all dealings with customers and prospective customers, that it is acting as the Licensor's authorised Licensee in respect of the manufacture and supply of the Products and not as agent of the Licensor; (b) comply with all legal requirements from time to time in force relating to the sale of the Products; (c) provide to the Licensor copies of its up to date prospect list; (d) provide the Licensor on a monthly basis with a report, in such form as the Licensor may reasonably require, sales of the Products which it has made in the preceding month and containing such other information as the Licensor may reasonably require; (e) from time to time consult with the Licensor's representatives for the purpose of assessing the state of the market in the Territory and permit them to inspect any premises or documents used by the Licensee in connection with the sale of the Products; (f) at the request of the Licensor provide to it copies of such sales aids, including (without limiting the foregoing) presentations, catalogues, sales brochures and sales manuals, as relate to the Products.
8 TECHNICAL SUPPORT 8.1 The Licensor shall supply the Licensee with: (a) such technical data relating to, and specifications of, the make up of the equestrian surface products developed by the XYZ Group including mixing specifications, manufacturing process details, manufacturing plant specifications and safety data sheets; (b) the technical data relating to and drawings of the customised base and drainage specifications with respect to the constructions that go under surface products. 8.2 The Licensor shall make available to the Licensee (at such time as may be agreed) the services of a suitably qualified person to assist the Licensee in the manufacture and installation of the first installation sold by the Licensee. 8.3 The Licensor agrees to assist the Licensee in specifying the plant, its construction, and additional equipment required to construct a manufacturing facility. 8.4 The services to be provided by the Licensor under clauses 8.2 and 8.3 shall be free of charges but the Licensee shall reimburse the Licensor all travelling, accommodation and other expenses reasonably incurred by the Licensor in providing such services. 8.5 In any case where employees of either party visit the premises of the other for the purposes of this agreement, the first mentioned party shall: (a) procure that each such employee complies with all security, safety and other regulations which apply to or are in force at the other party's premises; and (b) indemnify the other party against any direct damage to property of the other party which is caused by any act or omission of any such employee at the other party's premises.
9 INTELLECTUAL PROPERTY 9.1 The Licensor grants the Licensee the non-exclusive right to use the Trade Marks in the Territory on or in relation to the Products for the purposes only of exercising his rights and performing its obligations under this agreement. 9.2 The Licensee shall ensure that each reference to and use of any of the Trade Marks by the Licensee is in a manner from time to time approved by the Licensor and accompanied by an acknowledgement, in a form approved by the Licensor, that the same is a trade mark (or registered trade mark) of the Licensor. 9.3 The Licensee shall not: (a) make any modifications to the specifications for the Products; (b) use any of the Trade Marks in any way which might prejudice their distinctiveness or validity or the goodwill of the Licensor therein; (c) use in relation to the Products any trade marks other than the Trade Marks without obtaining the prior written consent of the Licensor; or (d) use in the Territory any trade marks or trade names so resembling any trademark or trade names of the Licensor as to be likely to cause confusion or deception. 9.4 Except as provided in clause 9.1 the Licensee shall have no rights in respect of any trade names or Trade Marks used by the Licensor in relation to the Products or of the goodwill associated therewith, and the Licensee hereby acknowledges that, except as expressly provided in this agreement, it shall not acquire any rights in respect of any trade names or Trade Marks and that all such rights and goodwill are, and shall remain, vested in the Licensor. 9.5 The Licensee shall, at the expense of the Licensor, take all such steps as the Licensor may reasonably require, to assist the Licensor in maintaining the validity and enforceability of the Intellectual Property of the Licensor during the term of this agreement. 9.6 Without prejudice to the right of the Licensee or any third party to challenge the validity of any Intellectual Property of the Licensor, the Licensee shall not do or authorise any third party to do any act which would or might invalidate or be inconsistent with any Intellectual Property of the Licensor and shall not omit or authorise any third party to omit to do any act which, by its omission, would have that effect or character. 9.7 The Licensee shall promptly and fully notify the Licensor of any actual, threatened or suspected infringement in the Territory of any Intellectual Property of the Licensor which comes to the Licensee's notice and of any claim by any third party so coming to its notice that the importation of the Materials into the Territory, or the sale of the Materials or the Products in the Territory, infringes any rights of any other person, and the Licensee shall at the request and expense of the Licensor do all such things as may be reasonably required to assist the Licensor in taking or resisting any proceedings in relation to any such infringement or claim.
10 CONFIDENTIALITY 10.1 Except as provided by clause 10.2, the Licensee shall at all times during the continuance of this agreement and after its termination: (a) use its best endeavours to keep all Restricted Information confidential and accordingly not to disclose any Restricted Information to any other person; and (b) not use any Restricted Information for any purpose other than the performance of its obligations under this agreement. 10.2 Any Restricted Information may be disclosed by the Licensee to; (a) any customers or prospective customers; (b) any governmental or other authority or regulatory body; or (c) any employees of the Licensee or of any of the aforementioned persons, to such extent only as is necessary for the purposes contemplated by this agreement, or as is required by law, and subject in each case to the Licensee using its best endeavours to ensure that the person in question keeps the same confidential and does not use the same except for the purposes for which the disclosure is made.
11 LIABILITY Notwithstanding anything to the contrary in this agreement, the Licensor shall not, except in respect of death or personal injury caused by the negligence of the Licensor, be liable to the Licensee by reason of any representation or implied warranty, condition or other term or any duty at common law, or under the express terms of this agreement, for any consequential loss or damage (whether loss of anticipated profits, damage to reputation or goodwill, loss of expected future business, costs or expenses payable to any third party or any other indirect losses and whether occasioned by the negligence or default of the Licensor or its employees or agents or otherwise) arising out of or in connection with any act or omission of the Licensor relating to the manufacture, supply and installation of the Products or their use by any customer.
12 FORCE MAJEURE 12.1 If either party is affected by Force Majeure it shall forthwith notify the other party of the nature and extent thereof. 12.2 Neither party shall be deemed to be in breach of this agreement, or otherwise be liable to the other, by reason of any delay in performance, or non-performance, of any of its obligations under this agreement to the extent that such delay or non- performance is due to any Force Majeure of which it has notified the other party; and the time for performance of that obligation shall be extended accordingly. 12.3 If the Force Majeure in question prevails for a continuous period in excess of six months, the parties shall enter into bona fide discussions with a view to alleviating its effects, or to agreeing upon such alternative arrangements as may be fair and reasonable.
13 DURATION AND TERMINATION 13.1 This agreement shall come into force on the date of execution by the parties and, subject as provided in clauses 13.2 and 13.3 shall continue in force for a period of three years and thereafter the agreement shall be renewable for a further three years at the Licensor's option subject to the licensee performing in an acceptable manner. 13.2 The Licensor shall be entitled to terminate this agreement by giving not less than 30 days written notice to the Licensee if: (a) there is at any time a material change in the management, ownership or control of the Licensee; or (b) the Licensee at any time challenges the validity of any Intellectual Property of the Licensor. 13.3 Either party shall be entitled forthwith to terminate this agreement by written notice to the other if: (a) that other party commits any breach of any of the provisions of this agreement and, in the case of a breach capable of remedy, fails to remedy the same within 30 days after receipt of a written notice giving full particulars of the breach and requiring it to be remedied; (b) an encumbrancer takes possession or a receiver is appointed over any of the property or assets of that other party; (c) that other party makes any voluntary arrangement with its creditors or becomes subject to an administration order; (d) that other party goes into liquidation or files for bankruptcy (except for the purposes of a bona fide solvent amalgamation or reconstruction and in such manner that the Licensor or other entity resulting therefrom effectively agrees to be bound by or assume the obligations imposed on that other party under this agreement) ; (e) that other party suffers anything which, under the law of any jurisdiction, is analogous to any of the acts or events specified in clauses 13.3(b), (c) or (d); (f) that other party ceases, or threatens to cease, to carry on business; or (g) in the circumstances contemplated by clause 12.3 there is no agreement reached by the parties within 30 days after discussions for that purpose began or ought to have begun. 13.4 For the purposes of clause 13.3(a), a breach shall be considered capable of remedy if the party in breach can comply with the provision in question in all respects other than as to the time and performance (provided that time of performance is not of the essence). 13.5 Any waiver by either party of a breach of any provision of this agreement shall not be considered as a waiver of any subsequent breach of the same or any other provision of this agreement. 13.6 The rights to terminate this agreement given by this clause shall be without prejudice to any other right or remedy of either party in respect of the breach concerned (if any) or any other breach.
14 CONSEQUENCES OF TERMINATION 14.1 Upon the termination of this agreement for any reason: (a) the Licensor shall be entitled (but not obliged) to repurchase from the Licensee all stocks of the Materials then held by the Licensee at their invoice value or the value at which they stand in the audited accounts of the Licensor, whichever is the lower; provided that the Licensor shall be responsible for arranging, and for the cost of, transport and insurance; (b) the Licensee shall at his own expense within 30 days send to the Licensor or otherwise dispose of in accordance with the directions of the Licensor all samples of the Materials and any advertising, promotional or sales material relating to the Products then in the possession of the Licensee; (c) outstanding unpaid invoices rendered by the Licensor in respect of the Manufacturing Plant, the Materials and the Royalty shall become immediately payable by the Licensee and invoices in respect of materials ordered prior to termination and in respect of the Royalty but for which an invoice has not been submitted shall be payable immediately upon submission of the invoice; (d) the Licensee shall cease to market the Products or make any use of the Trade Marks and shall not, directly or indirectly, establish or participate in a company that offers Products in competition with the XYZ Group for a period of five years; (e) the provisions of clauses 10 and 11 shall continue in force in accordance with their respective terms; (f) the Licensee shall have no claim against the Licensor for compensation for loss of the Rights, loss of goodwill or any similar loss; and (g) subject as otherwise provided in this agreement and to any rights or obligations which have accrued prior to termination, neither party shall have any further obligation to the other under this agreement.
15 NATURE OF AGREEMENT 15.1 The Licensor shall be entitled to perform any of the obligations undertaken by it and to exercise any of the rights granted to it under this agreement through any other company which at the relevant time is its holding company or subsidiary (as defined by section 736 of the Companies Act 1985) or the Subsidiary of any such holding company. 15.2 The Licensor may assign this agreement and the rights and obligations under this agreement. 15.3 This agreement is personal to the Licensee, which may not without the written consent of the Licensor, assign, mortgage, charge or dispose of any of its rights, or sub-contract or otherwise delegate any of his obligations under this agreement. 15.4 Subject as provided in clause 4.2, nothing in this agreement shall create, or be deemed to create, a partnership or the relationship of principal and agent or employer and employee between the parties.
15.5 This agreement contains the entire agreement between the parties with respect to the subject matter of this agreement, supersedes all previous agreements and understandings between the parties with respect to this agreement, and may not be modified except by an instrument in writing signed by the duly authorised representatives of the parties. 15.6 Each party acknowledges that, in entering into this agreement, it does not do so on the basis of, and does not rely on, any representation, warranty or other provision except as expressly provided in this agreement, and all conditions, warranties or other terms implied by the statute or common law are hereby excluded to the fullest extent permitted by law. 15.7 If any provision of this agreement is held by any court or other competent authority to be void or unenforceable in whole or part, this agreement shall continue to be valid as to the other provisions thereof and the remainder of the affected provision. 15.8 for the purposes of the Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 nothing in this agreement shall confer or purport to confer on any third party any benefit or the right to enforce any term of this agreement.
16 PROPER LAW 16.1 This agreement shall be governed by and construed in all respects in accordance with the Laws of England and each party hereby submits to the non-exclusive jurisdiction of the English Courts for the determination of any dispute or matter which arises out of this Agreement.
17 NOTICES AND SERVICE 17.1 Any notice or other information required or authorised by this agreement to be given by either party to the other may be given by hand or sent (by post, facsimile transmission, e-mail or comparable means of communication) to the other party at the address referred to in clause 17.4. 17.2 Any notice or other information given by post under clause 17.1 which is not returned to the sender as undelivered shall be deemed to have been given on the seventh day after the envelope containing the same was so posted; and proof that the envelope containing any such notice or information was properly addressed, pre-paid and posted, and that it has not been so returned to the sender, shall be sufficient evidence that such notice or information has been duly given. 17.3 Any notice or other information sent by facsimile transmission, e-mail or comparable means of communication shall be deemed to have been duly sent on the date of successful transmission, provided that (in the case of e-mail) it is not returned as undelivered and that a confirming copy is sent by post to the other party at the address referred to in clause 17.4 within 24 hours after transmission. 17.4 Service of any legal proceedings or arising out of this agreement shall be effected by causing the same to be delivered to the party to be served at its principal place of business, or to such other address as may from time to time be notified in writing by the party concerned. IN WITNESS whereof this Agreement has been entered into the day and year first above written
Signed by Andrew XYZ Duly authorised for and on behalf of XYZ INTERNATIONAL LIMITED Signed by Duly authorised for and on behalf of
ANNEX A MATERIALS
1) XXX fibre
2) Wax
ANNEX B MANUFACTURING PLANT
1) Mixing Unit
Übersetzung - Deutsch XYZ International Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Englischem Recht [limited]
Lizenzvertrag bezüglich synthetischer Oberflächenprodukte für den Reitbedarf
Inhalt 1 Definitionen und Interpretation 2 Gewährung von Rechten 3 Lieferung der Werkstoffe 4 Bezahlung der Werkstoffe 5 Lizenzgebühr auf Verkäufe der Produkte 6 Abzüge und Aufrechnung 7 Vertrieb der Produkte 8 Technische Betreuung 9 Geistiges Eigentum 10 Vertraulichkeit 11 Haftung 12 Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund höherer Gewalt 13 Vertragsdauer und Kündigung 14 Folgen der Kündigung 15 Wesen des Vertrages 16 Anwendbares Recht 17 Willenserklärungen und Zugang Anlage A: Werkstoffe Anlage B: Produktionsanlage
DIESE VEREINBARUNG wurde geschlossen am und ist gültig ab dem Tag des Monats 200 ZWISCHEN:
(1) (Lizenzgeber); und
(2) ( Lizenznehmer).
WOBEI: (A) Der Lizenzgeber über die weltweiten Vertriebsrechte für verschiedene Oberflächenprodukte für den Reitbedarf einschließlich Polytrack, Ecotrackund Protrack verfügt und wünscht dass diese im Vertragsgebiet (entsprechend seiner Definition weiter unten) vertrieben und verkauft werden. (B) Der Lizenznehmer im Vertragsgebiet ortsansässig ist und wünscht vom Lizenzgeber das Recht zu erwerben die Produkte im Vertragsgebiet herzustellen, zu vertreiben, zu verkaufen und zu montieren.
NUNMEHR WIRD FOLGENDES VEREINBART:
1 DEFINITIONEN UND INTERPRETATION
1.1 In dieser Abrede, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, bezeichnet
Höhere Gewalt im Bezug auf beide Parteien alle Umstände welche sich außerhalb der vernünftigerweise zumutbaren Kontrolle der entsprechenden Partei befinden (einschließlich, aber nicht abschließend, jeglicher Streik, jegliches locking-out oder jede andere Form von Arbeitskampf); Geistiges Eigentum bezeichnet jegliches Patent, Urheberrecht, eingetragenes Geschmacksmuster, Warenzeichen oder anderes geistiges Eigentumsrecht welches im Vertragsgebiet an den Produkten besteht sowie die Nutzung dieser; Rechnungswert bezeichnet diejenigen Geldbeträge welche vom Lizenzgeber dem Lizenznehmer bezüglich jedweder Werkstoffe und zuzüglich jeglicher Mehrwertsteuer (oder anderer Steuern, Gebühren oder Abgaben) sowie aller Geldsummen für Transport und Versicherung welche in der Rechnung enthalten sind in Rechnung gestellt werden; Werkstoffe bezeichnet die in Anlage A aufgeführten Rohmaterialien welche für die Herstellung der Produkte benutzt werden und mit welchen der Lizenznehmer vom Lizenzgeber zum Zwecke der Herstellung der Produkte beliefert werden wird; Produktionsanlage meint die in Anlage B aufgeführte Ausrüstung welche ausdrücklich zu dem Zweck geschaffen wurde die Produkte herzustellen; der Lizenznehmer kann seine derzeit vorhandenen Maschinen entsprechend den Empfehlungen des Lizenzgebers anpassen; XYZ Konzern bezeichnet den Lizenzgeber und/oder XYZ International Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Englischem Recht [limited] welche in England eingetragen ist unter der Nummer GB 000 000 und/oder jedwede Gesellschaft welche sich im Besitz oder unter der Kontrolle der vorgenannten Gesellschaften und/oder Martin Andrew XYZ befindet; Produkte bezeichnet, vorbehaltlich und gemäß Ziffer 2.4, die synthetischen Reitbedarf Oberflächenprodukte welche zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses sowie fortlaufend danach von XYZ Enterprises Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Englischem Recht [limited]und XYZ International Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Englischem Recht [limited] entwickelt wurden (einschließlich, aber nicht ausschließlich Polytrack, Ecotrack und Protrack jedoch unter Ausschluss von Oberflächen welche ausschließlich aus Sand bestehen) sowie das von ebendiesen entwickelte Grundflächen - und Feuchtigkeitsabführsystem welches unter den Arbeitsflächen eingesetzt wird; Vertrauliche Informationen bezeichnet jegliche Information welche wegen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem Lizenznehmer durch den Lizenzgeber bekannt gegeben wird (sei es mündlich oder schriftlich und unabhängig davon ob solche Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden) einschließlich (ohne Einschränkung) die in Ziffer 8.1 enthaltene Informationen; Rechte bezeichnet die dem Lizenznehmer durch den Lizenzgeber in Ziffer 2.1 eingeräumten Rechte; Lizenzgebühr hat die Bedeutung welche ihr durch Ziffer 5.1 verliehen wird; Vertragsgebiet bezeichnet (…); Warenzeichen bezeichnet die Produktnamen und Logos welche der XYZ Konzern auf den Produkten oder im Zusammenhang mit diesen zu jedweder Zeit während der Vertragsdauer benutzt. 1.2 Jeder Verweis in diesem Vertrag auf Schriftform oder ähnliche Bezeichnungen schließt Fax – und Bildübertragungen, e-Mails oder vergleichbare Kommunikationsmittel mit ein. 1.3 Jeder Verweis in diesem Vertrag auf die Bestimmungen eines Gesetzes soll als Verweis auf diese Bestimmungen in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt jeweils abgeänderten, wieder in Kraft gesetzten oder erweiterten Fassung ausgelegt werden. 1.4 Die Überschriften in diesem Vertrag dienen nur der bequemen Handhabung desselben und berühren nicht die Vertragsauslegung.
2 GEWAEHRUNG VON RECHTEN 2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das exklusive Recht, die Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages im Vertragsgebiet herzustellen, zu vertreiben, auszuliefern und zu montieren. 2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt sich zum Zwecke der Herstellung und der Auslieferung der Produkte im Vertragsgebiet als „Autorisierter Lizenznehmer“ des Lizenzgebers zu bezeichnen, aber er soll nicht als Vertreter des Lizenzgebers als Geschäftsherrn zum Zwecke des Verkaufs der Produkte und/oder der Werkstoffe auftreten und auch nicht als jemand der den Lizenzgeber rechtlich binden kann. 2.3 Der Lizenznehmer soll ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers die Produkte nicht durch einen Handelsvertreter oder Unter-Lizenznehmer oder an einen (weiteren) Vertreiber vertreiben. 2.4 Der Lizenznehmer anerkennt dass der Lizenzgeber keiner Verpflichtung die Herstellung einzelner oder aller Produkte fortzuführen obliegt und dass er berechtigt ist nach seinem Ermessen Änderungen an den Spezifikationen der Produkte vorzunehmen.
2.5 Nichts das in diesem Vertrag enthalten ist soll den Lizenznehmer berechtigen zu: (a) Jedwedem Vorrang gegenüber den anderen Lizenznehmern oder Kunden des Lizenzgebers bezüglich der Auslieferung der Werkstoffe oder; (b) Jedwedem Recht oder Rechtsmittel gegen den Lizenzgeber für den Fall dass Produkte oder Werkstoffe ohne das Wissen des Lizenzgebers im Vertragsgebiet von jeglicher Person, Firma oder Gesellschaft von außerhalb des Vertragsgebietes verkauft wurden. Sollte diese Art von Verkäufen wiederholt auftreten wird der Lizenzgeber alle ihm möglichen Schritte unternehmen um diese Verkäufe zu stoppen und zugunsten des Lizenznehmers eine Entschädigung zu bewirken. 2.6 Der Lizenznehmer darf nicht (a) (außer mit dem vorherigen Einverständnis des Lizenzgebers und vorbehaltlich der Zahlung einer Kommission in Höhe von 10% des entsprechenden Preises an den Lizenzgeber, welche im alleinigen Ermessen des Lizenzgebers erlassen werden kann) die Werkstoffe von irgendeiner anderen Person, Firma oder Gesellschaft außer dem Lizenzgeber sich beschaffen; (b) (außer mit dem vorherigen Einverständnis des Lizenzgebers) die Produkte an einen Kunden liefern und/oder sie in seinem Auftrag montieren in (i) einem Land außerhalb des Vertragsgebietes; oder (ii) innerhalb des Vertragsgebietes wenn nach dem Wissen des Lizenznehmers ein Kunde vorhat die Produkte in ein Land welches außerhalb des Vertragsgebietes liegt weiterzuverkaufen.
2.7 Der Lizenzgeber wird alle vernünftigerweise zumutbaren Schritte unternehmen um sicherzustellen dass der Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet vom Lizenznehmer vorgenommen wird und er wird alle das Vertragsgebiet betreffenden Kaufanfragen an den Lizenznehmer weiter leiten. Jegliche Kaufanfragen aus Ländern die das Vertragsgebiet unmittelbar umgeben können nach dem freien Ermessen des Lizenzgebers an den Lizenznehmer weitergeleitet und mit diesem besprochen werden um das Verkaufspotential entweder durch den Lizenznehmer oder durch den Lizenznehmer im Zusammenwirken mit dem Lizenzgeber auszuschöpfen.
3 LIEFERUNG DER WERKSTOFFE 3.1 Vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit und gemäß Ziffer 2.4 und 2.5 (a) wird der Lizenzgeber entsprechend den vom Lizenznehmer aufgegebenen und vom Lizenzgeber angenommenen Bestellungen den Lizenznehmer mit den Werkstoffen beliefern. 3.2 Jede Bestellung von Werkstoffen stellt einen separaten Vertrag dar und eine vom Lizenzgeber zu vertretende Leistungsstörung des Lizenzgebers in Bezug auf jedwede Bestellung berechtigt den Lizenznehmer nicht den Vertrag zu beenden.
3.3 Der Lizenznehmer soll bezüglich jeder Bestellung von Werkstoffen welche auf Grundlage dieser Abrede geliefert werden sollen verantwortlich sein für;
(a) Das Sicherstellen der Ordnungsgemäßheit der Bestellung;
(b) Das zur Verfügung stellen aller Informationen die notwendig sind um den Lizenzgeber in die Lage zu versetzen die Bestellung auszuführen und den Voraussetzungen für die Kennzeichnung, den Vertrieb und andere im Vertragsgebiet geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu entsprechen; und
(c) Das Erlangen aller notwendigen Importlizenzen, Herkunftsbescheinigungen oder anderen erforderlichen Unterlagen und das Bezahlen aller für den Import der Werkstoffe in das Vertragsgebiet sowie deren Weiterverkauf (entweder als Teil der Produkte oder in ihrer ursprünglichen Form) anfallenden Zölle und Steuern im Vertragsgebiet. 3.4 Der Lizenzgeber soll bei Empfang und Bestätigung jeder Bestellung so früh wie es ihm vernünftigerweise möglich ist den Lizenznehmer vom geschätzten Lieferdatum der Lieferung des Lizenzgebers in Kenntnis setzten. Der Lizenzgeber soll sich jede ihm vernünftigerweise zumutbare Mühe machen um einem Lieferdatum von maximal sechzig Tagen nach Eingang der Bestellung zu entsprechen, aber die Fristeinhaltung ist nicht wesentlich für die Vertragserfüllung und demgemäß soll der Lizenzgeber für den Fall dass trotz entsprechender Bemühungen eine außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers liegende Verzögerung der Lieferung auftritt keinerlei Haftung unterliegen. 3.5 Das Eigentum an jedweder Lieferung von Werkstoffen geht solange der Lizenzgeber nicht die vollständige Bezahlung hierfür erhalten hat nicht auf den Lizenznehmer über.
4 BEZAHLUNG DER WERKSTOFFE 4.1 Die Werkstoffe welche vom Lizenzgeber aufgrund dieses Vertrages geliefert werden, werden ab Werk verkauft und der Lizenznehmer ist dementsprechend verpflichtet den Transport und die Versicherung derselben zu bewirken und zuzüglich zum Kaufpreis für alle diesbezüglichen Kosten aufzukommen, es sei denn es wurde mit dem Lizenzgeber etwas anderes vereinbart. 4.2 Für den Fall dass der Lizenzgeber zustimmt als Vertreter des Lizenznehmers den Transport und die Versicherung zu bewirken muss der Lizenznehmer die vollen Kosten hierfür dem Lizenzgeber zurückerstatten und es gelten hierfür die (alle) Bestimmungen dieses Vertrages bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises für die Werkstoffe. 4.3 Der Kaufpreis für alle Werkstoffe welche aufgrund dieses Vertrages geliefert werden wird vom Lizenzgeber fortlaufend bekannt gegeben. 4.4 Wenn es der Lizenzgeber versäumt den Kaufpreis für Werkstoffe innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen, so ist der Lizenzgeber berechtigt (unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsmittel welche er sonst innehaben mag) manches oder alles fortfolgende zu tun: (a) Weitere Lieferungen bezüglich jedweder Bestellung an den Lizenznehmer zu widerrufen oder aufzuschieben;
(b) Jegliche Werkstoffe welche Gegenstand einer Bestellung des Lizenznehmers sind, gleichgültig ob sie zu dieser gehören oder nicht, zu verkaufen oder sonstwie über sie zu verfügen und den Verkaufserlös dazu zu verwenden die überfälligen Zahlungen auszugleichen; (c) Dem Lizenznehmer Zinsen zu einem Preis von 5% über dem gerade aktuellen HSBC Bank plc UK Basiszins pro Kalenderjahr in Rechnung zu stellen (wobei der Zins auf Grundlage eines 360-Tages Jahres berechnet werden soll bezogen auf das am Ende eines jeden Kalendermonats ausstehende Saldo einschließlich angehäufter Zinsen) von dem Datum an welchem die Zahlung fällig wurde bis zu dem Datum an dem der Lizenzgeber die Zahlung erhält (unabhängig davon ob dieses Datum der Zahlung vor oder nach einem Urteil oder Schiedsspruch bezüglich derselben ist). 4.5 Alle Preise für Werkstoffe verstehen sich zuzüglich jedweder für sie geltenden Mehrwertsteuer oder jedweder anderen Warenumsatzsteuer und der Lizenznehmer ist verpflichtet für diese zusätzlich aufzukommen. 4.6 Alle Zahlungen sind in der Währung zu machen in welcher die Rechnung gestellt wurde und sollen auf das Konto überwiesen werden welches der Lizenzgeber fortlaufend angeben wird.
5 LIZENZGEBUEHREN AUF VERKAEUFE DER PRODUKTE
5.1 Im Austausch für die Gewährung der Rechte für den Lizenznehmer durch den Lizenzgeber muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr (die „Lizenzgebühr“) zahlen welche berechnet wird nach [ortsübliche Währung welche GBP 5 (fünf Britischen Pfund) entspricht] den Quadratmetern der Oberfläche des Produktes welches vom Lizenznehmer ausgeliefert oder montiert wird.
5.2 Der Lizenzgeber soll am Ende eines jeden Quartals dieser Vereinbarung eine Rechnung für die fällige Kommission des Lizenznehmers stellen. 5.3 Wenn es der Lizenznehmer versäumt eine Rechnung bezüglich der Lizenzgebühren innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, so ist der Lizenzgeber berechtigt (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel die ihm zustehen mögen) dem Lizenznehmer Zinsen auf die ausstehende Summe entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 4.4 (c) oben in Rechnung zu stellen. 5.4 Die Lizenzgebühr versteht sich zuzüglich jeglicher Mehrwertsteuer oder jeglicher anderer Warenumsatzsteuer und wird auf die jeweilige Summe hinzu addiert sofern sie für diese Geltung hat.
6 ABZUEGE UND AUFRECHNUNG 6.1 Der Lizenznehmer soll alle Zahlungen von Geldsummen welche er gemäß Ziffern 4 und 5 an den Lizenzgeber zu leisten hat ohne jegliche Abzüge oder Aufrechnung vorzunehmen mit Ausnahme (wenn überhaupt) solcher Summen welche er von Gesetzes wegen abzuziehen verpflichtet ist. Sollte der Lizenznehmer von Gesetzes wegen verpflichtet sein einen solchen Abzug zu machen, so soll er alles in seiner Macht stehende unternehmen welches vernünftigerweise notwendig ist um es dem Lizenzgeber zu ermöglichen oder ihm dabei zu helfen unter einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer ähnlichen Abrede welche aktuell in Kraft ist eine Befreiung hiervon zu erlangen und soll dem Lizenzgeber fortlaufend in angemessener Weise Nachweise der Abzüge und der entsprechenden Zahlungen bezüglich der einbehaltenen Steuern und Geldsummen liefern.
6.2 Wo eine Abzugssteuer oder ähnliche Abzüge vom Lizenznehmer zu machen sind soll der Lizenznehmer die fragliche Summe abzüglich des Abzuges zahlen.
7 VERTRIEB DER PRODUKTE 7.1 Der Lizenznehmer soll seine bestmöglichen Anstrengungen verwenden um die Produkte im Vertragsgebiet zu bewerben und zu vertreiben. Der Lizenznehmer hat das Recht zu diesem Zwecke die Werbebroschüren des Lizenzgebers zu benutzen. 7.2 Der Lizenznehmer ist, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages, berechtigt die Produkte im Vertragsgebiet so zu bewerben und zu vertreiben wie er es für richtig hält und darf insbesondere die Produkte zu solchen Preisen an seine Kunden verkaufen wie er es bestimmen mag. 7.3 Der Lizenznehmer soll einen Vorrat an Werkstoffen halten welcher den Bedürfnissen seiner Kunden gerecht wird. 7.4 Im Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Vertrieb der Produkte soll der Lizenznehmer; (a) Klarstellen dass er im Rahmen jeglichen geschäftlichen Umganges mit Kunden und angehenden Kunden im Hinblick auf die Herstellung und die Lieferung der Produkte als der Autorisierte Lizenznehmer des Lizenzgebers handelt und nicht als dessen Vertreter; (b) Sich an alle gesetzlichen Vorgaben halten welche im Bezug auf den Verkauf der Produkte aktuell in Kraft sind; (c) Dem Lizenzgeber aktuelle Kopien seiner Kataloge zukommen lassen; (d) Dem Lizenzgeber in einer solchen Form wie es dieser vernünftigerweise zumutbar vorgibt monatlich einen Bericht bezüglich der im vorherigen Monat getätigten Verkäufe der Produkte und bezüglich solcher weiteren Informationen wie es der Lizenzgeber vernünftigerweise zumutbar verlangt zukommen lassen; (e) Fortlaufend sich mit den Stellvertretern des Lizenzgebers zu dem Zwecke die Lage des Absatzmarktes im Vertragsgebiet zu bewerten zu beraten und ihnen zu erlauben alle Betriebsräume und Unterlagen die der Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte benutzt zu untersuchen; (f) Auf Anforderung des Lizenzgebers diesem Kopien von Verkaufshilfen welche sich auf die Produkte beziehen, einschließlich (ohne das vorhergehende einzuschränken) Präsentationen, Kataloge, Verkaufsbroschüren und Verkaufshandbücher zukommen zu lassen.
8 TECHNISCHE BETREUUNG 8.1 Der Lizenzgeber soll den Lizenznehmer versorgen mit: (a) Solchen technischen Daten und Erläuterungen welche die Zusammenstellung der vom XYZ entwickelten Reitbedarf Oberflächenprodukte betreffen, einschließlich der Angaben über die Abmischung, Einzelheiten über den Herstellungsprozess, Angaben über die Betriebstätte und Aufstellungen von Sicherheitsdaten; (b) Den technischen, sich auf die maßgefertigten Grundflächen- und Feuchtigkeitsabführsysteme beziehenden Daten und Zeichnungen welche im Zusammenhang stehen mit den Konstruktionen welche unter den Oberflächenprodukten eingesetzt werden. 8.2 Der Lizenzeber soll (zu einer vereinbarten Zeit) dem Lizenzgeber eine angemessen qualifizierte Person als Assistenten zur Verfügung stellen der dem Lizenznehmer bei der Herstellung und dem Montieren des ersten Aufbaus behilflich ist. 8.3 Der Lizenzgeber vereinbart mit dem Lizenznehmer, ihm dabei behilflich zu sein die Anlage, ihre Konstruktion und zusätzliche Ausrüstung die zum Bau einer Herstellungsanlage notwendig ist zu erläutern. 8.4 Die Leistungen die vom Lizenzgeber gemäß Ziffer 8.2. und 8.3 erbracht werden sind kostenlos, aber der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber die von diesem vernünftigerweise eingegangenen Fahrtkosten, Beherbergungskosten und sonstige Kosten erstatten.
8.5 Wenn Angestellte der Parteien die Betriebsräume des jeweils anderen zu dem Zweck der Durchführung dieses Vertrages besuchen soll die Partei welche zu Besuch ist: (a) Es bewerkstelligen dass jeder solche Angestellte alle Sicherheits- und anderen Vorgaben welche auf die Betriebsstätte der anderen Partei Anwendung finden oder in Kraft sind einhalten; und (b) Die andere Partei für den Fall dass ein solcher Angestellter dem Eigentum der anderen Partei durch eine Handlung oder Unterlassung in der Betriebsstätte der anderen Partei einen direkten Schaden verursacht schadlos zu halten.
9 GEISTIGES EIGENTUM/GEWERBLICHE SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE 9.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht exklusive Recht ein, die Warenzeichen im Vertragsgebiet auf oder im Zusammenhang mit den Produkten ausschließlich zu dem Zwecke zu verwenden seinen Rechten und Pflichten welche aus diesem Vertrag erwachsen gerecht zu werden. 9.2 Der Lizenznehmer soll sicherstellen dass jeder Verweis auf und jedwede Nutzung der Warenzeichen durch den Lizenznehmer in einer Art und Weise vorgenommen wird welche von dem Lizenzgeber genehmigt ist und welche von einer Mitteilung, welche (ebenfalls) von dem Lizenzgeber zu genehmigen ist und die besagt dass es sich um ein Warenzeichen (oder eingetragenes Warenzeichen) des Lizenzgebers handelt, begleitet wird. 9.3 Der Lizenzgeber soll nicht: (a) Änderungen an den Erläuterungen der Produkte vornehmen; (b) Die Warenzeichen in einer Weise nutzen welche ihrer Besonderheit oder ihrer Gültigkeit oder ihrem Geschäftswert [goodwill] abträglich sind; (c) Im Bezug auf die Produkte jegliche anderen Warenzeichen außer den Warenzeichen (des Lizenzgebers) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers zu benutzen; (d) Im Vertragsgebiet jegliche Warenzeichen oder Firmennamen zu nutzen die den Warenzeichen oder dem Firmennamen des Lizenzgebers so ähneln dass es wahrscheinlich ist dass dies eine Verwirrung oder Täuschung hervorruft. 9.4 Außer in der Weise die Ziffer 9.1 bestimmt soll der Lizenznehmer keinerlei Rechte an den Warenzeichen oder Firmennamen welche der Lizenzgeber im Bezug auf die Produkte benutzt oder dem Geschäftswert [goodwill] der mit diesem assoziiert wird haben und der Lizenznehmer bestätigt hiermit dass er, außer so wie es dieser Vertrag ausdrücklich bestimmt, keinerlei Rechte an Warenzeichen oder Firmennamen erwirbt und dass alle solchen Rechte und Geschäftswerte [goodwill] dem Lizenzgeber zustehen und bei diesem verbleiben. 9.5 Der Lizenznehmer soll, auf Kosten des Lizenzgebers, all solche Schritte unternehmen wie der Lizenzgeber es vernünftigerweise zumutbar fordert um dem Lizenzgeber dabei zu helfen die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des geistigen Eigentumes des Lizenzgebers während der Vertragsdauer zu erhalten. 9.6 Unbeschadet des Rechtes des Lizenznehmers oder jedes anderen Dritten die Gültigkeit jeglichen geistigen Eigentumes des Lizenzgebers anzufechten soll der Lizenznehmer einen Dritten nicht dazu ermächtigen eine Handlung vorzunehmen welche geistiges Eigentum des Lizenzgebers ungültig machen würde oder könnte oder welche mit diesem unvereinbar ist und er soll keine Handlung unterlassen oder einen Dritten dazu ermächtigen eine Handlung zu unterlassen welche durch ihre Unterlassung diesen Effekt oder diese Eigenschaft hätte.
9.7 Der Lizenznehmer soll den Lizenzgeber prompt und vollständig von bestehenden und drohenden Übergriffen auf das geistigen Eigentum des Lizenzgebers im Vertragsgebiet von welchen er Kenntnis erlangt sowie von jeglichem Anspruch eines Dritten von welchem er auf solche Weise Kenntnis erlangt dass die Einfuhr der Werkstoffe in das Vertragsgebiet, oder der Verkauf der Werkstoffe oder Produkte im Vertragsgebiet die Rechte einer jedweden anderen Person verletzen würde in Kenntnis setzen, und der Lizenznehmer soll auf Anforderung und auf Kosten des Lizenzgebers all solche vernünftigerweise zumutbaren Dinge tun die notwendig sind um dem Lizenzgeber zu helfen gerichtliche Verfahren im Bezug auf solche Rechtsverletzungen oder Ansprüche durchzuführen oder sich gegen diese zu verteidigen.
10 VERTRAULICHKEIT 10.1 Mit Ausnahme des in Ziffer 10.2 gesagten soll der Lizenznehmer während der Fortdauer dieses Vertrages jederzeit sowie auch nach seiner Beendigung: (a) Die ihm bestmöglichen Bemühungen entfalten Vertrauliche Informationen geheim zu halten und dem gemäß Vertrauliche Informationen niemandem anderen zu enthüllen; und (b) Vertraulichen Informationen zum keinem anderen Zwecke als der Erfüllung seiner Pflichten unter diesem Vertrag zu verwenden. 10.2 Der Lizenznehmer kann Vertrauliche Informationen offenbaren gegenüber: (a) Jedem Kunden und angehenden Kunden; (b) Jeder staatlichen Behörde oder anderen Dienststelle oder Aufsichtsbehörde; (c) Jedem Angestellten des Lizenznehmers oder der vorgenannten Personen; aber nur in solchem Umfang wie es für den Vertragszweck notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Pflicht des Lizenznehmers in jedem Fall seine bestmöglichen Anstrengungen zu entfalten um sicherzustellen dass die fragliche Person dieselbe vertraulich behandelt und diese für keinen anderen Zweck als den für den die Vertrauliche Informationen offenbart wurde benutzt.
11 HAFTUNG Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Ausführungen in diesem Vertrag soll der Lizenzgeber, außer im Falle eines Todesfalls oder eines Personenschadens welcher durch die Fahrlässigkeit des Lizenzgebers verursacht wurde, dem Lizenznehmer aufgrund einer Beschaffenheitsgarantie oder impliziten Gewährleistungsübernahme, vertraglicher Primäransprüche oder anderer Bestimmungen oder aus einer dem Common Law erwachsenden Pflicht oder aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen dieses Vertrages für einen Folgeschaden oder –verlust (gleichgültig ob es sich um den Verlust erwarteten Gewinns, Schaden am Geschäftswert [goodwill] oder des guten Rufes, Verlust erwarteter Gewinne, Kosten oder Ausgaben welche an einen Dritten zu leisten sind oder andere indirekte Verluste handelt und gleichgültig ob dies durch die Fahrlässigkeit oder das Versagen des Lizenzgebers oder seiner Angestellten oder Vertreter oder sonstwie herbei geführt wurde) welcher durch oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder einem Unterlassen des Lizenzgebers entsteht und welche im Zusammenhang mit der Herstellung, Auslieferung und Montage der Produkte oder ihrer Nutzung durch einen Kunden stattfindet nicht haftbar sein.
12 WEGFALL DER GESCHAEFTSGRUNDLAGE AUFGRUND HOEHERER GEWALT 12.1 Wird eine der Parteien durch Höhere Gewalt beeinträchtigt so soll sie unverzüglich die andere Partei von Art und Ausmaß dieser in Kenntnis setzen. 12.2 Keine der Parteien soll aufgrund einer Verzuges oder einer Nichterfüllung einer Pflicht unter diesem Vertrag als vertragsbrüchig oder sonstwie der anderen gegenüber haftbar gelten sofern solch ein Verzug oder eine Nichterfüllung durch eine Höhere Gewalt verursacht wurde von welcher er die andere Partei in Kenntnis gesetzt hat; und die Frist für die Vertragserfüllung soll entsprechend verlängert werden. 12.3 Sofern die Höhere Gewalt für eine fortlaufende Periode von über sechs Monaten besteht, sollen die Parteien nach Treu und Glauben sich darüber verständigen wie man deren Auswirkungen abmildern kann, oder sie sollen sich auf faire und vernünftige Alternativen einigen.
13 VERTRAGSDAUER UND KUENDIGUNG 13.1 Dieser Vertag soll am Tage seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft treten und, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 13.2 und 13.3 für eine Dauer von drei Jahren gelten und danach soll der Vertrag nach dem Ermessen des Lizenzgebers für eine weitere Periode von drei Jahren erneuerbar sein sofern der Lizenznehmer seine Vertragsleistungen in akzeptabler Art und Weise erbringt. 13.2 Der Lizenzgeber ist berechtigt diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen zu kündigen wenn: (a) Zu jedweder Zeit eine wesentliche Änderung in der Führung, dem Besitz oder der Kontrolle des Lizenznehmers auftritt; oder (b) Der Lizenznehmer die Gültigkeit der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte des Lizenzgebers in Frage stellt. 13.3 Jede Partei ist berechtigt diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung unverzüglich zu kündigen wenn: (a) Die andere Partei jedwede Bestimmung dieses Vertrages bricht und, sofern der Vertragsbruch ein behebbarer ist, es versäumt diesen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Verlangens welches alle Einzelheiten des Vertragsbruches erläutert und seine Behebung verlangt, zu beheben; (b) Wenn ein aus einem Grundpfandrecht Berechtigter jegliches Eigentum oder jeglichen Vermögenswert der anderen Partei in Besitz nimmt oder wenn für diese ein Insolvenzverwalter bestellt wird; (c) Wenn die andere Partei aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit eine freiwillige Abrede mit ihren Gläubigern trifft oder wenn sie Gegenstand eines Konkursbeschlusses wird; (d) Die andere Partei liquidiert wird oder selbst einen Insolvenzantrag stellt (es sei denn dieses dient dem Zweck einer Verschmelzung bei Beibehaltung der Zahlungsfähigkeit nach Treu und Glauben [bona fide solvent amalgamation] oder dem Wiederaufbau (des Unternehmens) und in solcher Weise abläuft dass der Lizenzgeber oder eine dergestalt neu geschaffene (wirtschaftliche) Einheit zustimmt an diesen Vertrag gebunden zu sein oder die vertraglichen Verpflichtungen welche durch diesen Vertrag an die andere Partei gestellt werden zu erfüllen); (e) Die andere Partei etwas erleidet was sich unter jeglicher anderer Rechtsordnung analog zu den in Ziffer 13.3 (b), (c) oder (d) beschriebenen Handlungen und Ereignissen verhält; (f) Die andere Partei den Geschäftsbetrieb einstellt oder dieses androht; oder (g) Es unter den Umständen welche in Ziffer 12.3 behandelt werden es innerhalb von 30 Tagen nachdem entsprechende Verhandlungen begonnen haben oder hätten beginnen sollen keine Einigung zwischen den Parteien gibt. 13.4 Im Rahmen der der Ziffer 13.3 (a) gilt ein Vertragsbruch als behebbar wenn die vertragsbrüchige Partei der fraglichen Bestimmung in jeder anderen Hinsicht außer der Leistungsfrist und Leistung gerecht wird (vorausgesetzt dass die Fristeinhaltung für die Vertragserfüllung nicht wesentlich ist). 13.5 Der Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung ihrer Rechte im Hinblick auf den Bruch einer Bestimmung dieses Vertrages durch die andere gilt nicht als ein Verzicht im Hinblick auf darauf folgende Brüche derselben oder einer anderen Bestimmung dieses Vertrages. 13.6 Die in dieser Klausel enthaltenen Kündigungsrechte bezüglich dieses Vertrages gelten unbeschadet jeglicher anderer Rechte oder Rechtsmittel im Hinblick auf den in Frage stehenden Vertragsbruch (sofern ein solcher vorliegt) oder jedes anderen Vertragsbruches.
14 FOLGEN DER KUENDIGUNG 14.1 Im Falle der Kündigung dieses Vertrages aus jeglichem Grund: (a) Ist der Lizenzgeber berechtigt (aber nicht verpflichtet) vom Lizenznehmer alle Vorräte von Werkstoffen welche zu fraglichen Zeit vom Lizenznehmer gehalten werden zum Rechnungswert oder dem Wert der in den geprüften Jahresabschlüssen des Lizenznehmers angegeben wird – d.h. dem jeweils niedrigeren der beiden - zurückzukaufen, vorausgesetzt dass Lizenzgeber die Verantwortung für den Transport und die Versicherung übernimmt und für diese aufkommt;
(b) Soll der Lizenznehmer auf eigene Kosten innerhalb von 30 Tagen dem Lizenzgeber alle Muster der Werkstoffe und alle Werbe-, Promotions- und Verkaufshilfen welche sich auf die Produkte beziehen und sich in seinem Besitz befinden zusenden oder sich ihrer sonstwie entledigen; (c) Werden ausstehende Rechnungen welche vom Lizenzgeber bezüglich der Produktionsanlage, den Werkstoffen und den Lizenzgebühren ausgestellt wurden sofort fällig und Rechnungen bezüglich Werkstoffen die vor der Kündigung bestellt wurden und Lizenzgebühren für die noch keine Rechnung gestellt wurde werden mit Zugang einer Rechnung sofort fällig;
(d) Soll der Lizenznehmer aufhören die Produkte zu bewerben und jegliche Nutzung der Warenzeichen einstellen und soll für eine Dauer von fünf Jahren weder direkt noch indirekt eine Gesellschaft welche Produkte anbietet die mit denen des XYZ Konzerns im Wettbewerb stehen gründen oder an einer solchen mitwirken;
(e) Die Ziffern 10 und 11 gelten entsprechend ihrem jeweiligen Inhalt fort; (f) Der Lizenznehmer hat gegen den Lizenzgeber wegen dem Verlust der Rechte oder den Geschäftswert [goodwill] betreffenden Verlusten keinen Anspruch auf Schadensersatz; und (g) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in diesem Vertrag und bezüglich Rechten und Pflichten welche vor der Kündigung entstanden sind soll keine der Parteien der anderen gegenüber weitere Pflichten unter diesem Vertrag haben.
15 WESEN DES VERTRAGES 15.1 Der Lizenzgeber darf jede von ihm übernommene Verpflichtung und kann alle aus diesem Vertrag erwachsende ihm gewährten Rechte durch jede andere Gesellschaft welche zum maßgeblichen Zeitpunkt seine Holding- oder Tochtergesellschaft (entsprechend der Definition der Ziffer 736 des Englischen Gesellschaftsgesetzes von 1985 [Companies Act 1985]) war/ist oder der Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft wahrnehmen. 15.2 Der Lizenzgeber darf diesen Vertrag und die hieraus entstehenden Rechte und Pflichten abtreten. 15.3 Dieser Vertrag ist personenbezogen auf den Lizenznehmer und dieser darf ohne die schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers diesen nicht abtreten oder schuldrechtlich oder dinglich oder grundpfandrechtlich belasten oder über jedwede hieraus erwachsenden Rechte verfügen oder seine aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten an einen Subunternehmer oder sonstwie delegieren. 15.4 Vorbehaltlich Ziffer 4.2 soll nichts was in diesem Vertrag steht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Englischem Recht [partnership] oder das Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherr oder Arbeitgeber und Angestellter herstellen oder so angesehen werden als würde es ein solches herstellen. 15.5 Dieser Vertrag beinhaltet alle Abreden zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und geht allen vorherigen Abreden und Verträgen zwischen den Parteien welche sich auf diesen Vertrag beziehen vor und er kann nicht abgeändert werden außer durch eine schriftliche Urkunde welche von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterschrieben wurde. 15.6 Jede Partei erklärt, dass dieser Vertragsschluss nicht auf einer Beschaffenheitsgarantie, einer Gewährleistungsübername oder einer sonstigen Bestimmung beruht außer solchen welche ausdrücklich in diesen Vertrag aufgenommen wurden und dass alle vertraglichen Primäransprüche, Gewährleistungsansprüche oder sonstigen durch Gesetz oder durch Common Law implizierten Vertragsbestimmungen soweit wie es gesetzlich erlaubt ist weitestgehend ausgeschlossen sind.
15.7 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages von einem Gericht oder anderen zuständigen Behörde ganz oder teilweise für nichtig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so sollen die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages sowie der Rest der betroffenen Bestimmung ihre Gültigkeit behalten. 15.8 Im Hinblick auf das Englische Gesetz zum Schutze Dritter im Vertragsrecht von 1999 [Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999] soll nichts vom Inhalt dieses Vertrages einem Dritten einen Vorteil verschaffen oder sich anschicken ihm einen solchen Vorteil zu verschaffen oder das Recht verleihen eine Bestimmung dieses Vertrages geltend zu machen.
16 ANWENDBARES RECHT 16.1 Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen Englands und wird in jeglicher Hinsicht nach deren Maßgaben ausgelegt und jede Partei unterwirft sich der nicht exklusiven Rechtsprechung der englischen Gerichte zur Entscheidung aller Streitigkeiten und sonstigen Angelegenheiten welche aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen.
17 WILLENSERKLAERUNGEN UND ZUGANG 17.1 Jede Willenserklärung oder sonstige Information deren Zugang von einer der Parteien zur anderen von diesem Vertrag gefordert oder autorisiert wird kann der anderen Partei von Hand oder als Sendung (durch die Post, Fax- oder Bildübertragung, e-Mail oder ähnlichen Kommunikationsmitteln) an die Adresse welche in Ziffer 17.4 angegeben ist überbracht werden.
17.2 Jede Willenserklärung oder sonstige Information welche gemäß Ziffer 17.1 postalisch versandt wird und welche nicht als unzustellbar zum Absender zurückkommt gilt als am siebten Tage nachdem der Umschlag mit dem besagten Inhalt aufgegeben wurde als zugegangen und der Beweis dafür dass der Umschlag welcher solch eine Willenserklärung oder Information beinhaltete ordnungsgemäß adressiert, frankiert und aufgegeben wurde und dass er nicht wieder an den Absender zurückgesandt wurde soll ausreichend Beweis dafür sein dass solche Willenserklärungen und Informationen ordnungsgemäß zugestellt wurden. 17.3 Jede Willenserklärung oder sonstige Information welche per Fax- oder Bildübertragung, e-Mail oder vergleichbare Methoden versandt wird gilt als am Tage ihrer erfolgreichen Übertragung zugestellt, vorausgesetzt dass (bei e-Mails) diese nicht als nicht zugestellt zurückgesandt wird und dass der anderen Partei per Post eine Kopie als Bestätigung an die Adresse auf welche in Ziffer 17.4 verwiesen wird innerhalb von 24 Stunden nach der Übertragung zugesandt wird. 17.4 Die Zustellung von gerichtlichen Verfahren welche aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen wird dadurch bewirkt, dass diese der Partei an welche zuzustellen ist an ihrem Hauptgeschäftssitz oder an eine andere Adresse welche der betreffenden Partei fortlaufend in Schriftform bekannt gegeben wird zugestellt werden.
Zur Urkunde dessen und dies bezeugend wurde dieser Vertrag an dem Tag des Jahres eingegangen welcher zuerst oben benannt ist. Gezeichnet Andrew XYZ Ordnungsgemäße Vollmacht versichernd und in Vertretung von XYZ INTERNATIONAL GESELLSCHAFT MIT BESCHRAENKTER HAFTUNG NACH ENGLISCHEM RECHT [LIMTED] Gezeichnet: Ordnungsgemäße Vollmacht versichernd und in Vertretung von Gezeichnet:
ANLAGE A Werkstoffe
1) XXX fibre
2) Wachs
ANLAGE B PRODUKTIONSANLAGE
1) Mischmaschine
Englisch > Deutsch: Software Licence and Service Agreement General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Ausgangstext - Englisch DATED 00 September 2908
(1) THE XYZ GROUP (ABC) LIMITED
- and -
(2) ASDFGHJ AG
SOFTWARE LICENCE and
SERVICE AGREEMENT
CONTENTS
1. INTERPRETATION 1
2. TERM 2
3. LICENCE 2
4. CHARGES 3
5. WARRANTIES 4
6. INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS 5
7. INDEMNITIES 5
8. LIABILITY 7
9. CONFIDENTIALITY 8
10. TERMINATION 8
11. FORCE MAJEURE 9
12. VARIATION OF THE AGREEMENT 10
13. ASSIGNMENT AND SUB-LICENSING 10
14. NOTICES 10
15. WAIVER 10
16. SEVERABILITY 10
17. RELATIONSHIP 11
18. ENTIRE AGREEMENT 11
19. COUNTERPARTS 11
20. SERVICES 11
21. DATA PROTECTION AND DATA PROCESSING 12
22. LICENSEE’S OBLIGATIONS 12
23. RECORDS 13
24. DISPUTE RESOLUTION 13
25. GOVERNING LAW AND JURISDICTION 14
SCHEDULE 1 15
SCHEDULE 2 19
SCHEDULE 3 20
SCHEDULE 4 21
SCHEDULE 5 22
SCHEDULE 6 23
SCHEDULE 7 27
SCHEDULE 8 28
SCHEDULE 9 29
THIS AGREEMENT is made on 25 September 2009
BETWEEN
(1) THE XYZ GROUP (ABC) LIMITED, a company registered in England with company number 000000 and having its registered office at Y. House, 0000 P.-way, S. Business Park, W., H.-shire PO 000AE, United Kingdom ("Licensor"); and
(2) SDFGHJ AG, a company registered in Germany with commercial register number HRB [ ] and having its registered office at E-Straße 1, 00000 Cologne, Germany ("Licensee")
WHEREAS the Licensor has agreed to grant the Licensee a non-exclusive, non-transferable licence to use the Software and the Documentation for the Purpose and provide maintenance, hosting and support services on the terms and subject to the conditions set out in this Agreement.
IT IS AGREED AS FOLLOWS:
1. INTERPRETATION
In this Agreement:
1.1 unless the context requires otherwise, the terms and expressions set out in schedule 1 shall have the meanings ascribed thereto in that schedule;
1.2 reference to a clause, schedule or appendix is to a clause, schedule or appendix of or to this Agreement unless the context requires otherwise;
1.3 reference to the singular includes the plural and vice versa and reference to a gender includes each other gender unless the context otherwise requires;
1.4 reference to the word “include” or “including” (or any similar term) are not to be construed as implying any limitation and general words introduced by the word “other” (or any similar term) shall not be given a restrictive meaning by reason of the fact that they are preceded or followed by words indicating a particular class of acts, matters or things;
1.5 reference to a statutory provision includes a reference to that statutory provision as from time to time amended, extended or re-enacted and any regulations made under it provided that in the event that the amendment, extension or re-enactment of any statutory provision or introduction of any new statutory provision has a material impact on the obligations of either party, the parties will negotiate in good faith to agree such amendments to this Agreement as may be appropriate in the circumstances;
1.6 the headings are for ease of reference only and shall not affect the interpretation of this Agreement;
1.7 in the event, that and to the extent only, of any conflict between the clauses and the schedules, the clauses shall prevail; and
1.8 if any condition or covenant contained in this Agreement requires a party to it not to do an act or thing it shall be a breach of any such condition or covenant to permit or suffer such act or thing to be done.
2. TERM
3. LICENCE
3.1 The Licensor grants to the Licensee, upon full payment of the Initial Licence Fee, for a non-exclusive, perpetual, personal, non-transferable licence to use the Software and the Documentation in the Territory solely for the Purpose in Germany. The Licensee shall not permit any third party to use the Software and/or the Documentation nor shall the Licensee use the Software and/or the Documentation on behalf of or for the benefit of any third party in any way whatsoever.
3.2 The Licensee agrees that the licence granted pursuant to clause 3.1 does not grant the Licensee any right to access or use the Source Code and that the Licensee has no such rights of access or use. The Licensee also agrees that all Software and Documentation, in both hard copy and soft copy, is to remain physically located in the Territory and the Software and the Documentation must not be located in or accessed from any location outside of the Territory.
3.3 The Licensee shall not use the Software or the Documentation or copy, reproduce, translate, decompile (except insofar as the same cannot by law be prohibited or restricted), adapt, vary or modify the Software, Documentation or the Source Code without the Licensor's written prior consent (to be granted or withheld at the Licensor’s sole discretion) or except as expressly permitted by this clause 3 and then only in accordance with the provisions of this Agreement.
3.4 Notwithstanding clauses 3.1 to 3.3, the Licensee may:
3.4.1 make a transient copy of the Software if this is required to use the Software for the Purpose;
3.4.2 copy the Software for the purpose of back-up, provided that the copyright notice of the Licensor is included on all and any such copies of the Software;
3.4.3 incidentally decompile the Software if it is essential to do so in order to achieve interoperability of the Software with another computer program ("Permitted Purpose") and PROVIDED the information obtained by the Licensee during such decompilation:
3.4.3.1 is only used for the Permitted Purpose;
3.4.3.2 is not disclosed or communicated to any third party without the Licensor’s prior written consent (to be granted or withheld at the Licensor’s sole discretion);
3.4.3.3 is not used to create any computer program which is substantially similar to the Software; and
3.4.3.4 is not used in any manner which would be restricted by copyright.
4. CHARGES
4.1 The Licensee shall pay to the Licensor the Charges in accordance with the terms of this clause 4 and schedule 5.
4.2 The Licensee shall pay the Charges to the Licensor in accordance with the provisions set out in schedule 5 unless otherwise specifically agreed in writing by the duly authorised representatives of each party.
4.3 All Charges and other sums payable under this Agreement are stated exclusive of any applicable VAT, withholding taxes or any other taxes or duties which, if due, will be payable by the Licensee at the applicable rate in addition to the Charges.
4.4 Where the payment of any invoice or any part of an invoice is not made in accordance with this clause 4 or schedule 5, the Licensor, without prejudice to its other rights under this Agreement or in law, shall be entitled to
4.4.1 charge interest on the outstanding amount of eight (8) percentage points per year above the basic rate of the European Central Bank
and/or
4.4.2 suspend the provision of the Services for the period from and including the due date for payment up to the date of actual payment and/or
4.4.3 claim damages.
5. WARRANTIES
5.1 The Licensor warrants to the Licensee that:
5.1.1 it has full authority to license the use of the Software and the Documentation for the Purpose;
5.1.2 it has capacity and authority to enter into and to perform its obligations set out in this Agreement and that this Agreement is executed by a duly authorised representative of the Licensor; and
5.1.3 the Software will function materially in accordance with the Specification for a period of 90 days from the Commencement Date or, in respect of each New Release, from the issue of such New Release.
5.2 Except as expressly stated in clause 5.1, all representations and warranties on the part of the Licensor (whether implied, collaterally, by statute, common law or otherwise) and all other contract terms except those expressly set out herein are hereby excluded to the fullest extent permitted by law. Specifically the Licensor does not warrant or undertake that the operation of the Software shall be uninterrupted, error free or carry out any function or have any functionality other than as set out in the Specification.
5.3 The Licensee’s sole remedy in respect of a breach of the warranty at clause 5.1.3 shall be to repair or replace the non-functioning Software (or New Release)., provided that the Licensee promptly notifies, an in any event within 7 days of making available of the Software or discovery, which is the earlier, the Licensor if it considers that the Licensor is in breach of the warranty at clause 5.1.3 together with full details.
5.4 For the avoidance of doubt, the Licensor shall not be responsible for any failure of the Software if such a failure is attributable wholly or partly to:
5.4.1 the Licensee's or any third party's services, software, hardware or other equipment not provided and/or developed by the Licensor under or pursuant to this Agreement;
5.4.2 any changes, modifications, updates, alterations or enhancements to the Software made by the Licensee or any third party;
5.4.3 any inaccuracies, delays, interruptions, or errors occurring as a result of the use of incorrect data or data which does not conform to the required input formats; and/or
5.4.4 any changes, modifications, updates, alterations or enhancements made to, and any inaccuracies, delays, interruptions or errors in or caused by, any software, hardware, equipment or services.
5.5 If a fault or problem is found upon investigation by the Licensor not to be the Licensor's responsibility [(pursuant to clause 5.3 or otherwise)] [Note: remove if clause 5.1.3 and clause 5.3 are deleted], the Licensor may, in its sole discretion, charge the Licensee for all time spent and all reasonable costs and expenses otherwise incurred by the Licensor in the course of or in consequence of such investigation on a time and materials basis at the Licensor's then current rates.
5.6 The Licensee warrants represents and undertakes to the Licensor that:
5.6.1 the Licensee has full capacity and authority to enter into and to perform its obligations set out in this Agreement and that this Agreement is executed by a duly authorised representative of the Licensee;
5.6.2 except as set out at clause 3.4.3, the Licensee will not change, alter, modify, update or enhance the Software or the Documentation in any way or combine the Software with any other software to form a combined work nor permit them to be changed, altered, modified, updated, enhanced or the Software to be combined with any other software to form a combined work; and
5.6.3 the Licensee shall co-operate fully with the Licensor's personnel so as to enable the Licensor to:
5.6.3.1 diagnose any defect in the Software; and
5.6.3.2 provide its services under this Agreement or any other agreement between the Licensee and the Licensor.
6. INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS
6.1 The Licensee agrees and acknowledges that title to all the Intellectual Property Rights created, developed, subsisting or used prior to or after the date of this Agreement in or in connection with the Software, the Source Code, the Documentation and, unless agreed otherwise between the parties in writing, all the Modifications, will be the absolute property of and will vest and remain vested in the Licensor.
6.2 The Licensee agrees and acknowledges that, other than the licence granted pursuant to clause 3.2, it has no, nor shall it acquire any, title, interest or right in the Software, the Source Code, the Documentation, the New Releases and, unless agreed otherwise between the parties in writing, the Modifications.
6.3 Notwithstanding the provisions of clauses 6.1 and 6.2, should the Licensee acquire any title, interest or right (other than the licence granted pursuant to clause 3.2) in the Software, the Source Code, the Documentation, the New Releases and, unless agreed otherwise between the parties in writing, the Modifications, the Licensee hereby assigns such title interest and/or right, as a present assignment of future rights, to the Licensor with full title guarantee. The Licensee shall execute all documents and do or procure that all other acts or things are done to give full effect to the provisions of this clause 6.3.
6.4 The provisions of this clause 6 shall survive the termination of this Agreement.
7. INDEMNITIES
7.1 Subject always to the Licensee's proper compliance with its obligations under this Agreement, and subject further to the provisions of this clause 7, the Licensor shall indemnify the Licensee against any liabilities, claims, damages and expenses that are reasonably and properly incurred by the Licensee which arise directly from a claim by a third party where such claim relates to the infringement of such third party’s Intellectual Property Rights by the Licensee as a direct result of the Licensee's use of the Software or any part thereof on condition that:
7.1.1 such infringement is not caused by an act (other than the use of the Software in accordance with this Agreement) or omission of the Licensee;
7.1.2 such infringement does not arise from the improper use of specifications, information, data or materials provided by the Licensor;
7.1.3 the Licensee shall promptly notify the Licensor in writing of any infringement or allegation of infringement;
7.1.4 the Licensee shall allow the Licensor exclusive control of all negotiations and proceedings and give the Licensor all reasonable assistance including (without limitation) reasonable access to premises and personnel and access to and copies of all relevant assets, documents and records for the purpose of investigating the matter and/or defending the relevant action or proceedings; and
7.1.5 unless permitted in writing by the Licensor, the Licensee shall make no admission relating to the claim and/or the infringement or alleged infringement.
7.2 If at any time a claim for infringement of a third party’s Intellectual Property Rights is made, the Licensor may, at its own expense and sole option do one or more of the following, namely:
7.2.1 procure for the Licensee the right to continue using the relevant Software and/or Documentation (or any part of therein); or
7.2.2 replace or modify the Software and/or Documentation with a comparable non-infringing software product or document (as applicable); or
7.2.3 take such action as the Licensor shall reasonably deem appropriate to avoid or settle any such infringement or alleged infringement.
7.3 If the Licensor has availed itself of its rights to modify the item(s) or to supply substitute item(s) under clause 7.2.2 or to procure a licence in accordance with clause 7.2.1 and such exercise of the said rights has avoided any claim, demand or action for infringement, or if the Licensor has otherwise avoided or settled the claim, demand or action for infringement in accordance with clause 7.2.3 or otherwise, the Licensor shall have no further liability to the Licensee thereafter under this clause 7 in respect of the said claim, demand or action.
7.4 The Licensor shall have no liability for any claim of infringement resulting from:
7.4.1 The Licensee’s use of a superseded or altered release of some or all of the Software, if the Licensor can reasonably demonstrate that such infringement would or was likely to have been avoided by the use of a subsequent or unaltered release of the Software which is or has been provided or offered to be provided to the Licensee;
7.4.2 any information, design, specification, instruction, software, data or material not furnished by the Licensor.
7.5 The foregoing states the entire liability of the Licensor with regard to infringement of any third party’s Intellectual Property Rights in relation to the Software, the Source Code, the Documentation, the New Releases and the Modifications.
7.6 The Licensee shall defend and indemnify the Licensor, its officers, directors, employees, agents, successors and assigns, on demand, against all liabilities, claims, damages and expenses which the Licensor may incur as a result of work done by or for the Licensee in accordance with the Licensee's designs, specifications or materials provided by the Licensee which result in a claim of infringement by a third party of such party’s Intellectual Property Rights.
8. LIABILITY
8.1 The Licensor accept liability for physical damage or loss to the Licensee’s tangible property only to the extent that it results from the negligence of the Licensor or that of its officers, directors, employees, agents or sub-contractors in connection with this Agreement provided that the Licensor’s total liability for such damage or loss shall not exceed a maximum aggregate figure of £500,000.
8.2 The Licensor shall not be liable to the Licensee for any loss of data, loss of profits, interest, business revenue, anticipated savings, business, goodwill, or the incurring of liability for loss or damage of any nature whatsoever suffered by any third party, even if the party causing such loss and/or damage is advised in advance of the possibility of any such loss and/or damage.
8.3 The Licensor shall not be liable to the Licensee for any indirect, special or consequential damage or loss suffered or incurred by the Licensee.
8.4 The Licensor's maximum aggregate liability for any Default (or series of related events of Default) hereunder and in respect of which the Licensee suffers any loss or under any indemnity (including any indemnity contained in clause 7) shall be limited to the greater of (i) £1,000,000 or (ii) the Charges paid by the Licensee pursuant to this Agreement either in the five years prior to the act of Default (or series of related events of Default), or, where this Agreement has been in force for a period of less than five years prior to such act of Default (or series of related events of Default), the Charges paid by the Licensee in that period.
8.5 Nothing in this Agreement shall operate to exclude or restrict either party's liability for:
8.5.1 death or personal injury resulting from negligence; or
8.5.2 fraud or intent.
8.6 The parties expressly agree that should any limitation or provision contained in this clause 8 be held to be invalid under any applicable statute or rule of law it shall, to that extent, be deemed omitted, but if any party thereby becomes liable for loss or damage which would otherwise have been excluded, such liability shall be subject to the other limitations and provisions set out herein.
8.7 No action (whether in contract or otherwise, whether based upon the negligence of a party, its officers, directors, employees, agents or subcontractors or not and irrespective of the form and forum) arising out of this Agreement or under any indemnity may be brought by either party more than 12 months after the cause of action arose and became known to the aggrieved party.
9. CONFIDENTIALITY
10. TERMINATION
10.1 The Licensor shall have the right to terminate this Agreement for cause immediately by notice in writing to the Licensee. Such cause shall be in particular but not limited to:
10.1.1 if the Licensee commits a material or persistent breach of this Agreement and such breach is not capable of remedy; or
10.1.2 where the Licensee commits a material or persistent breach of its obligations under this Agreement and, where such breach is capable of remedy, the Licensee fails to remedy the same within fourteen (14) days (or such other period as may be agreed between the parties in writing) of receiving notice specifying such breach and requiring its remedy.
10.2 The Licensee may terminate this Agreement, without cause, on not less than six months’ written notice to the Licensor, such notice to expire on or after the [tenth] anniversary of this Agreement.
10.3 Either party may terminate this Agreement forthwith by notice in writing to the other party if the other party is unable to pay its debts as they fall due -or if any action, application or proceeding is made with regard to it for:
10.3.1 a voluntary arrangement or composition or reconstruction of its debts;
10.3.2 the presentation of an administrative petition;
10.3.3 its winding-up or dissolution;
10.3.4 the appointment of a liquidator, trustee, receiver, administrative receiver or similar officer; or
10.3.5 any similar action, application or proceeding in any jurisdiction to which it is subject. For the avoidance of doubt, neither party shall be entitled to terminate this Agreement pursuant to this clause 10.3 where a resolution by the Licensor or court order that the Licensor be wound up is for the purpose of a bona fide reconstruction or amalgamation.
10.4 Termination in accordance with this clause 10 shall not prejudice or affect any right of action or remedy which shall have accrued or shall thereafter accrue to either party and all provisions which are to survive this Agreement or impliedly do so shall remain in force and in effect.
10.5 Upon termination pursuant to clause 10.1 and/or clause 10.2 and/or clause 10.3 above, the licence granted pursuant to clause 3 terminates and the Licensee shall return the Software and the Documentation and all of the Licensor’s Confidential Information held or controlled by the Licensee to the Licensor and the Licensee shall certify to the Licensor in writing that all relevant information (including the Licensor’s Confidential Information) held or controlled by it has been returned or destroyed.
10.6 The provisions of clauses 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 18, 20 and schedule 5 shall survive termination of this Agreement.
11. FORCE MAJEURE
Neither party nor any of its officers, directors, employees, agents or sub-contractors shall be liable to the other for any delay in performance, part performance, defective performance or failure to perform its obligations in accordance with this Agreement (other than the obligation to pay monies when due) caused by or due to circumstances beyond its reasonable control, such circumstances including, but not restricted to, fire, flood, government act, act of God and legislative constraints, provided that a default of an officer, director, employee, agent or sub-contractor of a party shall not qualify as being beyond that party's reasonable control unless the default arises from a cause beyond the reasonable control of such officer, director, employee, agent or sub-contractor.
12. VARIATION OF THE AGREEMENT
No alteration, modification or addition to this Agreement shall be valid unless made in writing and signed by a duly authorised representative of each of the parties.
13. ASSIGNMENT AND SUB-LICENSING
The Licensee shall not be entitled to assign, novate, sub-license or otherwise dispose of the whole or any part of this Agreement or its rights hereunder without the prior written consent of the Licensor, such consent not to be unreasonably withheld. For the avoidance of doubt, the Licensor shall be entitled, without limitation to the foregoing, to assign, novate or otherwise dispose of the whole or any part of this Agreement or its rights hereunder to any member of the Licensor's Group or to a purchaser of all or substantially all of the Licensor’s assets.
14. NOTICES
14.1 Any notice or other communication to be given by any party to another party ("Receiving Party") under this Agreement must be given in writing to the Receiving Party at the address set opposite its name in schedule 7 and may be delivered and shall be deemed to have been received:
14.1.1 if sent by first class post, 48 hours after dispatch (six days if sent by air mail);
14.1.2 if sent by facsimile transmission, immediately upon the receipt by the sender from the Receiving Party's facsimile machine of confirmation of receipt; and
14.1.3 if delivered, by hand, immediately upon receipt by the Receiving Party.
14.2 Either party may, by a notice given in accordance with this clause 14, change its address or facsimile number for the purpose of this clause 14.
19. COUNTERPARTS
This Agreement may be executed in any number of counterparts each of which when executed by one or more of the parties hereto shall constitute an original but all of which shall constitute one and the same instrument.
20. SERVICES
20.1 In consideration of payment of the Service Fees pursuant to paragraph 2 of schedule 5, the Licensor shall provide to the Licensee the Services set out in schedule 4 and schedule 6 for the term described in clause 2.2. Customizing the Software is not part of the services under the Agreement but may be agreed on in a separate agreement.
20.2 The Licensor shall provide the Services in the Territory only, except as otherwise set out in the Agreement.
20.3 The Licensor may at a future stage and at its sole discretion nominate third parties to provide the Services on its behalf.
20.4 The Licensee shall use the most recent New Release or the immediately preceding New Release issued by the Licensor. The Licensor shall not be liable, in any way, for any breach of this Agreement arising from the Licensee’s use of an earlier version of the Software if such breach would not have occurred if the Licensee had used the most recent New Release or the immediately preceding New Release issued by the Licensor.
20.5 The Licensor shall, in providing the Services, meet the Service Levels as described in Schedules 6. In case of a Service Level Failure, the Licensor shall remedy the Service Level Failure by
20.5.1 arranging all such additional resources as are reasonably necessary and by taking all reasonably necessary remedial action to correct such failure as soon as practicable thereafter and at no additional cost to the Licensee; or
20.5.2 repeating the Services that gave rise to the Service Level Failure; or
20.5.3 using reasonable endeavours to correct any Error in the systems or other resources used to provide the Services which gave rise to the Service Level Failure.
The parties agree that the aforementioned measures are Licensee’s sole and exclusive remedy in case of Service Level Failures. No Service Level shall be deemed to have failed if the Service Level Failure is not solely caused by the Licensor.
21. DATA PROTECTION AND DATA PROCESSING
21.1 To the extent the Services or otherwise the co-operation between the parties involve processing of personal data of Licensee, its employees or business partners, Licensor agrees to process and to use such personal data (for the purposes of this clause 21 “Data”) only in compliance with the data protection regulations, in particular those of the German Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG), the German Telecommunications Law (Telekommunikationsgesetz – TKG), and the German Act for Telemedia Services (Telemediengesetz – TMG) (together “Data Protection Rules”) to the extent applicable as well as in accordance with the Agreement on Data Processing as attached hereto as Schedule 9. The meaning of the terms used in this paragraph corresponds, in the case of doubt, to the provisions of the BDSG, the TKG and the TMG.
21.2 The parties agree to protect the data secrecy within the meaning of section 5 BDSG in connection with the processing and the use of the Data. Both parties will obligate the persons employed by them for data protection to data secrecy and document this in writing.
22. LICENSEE’S OBLIGATIONS
22.1 Licensee shall, at its cost, provide all reasonable assistance to Licensor in providing the Services. Licensee shall in particular:
22.1.1 appoint a help desk manager who will be its prime contact point with the Licensor and ensure that the Licensee implements procedures to:
22.1.1.1 review Fault notifications before passing them to the Licensor in order to eliminate duplicate Faults, trivial Faults and Faults which are excluded under the terms of this Agreement;
22.1.1.2 appropriately prioritise and fully describe the impact of Faults as defined in this Agreement and notify the Licensor of such Faults but the Licensor (acting reasonably) shall have the right, in its sole discretion, to set the specification of the severity level of Fault as notified to it;
22.1.1.3 ensure that, in the event that a suspected Fault is identified on a VRML of the Software that is not the Current Base then, prior to contacting Licensor, review all Fault notification reports and documentation provided with New Releases delivered to the Licensee to determine whether or not a fix for the problem has already been made available.
22.1.2 provide all information required for the provision of the Services in a timely manner;
22.1.3 provide Licensor with all information in time, which are reasonably required by Licensor in order to fulfil its obligations herein.
22.2 If Licensee does not comply with one or more of these obligations or not in a timely manner, Licensor is entitled to discontinue its performance in whole or in part. Additional costs incurred by Licensor through a non-compliance with these obligations, in particular for the extended availability of its own personnel or resources, shall be borne by Licensee based on Licensor’s standard daily rates.
23. RECORDS
23.1 The Licensee shall procure that, as from the Commencement Date, the Licensor and any persons authorised by it shall, on reasonable notice to the Licensee, be given full access to the records and documents of the Licensee in connection with its use of Software, including the calculation of the Transaction Charges.
23.2 The costs of any such inspection by the Licensor shall be borne by the Licensor save where the sums paid by the Licensee to Licensor are less than the amounts discovered to be due following such inspection, in which case the Licensee shall pay the outstanding balance and the Licensor’s costs of such inspection to the Licensor within seven (7) days of the date of notice of such outstanding balance from the Licensor plus interest at the rate set out in clause 4.4 for the period from date at which the outstanding balance should originally have been paid to the date of actual payment.
23.3 The Licensee agrees to retain all relevant records and documents pertaining to its use of the Software, including the calculation of the Transaction Charges, for a period of two (2) years from the twelve month period to which such records and documents refer.
24. DISPUTE RESOLUTION
24.1 A party must not start court proceedings (except proceedings seeking injunctive relief) in respect of a dispute arising out of this Agreement (“Dispute”) unless it has complied with the provisions of this clause 23.
24.2 All disputes or differences that shall at any time arise between the parties shall be referred to the Relationship Managers of both parties to attempt to resolve. A party claiming that a Dispute has arisen must immediately notify the other party giving written details of the Dispute.
24.3 The parties must use their best efforts to resolve the Dispute.
24.4 If the Relationship Managers fail to resolve the Dispute to the satisfaction of both parties within 10 Working Days (or longer period agreed in writing by the parties) of the occurrence of the Dispute then the Dispute shall be referred to the Relationship Executives of both parties to attempt to resolve.
24.5 If the Relationship Executives fail to resolve the Dispute to the satisfaction of both parties within 20 Working Days (or longer period agreed in writing by the parties) of the occurrence of the Dispute then the parties acting jointly shall have the option of referring the Dispute to mediation administered by the German Institution for Arbitration (Deutsche Institution für das Schiedsgerichtswesen - DIS). The option to refer the Dispute to mediation does not prevent the other party to start legal proceedings regarding the Dispute.
24.6 Any settlement reached by the parties in the course of any mediation under this Agreement shall be reduced to writing and signed by both parties and, for the avoidance of doubt, shall be binding on the parties.
24.7 While any attempts to resolve a Dispute referred to in this clause 23 are in progress and any party has an obligation to make a payment to another party or to allow a credit in respect of such payment, the sum relating to the matter in dispute shall be paid into an interest bearing deposit account to be held in the names of the parties at a clearing bank and such payment shall be a good discharge of the parties' payment obli¬gations under this Agreement. Following resolution of the Dispute, whether by medi¬ation, legal proceedings or by the parties, the sum held in such account shall be payable as deter¬mined in accordance with the mediation or legal proceedings or the parties, and the interest accrued shall be allocated between the parties pro rata according to the split of the principal sum as between the parties.
SCHEDULE 6
Hosting, Helpdesk and Support Services
1. Hosting of the Software
Licensor shall procure, set-up and provide a range of hosting services for the Licensee based on equipment installed at Licensor’s Orpington data centre. Licensor shall endeavour to ensure that server availability is maintained at no less than 00.00% calculated on a monthly basis. User response times shall be set at an acceptable level and shall be comparable to those being experienced within the Production environment.
Licensor shall supply access to the Wide Area Network to the Licensee offices utilising its existing internet infrastructure. The Licensor shall procure that the Wide Area Network is maintained at no less than 00.00 % calculated on a monthly basis. Licensor shall assume responsibility to the point of router located at the Licensees office.
Licensor shall provide the data centre environment for hosting the servers and infrastructure hardware.
Data back-ups shall be performed on a daily basis and back-up media shall be retained off-site. Sufficient off-site copies shall be retained so as to ensure recovery of data and systems up to 10 days prior to the current processing day.
Data recovery shall be tested in accordance with Licensor standard policy.
2. Helpdesk and Support
The Licensor will provide desk facility to register Fault calls received from the help desk manager of the Licensee (or such other designated representatives of the Licensee from time to time as proposed to and duly authorised by the Licensor to register Fault calls).
The German language support shall be made available during Standard Support Hours defined as 08:00 – 18:00 Mon – Fri Central European Time. Outside of these hours the English language global support desk will be available on a 24/7 basis for support and fault reporting. No support will be made available on national bank holidays in Germany and Baden-Württemberg.
Support services to include:
• Triaging and co-ordination of issues between the Licensee and Licensor;
• Pro-active monitoring of the Server ensuring integral functionality;
• Reconfiguration of Operating System, Supplementary Software Products and other Licensor supplied software;
• Operating System Software administration and upgrades;
• Physical intervention for the Server (i.e. re-booting and providing services under the direction of the Licensee);
• Solution fault diagnosis and resolution;
• Installation of all patches and fixes for the Software on equipment installed at Licensor’s Orpington data centre to enable hosting services;
• Allowing the Licensee access to the Server room;
• Data back-up and off-site tape storage.
Each call made to the help desk will be assigned a severity level by the appropriate help desk representative of the Licensor after receiving the necessary information about the Fault from the authorised person of Licensee making the Fault call in accordance with the following:
Severity Level Description
1 A critical Fault of the Software for which there is no workaround and where, as a consequence, no business processes can be performed using the Software until a fix has been provided. A Severity Level 1 defect is a “showstopper” and a Hot Fix to the system may be required. (This means the fix will not go through the formal system test, acceptance, etc. procedures but will be applied directly to the ‘live’ environment).
2 A Fault that is a critical problem for which there is a workaround (which may be manual), although it may be inconvenient. A Severity Level 2 issue may be upgraded to Severity Level 1 by the Licensor in its discretion if the need for a solution becomes immediate or the issue is having a significant financial impact. (A special release may be needed (dependent upon when the next scheduled release is) to rectify, but such release would pass through all the normal procedures before being promoted to the ‘live’ environment.)
3 A Severity Level 3 Fault is an issue where the impact is limited and where there is a feasible workaround although a solution is required for the next release. A Severity Level 3 problem may be upgraded to Severity Level 2 by the Licensor in its discretion if the need becomes more pressing.
4 General enquiry or severity that is assigned to all other incidents. Severity Level 4 problems are addressed as time permits.
During Standard Support Hours the help desk will procure an update on the progress being made in resolving the reported Fault, and relay the information to the Licensee, in accordance with the following table:
Severity Level During Standard Support Hours Outside Standard Support Hours
1 Every hour Every 4 hours
2 Each morning and afternoon Every 4 hours
3 Every day Every day
4 Every week Every week
During Standard Support Hours, the Licensor shall, in accordance with the assigned severity level, have appropriate staff endeavouring to remedy any Fault, initially within the response period detailed below and subsequently as planned, such plan to conform with details below, until such time as the Fault is diagnosed and remedied and relay of the remedy to the Licensee is scheduled.
Severity Level Response Period Planned Time
1 1 working hour Continuously from Response Period during Support Hours
2 3 working hours Continuously from Response Period during Standard Support Hours
3 Next working day During Standard Support Hours
4 3 working days As necessary during Standard Support Hours to conform with any planned release schedule
In the event that a Fault call has NOT been responded to or if a severity level cannot be agreed the following escalation procedure can be exercised:
1st Level Help Desk Manager
2nd Level Operations Manager
3rd Level Technical Director
Helpdesk and Support Services do not include the following services:
• Diagnosis or rectification of Faults not associated with the Software;
• Provision of Support Services from a location other the Licensor’s premises in [Please insert specific premise at which the helpdesk is located];
• Training;
• Support of the Licensee’s hardware or operating system software;
• Rectification of problems caused by the Licensee;
• Rectification of damage caused by any virus introduced by the Licensee.
(…)
Übersetzung - Deutsch DATUM 00. September 2908
(1) THE XYZ GROUP (ABC) LIMITED [Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht)
DIESER VERTRAG kommt am 25. September 2009
ZWISCHEN
(1) THE XYZ GROUP (ABC) LIMITED, eine in England unter der Nr. 0000000 eingetragene Gesellschaft mit dem Sitz Y. House, 0000 P.-way, S. Business Park, W., H.-shire PO 000AE, Großbritannien („Lizenzgeberin“); und
(2) SDFGHJ AG, eine in Deutschland unter der Handelsregisternummer HRB [ ] eingetragene Gesellschaft mit dem Sitz E.-Straße 1, 00000 K-Stadt, Deutschland („Lizenznehmerin“)
zustande.
DIE LIZENZGEBERIN hat sich bereit erklärt, der Lizenznehmerin eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung der Software und Dokumentation für den Verwendungszweck zu gewähren und Wartungs-, Hosting- und Support-Dienstleistungen entsprechend und vorbehaltlich der in diesem Vertrag genannten Konditionen bereitzustellen.
ES KOMMT FOLGENDE VEREINBARUNG ZUSTANDE:
1. INTERPRETATION
In diesem Vertrag gilt:
1.1 Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt, haben die in Anlage 1 verwendeten Begriffe und Ausdrücke die ihnen in dieser Anlage gegebenen Bedeutungen;
1.2 Bezugnahmen auf eine Klausel, eine Anlage oder einen Anhang betrifft eine Klausel, eine Anlage oder einen Anhang dieses Vertrags, sofern sich aus dem Sinnzusammenhang nichts anderes ergibt;
1.3 Bezugnahmen auf das Singular beinhalten den Plural und umgekehrt und Bezugnahmen auf ein Geschlecht beinhalten alle anderen Geschlechter, sofern sich aus dem Sinnzusammenhang nichts anderes ergibt,
1.4 Bezugnahmen auf das Wort „einschließlich“ (oder ein ähnlicher Begriff) dürfen nicht als Einschränkung ausgelegt werden, und allgemeinen Wörtern wie dem Wort „sonstige“ (oder ein ähnlicher Begriff) wird aufgrund der Tatsache, dass ihnen Wörter vorangehen oder nachfolgen, die auf eine bestimmte Klasse von Handlungen, Angelegenheiten oder Dingen hinweisen, keine einschränkende Bedeutung gegeben;
1.5 Bezugnahmen auf eine gesetzliche Vorschrift beinhalten eine Bezugnahme auf diese gesetzliche Vorschrift in der jeweils gültigen Fassung sowie von laut dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen, vorausgesetzt, dass die Parteien, in dem Fall, dass sich eine Änderung, eine Ergänzung oder eine Wiederinkraftsetzung einer gesetzlichen Vorschrift oder die Verabschiedung einer neuen gesetzlichen Vorschrift in erheblichem Umfang auf eine der Parteien auswirkt, in gutem Glauben die Änderungen an diesem Vertrag verhandeln, die unter den jeweiligen Umständen angemessen sind;
1.6 die Überschriften dienen lediglich der leichteren Orientierung und wirken sich nicht auf die Auslegung dieses Vertrags aus;
1.7 im Falle eines Widerspruchs zwischen den Klauseln und den Anhängen und nur in diesem Umfang sind die Klauseln maßgeblich, und
1.8 sollte es aufgrund einer in diesem Vertrag enthaltenen Kondition oder Zusicherung einer Partei untersagt sein, eine Handlung vorzunehmen, so ist es eine Verletzung dieser Kondition oder Zusicherung, wenn die Durchführung der Handlung erlaubt oder geduldet wird.
2. VERTRAGSDAUER
3. LIZENZ
3.1 Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin nach vollständiger Bezahlung der anfänglichen Lizenzgebühr eine nicht exklusive, zeitlich unbeschränkte, persönliche, nicht übertragbare Lizenz ausschließlich für den Verwendungszweck der Benutzung der Software und der Dokumentation im Vertragsgebiet in Deutschland. Die Lizenznehmerin darf Dritten die Benutzung der Software bzw. der Dokumentation nicht gestatten. Des Weiteren darf die Lizenznehmerin die Software bzw. die Dokumentation nicht im Namen von oder zugunsten Dritter verwenden, gleichgültig auf welche Weise.
3.2 Der Lizenznehmerin ist bekannt, dass durch die gemäß Klausel 3 gewährte Lizenz der Lizenznehmerin kein Recht auf den Zugriff auf oder die Benutzung des Quellcodes gewährt wird und dass die Lizenznehmerin keine Zugriffs- oder Nutzungsrechte dieser Art hat. Die Lizenznehmerin erklärt sich des Weiteren damit einverstanden, dass sämtliche Software und Dokumentation – in Hard- wie in Softkopie – physisch im Vertragsgebiet zu verbleiben hat und dass die Software und die Dokumentation sich nicht in einem Ort außerhalb des Vertragsgebiets befinden darf oder auf diese nicht von einem Ort außerhalb des Vertragsgebiets zugegriffen werden darf.
3.3 Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, die Software oder die Dokumentation zu benutzen oder die Software, die Dokumentation oder den Quellcode ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin (die im alleinigen Ermessen der Lizenzgeberin gewährt oder verweigert werden kann) zu kopieren, zu reproduzieren, umzuwandeln, zu dekompilieren (außer insoweit, als dies gesetzlich nicht untersagt oder beschränkt werden kann), zu adaptieren, abzuändern oder zu verändern oder außer in dem durch diese Klausel 0 ausdrücklich gestatteten Umfang und dann nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags.
3.4 Unbeschadet der Klauseln 3.1 bis 3.3 ist die Lizenznehmerin berechtigt:
3.4.1 eine vorübergehende Kopie der Software anzufertigen, wenn dies für die Verwendung der Software für den Verwendungszweck erforderlich ist;
3.4.2 von der Software eine Kopie als Backup zu erstellen, sofern der Urheberrechtshinweis der Lizenzgeberin auf allen diesen Kopien der Software vorhanden ist;
3.4.3 die Software zu dekompilieren, wenn dies wesentlich ist, um die Interoperabilität der Software mit einem anderen Computerprogramm zu erreichen („Gestatteter Verwendungszweck“) und SOFERN die Informationen, die die Lizenznehmerin während der Dekompilierung erlangt:
3.4.3.1 nur für den gestatteten Verwendungszweck sind;
3.4.3.2 ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin (die im alleinigen Ermessen der Lizenzgeberin gewährt oder verweigert werden kann) nicht an Dritte weitergegeben oder mitgeteilt werden;
3.4.3.3 nicht verwendet werden, um ein Computerprogramm zu erstellen, das der Software im Wesentlichen ähnelt, und
3.4.3.4 nicht auf eine Art und Weise verwendet werden, die durch das Urheberrecht eingeschränkt wäre.
4. GEBÜHREN
4.1 Die Lizenznehmerin bezahlt an die Lizenzgeberin die Gebühren in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Klausel 3.4.3.4 und Anhang 5.
4.2 Die Lizenznehmerin bezahlt der Lizenzgeberin die Gebühren in Übereinstimmung mit den in Anhang 5 enthaltenen Bestimmungen, sofern durch die Vertretungsberechtigten einer jeden Partei schriftlich keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
4.3 Sämtliche Gebühren und anderen Beträge, die nach diesem Vertrag zahlbar sind, werden ausschließlich ohne MwSt., Quellensteuer oder andere Steuern oder Erhebungen angegeben, die bei Fälligkeit von der Lizenznehmerin zuzüglich zu den Gebühren in der entsprechenden Höhe bezahlt werden.
4.4 Wenn die Zahlung einer Rechnung oder eines Teils einer Rechnung nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel 4 oder Anhang 5 erfolgt, ist die Lizenzgeberin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte nach diesem Vertrag oder nach dem Gesetz berechtigt:
4.4.1 auf überfällige Beträge Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben
und/oder
4.4.2 die Erbringung der Dienstleistungen für den Zeitraum von und einschließlich dem Fälligkeitsdatum der Zahlung bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung auszusetzen und/oder
4.4.3 Schadenersatz geltend zu machen.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Die Lizenzgeberin gewährleistet der Lizenznehmerin gegenüber, dass:
5.1.1 sie in vollem Umfang berechtigt ist, für die Verwendung der Software und der Dokumentation für den Verwendungszweck eine Lizenz zu erteilen;
5.1.2 sie berechtigt und befugt ist, die in diesem Vertrag genannten Verpflichtungen einzugehen und diese zu erfüllen und die Unterzeichnung dieses Vertrags durch einen Vertretungsberechtigten der Lizenzgeberin zu veranlassen, und
5.1.3 die Software im Wesentlichen für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechend den Spezifikationen funktioniert, oder in Bezug auf eine Neuversion ab dem Datum der Herausgabe der Neuversion.
5.2 Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Ausführungen in Klausel 5 werden alle (stillschweigenden, zusätzlichen, gesetzlichen, aufgrund von Common Law oder sonstigen) Zusicherungen und Gewährleistungen seitens der Lizenzgeberin und alle anderen vertraglichen Bestimmungen hiermit im gesetzlich erlaubten Umfang ausgeschlossen, mit Ausnahme der hierin ausdrücklich vorgesehenen Zusicherungen und Gewährleistungen. Insbesondere gewährleistet oder versichert die Lizenzgeberin nicht, dass der Einsatz der Software unterbrechungsfrei oder fehlerfrei ist oder dass andere Funktionen durchgeführt werden können oder eine andere Funktionalität vorhanden ist, welche in den Spezifikationen nicht genannt ist.
5.3 Der alleinige Rechtsschutz der Lizenznehmerin in Bezug auf eine Verletzung der Gewährleistung in Klausel 5.1.2 besteht in der Reparatur oder dem Ersatz einer nicht funktionierenden Softwaren (oder Neuversion), sofern die Lizenznehmerin die Lizenzgeberin unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach der Zurverfügungstellung der Software oder nach Feststellung des Mangels, je nachdem was früher ist, unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten unterrichtet, wenn die Lizenznehmerin der Meinung ist, dass die Lizenzgeberin eine Verletzung der Gewährleistung gemäß Klausel 5.1.2 begangen hat.
5.4 Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die Lizenzgeberin nicht für Mängel an der Software verantwortlich ist, wenn diese ganz oder teilweise auf:
5.4.1 Dienstleistungen, Software, Hardware oder andere Ausstattung der Lizenznehmerin oder eines Dritten, die von der Lizenzgeberin nicht nach oder gemäß diesem Vertrag bereitgestellt bzw. entwickelt wurden,
5.4.2 Änderungen, Modifikationen, Updates, Veränderungen oder Verbesserungen an der Software durch die Lizenznehmerin oder einen Dritten;
5.4.3 Ungenauigkeiten, Verzögerungen, Unterbrechungen oder Fehlern, die durch die Verwendung unrichtiger Daten oder Daten, die nicht den vorgeschriebenen Eingabeformaten entsprechen, entstehen, und/oder
5.4.4 Änderungen, Modifikationen, Updates, Veränderungen oder Verbesserungen, die an einer Software, Hardware, Ausrüstung oder Dienstleistungen vorgenommen werden sowie von Unrichtigkeiten, Verzögerungen, Unterbrechungen oder Fehlern an denselben,
zurückzuführen sind.
5.5 Stellt die Lizenzgeberin nach einer Untersuchung fest, dass ein Störfall oder ein Problem nicht in den Verantwortungsbereich der Lizenzgeberin fällt [(gemäß Klausel 5.2 oder anderweitig)] [Hinweis: entfernen, wenn Klauseln 5.1.3 und 5.3 gelöscht werden], kann die Lizenzgeberin in ihrem alleinigen Ermessen der Lizenznehmerin den Zeitaufwand und angemessene Kosten und Auslagen, die der Lizenzgeberin im Laufe oder in Folge dieser Untersuchung entstanden sind, auf Zeit- und Materialbasis zu den jeweils geltenden Sätzen der Lizenzgeberin in Rechnung stellen.
5.6 Die Lizenznehmerin macht der Lizenzgeberin gegenüber folgende Gewährleistungen, Zusicherungen und Zusagen:
5.6.1 Die Lizenznehmerin ist berechtigt und befugt, die in diesem Vertrag genannten Verpflichtungen einzugehen und diese zu erfüllen und die Unterzeichnung dieses Vertrags durch einen Vertretungsberechtigten der Lizenznehmerin zu veranlassen,
5.6.2 Außer wie in Klausel 3.4.2 vorgesehen, nimmt die Lizenznehmerin an der Software oder der Dokumentation keine Änderungen, Modifizierungen, Updates, Veränderungen oder Verbesserungen jeglicher Art vor und sie kombiniert die Software nicht mit anderer Software, um ein kombiniertes Werk zu schaffen, noch wird sie gestatten, dass an der Software Änderungen, Modifizierungen, Updates, Veränderungen oder Verbesserungen durchgeführt oder die Software mit anderer Software kombiniert wird, um ein kombiniertes Werk zu schaffen, und
5.6.3 die Lizenznehmerin kooperiert in vollem Umfang mit dem Personal der Lizenzgeberin, um die Lizenzgeberin in die Lage zu versetzen:
5.6.3.1 Fehler an der Software zu diagnostizieren, und
5.6.3.2 ihre Dienstleistungen nach diesem Vertrag oder anderen Vereinbarungen zwischen der Lizenznehmerin und der Lizenzgeberin zu erbringen.
6. GEWERBLICHE SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE
6.1 Die Lizenznehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass der Rechtsanspruch an sämtlichen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten, die vor oder nach dem Datum dieses Vertrags an oder in Verbindung mit der Software, dem Quellcode, der Dokumentation und – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien – allen Änderungen geschaffen, entwickelt oder benutzt werden oder bestehen, das alleinige Eigentum der Lizenzgeberin ist und diese ein unverfallbares Recht daran hat.
6.2 Der Lizenznehmerin ist bekannt, dass sie – abgesehen von der gemäß Klausel 3.1 gewährten Lizenz – sie keinen Rechtsanspruch, kein Anrecht oder keinen Rechtstitel an der Software, dem Quellcode, der Dokumentation, den Neuversionen und – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien – den Änderungen hat oder erwerben wird.
6.3 Erwirbt die Lizenznehmerin ungeachtet der Bestimmungen in den Klauseln 6 und 6.1 einen Rechtsanspruch, ein Anrecht oder einen Rechtstitel (abgesehen von der gemäß Klausel 3.1 gewährten Lizenz) an der Software, dem Quellcode, der Dokumentation, den Neuversionen und – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien – den Änderungen, tritt die Lizenznehmerin diesen Rechtsanspruch, dieses Anrecht bzw. diesen Rechtstitel als gegenwärtige Abtretung künftiger Rechte an die Lizenzgeberin mit voller Garantie auf den Rechtstitel ab. Die Lizenznehmerin fertigt sämtliche Schriftstücke aus und führt alle Handlungen durch oder veranlasst deren Durchführung, um den Bestimmungen dieser Klausel 6.2 volle Wirkung zu verleihen.
6.4 Die in dieser Klausel 5.6.3.2 genannten Bestimmungen bestehen nach Beendigung dieses Vertrags fort.
7. SCHADLOSHALTUNG
7.1 Stets vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Einhaltung der Verpflichtungen durch die Lizenznehmerin im Rahmen dieses Vertrags und weiter vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Klausel 6.4, hält die Lizenzgeberin die Lizenznehmerin in Bezug auf Haftpflichten, Ansprüche, Schäden und Kosten schadlos, die der Lizenznehmerin angemessenerweise direkt durch einen Anspruch eines Dritten entstehen, wenn dieser Anspruch durch die Verletzung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte dieses Dritten durch die Lizenznehmerin als direkte Folge der Verwendung der Software oder Teilen derselben durch die Lizenznehmerin entsteht, sofern:
7.1.1 diese Rechtsverletzung nicht durch eine Handlung (mit Ausnahme der Verwendung der Software gemäß diesem Vertrag) oder Unterlassung der Lizenznehmerin verursacht wird;
7.1.2 diese Rechtsverletzung nicht durch die unsachgemäße Verwendung der Spezifikationen, Informationen, Daten oder Materialien entsteht, die von der Lizenzgeberin bereitgestellt werden;
7.1.3 die Lizenznehmerin die Lizenzgeberin unverzüglich schriftlich über Verletzungen oder behauptete Verletzungen unterrichtet;
7.1.4 die Lizenznehmerin der Lizenzgeberin die ausschließliche Kontrolle über alle Verhandlungen und Verfahren gestattet und der Lizenzgeberin angemessene Unterstützung gewährt, einschließlich u. a. angemessenen Zugang zu Geschäftsräumen und Personal und Zugriff auf Kopien aller relevanten Vermögensgegenstände, Dokumente und Aufzeichnungen zum Zwecke der Untersuchung der Angelegenheit bzw. zur Verteidigung in der betreffenden Klage oder den betreffenden Verfahren, und
7.1.5 die Lizenznehmerin keine Anerkennung in Bezug auf den Anspruch bzw. die Verletzung oder behauptete Verletzung abgibt, es sei denn, die Lizenzgeberin hat ihre schriftliche Genehmigung erteilt.
7.2 Wird ein Anspruch wegen Verletzung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte eines Dritten erhoben, kann die Lizenzgeberin auf ihre Kosten und in ihrem Ermessen einen oder mehrere der folgenden Schritte ergreifen:
7.2.1 Sicherung des Rechts zur weiteren Verwendung der relevanten Software bzw. Dokumentation (oder Teile derselben) für die Lizenznehmerin, oder
7.2.2 Ersatz oder Änderung der Software bzw. Dokumentation mit einem vergleichbaren Softwareprodukt bzw. Dokument, das keine Schutzrechtsverletzung darstellt, oder
7.2.3 Ergreifen der Maßnahmen, die die Lizenzgeberin für die Abwendung oder den Vergleich einer solchen Rechtsverletzung oder behaupteten Rechtsverletzung für angemessen erachtet.
7.3 Nimmt die Lizenzgeberin ihre Rechte zur Änderung der/des Gegenstands oder zur Bereitstellung eines Ersatzgegenstands/von Ersatzgegenständen gemäß Klausel 7.2.2 oder zur Sicherung einer Lizenz gemäß Klausel 7.2.1 wahr und durch die Ausübung dieser besagten Rechte wurden Ansprüche, Forderungen oder Klagen wegen Schutzrechtsverletzungen abgewendet oder wenn die Lizenzgeberin Ansprüche, Forderungen oder Klagen wegen Schutzrechtsverletzungen gemäß dieser Klausel 7.2.3 oder anderweitig vermieden auf andere Weise abgewendet oder verglichen hat, hat die Lizenzgeberin gegenüber der Lizenznehmerin gemäß dieser Klausel 7 in Bezug auf den besagten Anspruch, die besagte Forderung oder Klage keine weiteren Haftpflichten.
7.4 Die Lizenzgeberin haftet nicht für Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen, die wie folgt entstehen:
7.4.1 Die Verwendung einer veralteten oder geänderten Version einiger oder aller Software durch die Lizenznehmerin, wenn die Lizenzgeberin in angemessenem Umfang nachweisen kann, dass diese Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung einer späteren oder nicht geänderten Version der Software, die der Lizenznehmerin bereitgestellt wird oder wurde oder deren Bereitstellung angeboten würde, hätte abgewendet oder wahrscheinlich abgewendet werden können;
7.4.2 Informationen, Design, Spezifikationen, Anweisungen, Software, Daten oder Material, das nicht von der Lizenzgeberin zur Verfügung gestellt wurde.
7.5 In den vorstehenden Ausführungen ist die gesamte Haftpflicht der Lizenzgeberin in Bezug auf die Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte Dritter in Bezug auf die Software, den Quellcode, die Dokumentation, die Neuversionen und die Änderungen enthalten.
7.6 Die Lizenznehmerin übernimmt auf Wunsch die Verteidigung und Schadloshaltung der Lizenzgeberin, ihrer leitenden Angestellten, Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitarbeiter, Beauftragten, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger in Bezug auf sämtliche Haftpflichten, Ansprüche, Schäden und Kosten, die der Lizenzgeberin aufgrund von Arbeiten entstehen können, die von der oder für die Lizenznehmerin entsprechend den von der Lizenznehmerin bereitgestellten Designs, Spezifikationen oder Materialien entstanden sind, wodurch ein Anspruch eines Dritten auf Verletzung seiner gewerblichen Schutz- und Urheberrechte entsteht.
8. HAFTUNG
8.1 Die Lizenzgeberin übernimmt die Haftung für physische Schäden am oder Verluste des materiellen Eigentums der Lizenznehmerin nur in dem Umfang, in dem diese durch die Fahrlässigkeit der Lizenzgeberin oder ihrer leitenden Angestellten, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Beauftragten oder Subunternehmer in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, wobei die Haftung der Lizenzgeberin für diese Schäden oder Verluste insgesamt nicht höher als höchstens 500.000 GBP ist.
8.2 Die Lizenzgeberin haftet der Lizenznehmerin gegenüber nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinnen, Zinsen, Umsatzerlösen, erwarteten Einsparungen, Geschäften, Goodwill oder das Entstehen einer Haftpflicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die einem Dritten entstehen, selbst wenn die Partei, die diese Verluste bzw. Schäden verursacht, vorab auf die Möglichkeit des Eintritts solcher Verluste bzw. Schäden aufmerksam gemacht wurde.
8.3 Die Lizenzgeberin haftet gegenüber der Lizenznehmerin nicht für mittelbare, konkrete oder Folgeschäden oder Verluste, die der Lizenznehmerin entstehen.
8.4 Die Haftung der Lizenzgeberin für Nichterfüllung (oder einer Reihe von zusammenhängenden Nichterfüllungsereignissen) gemäß diesem Vertrag und wodurch der Lizenznehmerin Verluste entstehen, sowie gemäß Schadloshaltungsverpflichtungen (einschließlich von Schadloshaltungen, die in Klausel 6.4 vorgesehen sind) ist auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: (i) 1.000.000 GBP oder (ii) die Gebühren, die die Lizenznehmerin gemäß diesem Vertrag entweder in den fünf Jahren vor der Nichterfüllung (oder einer Reihe von zusammenhängenden Nichterfüllungsereignissen) bezahlt hat, oder, wenn der Vertrag vor dieser Nichterfüllung (oder einer Reihe von zusammenhängenden Nichterfüllungsereignissen) für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre in Kraft war, die Gebühren, die die Lizenznehmerin während dieses Zeitraums bezahlt hat.
8.5 In diesem Vertrag sind keine Regelungen enthalten, wonach die Haftpflicht der Parteien für folgende Ereignisse ausgeschlossen oder beschränkt wird:
8.5.1 Tod oder Personenschäden aufgrund von Fahrlässigkeit, oder
8.5.2 Betrug oder Vorsatz.
8.6 Sollten in dieser Klausel 7.6 enthaltene Beschränkungen oder Bestimmungen nach dem maßgeblichen Gesetz oder Rechtsverordnung unwirksam sein, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass diese Beschränkungen oder Bestimmungen in dem betreffenden Umfang als gestrichen gelten. Wird eine Partei hierdurch jedoch für Verluste oder Schäden haftbar, die ansonsten ausgeschlossen worden wären, sind auf diese Haftpflicht die hierin genannten Beschränkungen und Bestimmungen anwendbar.
8.7 Keine der Parteien kann Klagen (gleichgültig ob aufgrund von Vertragsverletzung oder anderweitig, aufgrund der Fahrlässigkeit einer Partei, ihrer leitenden Angestellten, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Mitarbeitern, Beauftragten oder Subunternehmern oder nicht und ungeachtet der Form und des Forums), die aus diesem Vertrag oder durch eine von einer der Parteien geltend gemachten Schadloshaltung entstehen, mehr als zwölf Monate, nachdem der Klagegrund entstanden oder der beschwerten Partei bekannt wurde, einreichen.
9. VERTRAULICHKEIT
10. KÜNDIGUNG
10.1 Die Lizenzgeberin hat das Recht diesen Vertrag aus wichtigem Grund durch schriftliche Mitteilung an die Lizenznehmerin sofort zu kündigen. Solch ein Grund liegt insbesondere, aber nicht hierauf beschränkt, vor wenn
10.1.1 Die Lizenznehmerin eine wesentliche oder andauernde Vertragsverletzung begeht und diese Vertragsverletzung nicht behoben werden kann; oder
10.1.2 Wenn die Lizenznehmerin eine wesentliche oder andauernde Vertragsverletzung begeht und, wenn solch eine Vertragsverletzung behoben werden kann, es die Lizenznehmerin versäumt diese innerhalb von vierzehn (14) Tagen (oder einer anderen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Zeitperiode) nachdem eine Mitteilung die die Vertragsverletzung beschreibt und ihre Behebung fordert, zu beheben.
10.2 Die Lizenznehmerin kann diesen Vertrag, ohne Grund, innerhalb einer nicht weniger als sechs monatigen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung beginnenden Kündigunsfrist kündigen, wobei solch eine Mitteilung [Periode] an dem [zehnten] Jahrestag dieses Vertrages auslaufen soll.
10.3 Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, sollte die andere Vertragspartei nicht in der Lage sein ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen –oder sollte eine Handlung oder eine Antragstellung vorgenommen oder ein Verfahren in Gang gebracht worden sein im Hinblick auf:
10.3.1 Eine freiwillige Gläubigervereinbarung oder Neuordnung der Verbindlichkeiten oder eine Umschuldung;
10.3.2 Das Stellen eines Insolvenzantrag;
10.3.3 Ihre Auflösung oder Liquidation;
10.3.4 Die Ernennung eines Insolvenzverwalters, Konkursverwalters, Treuhänders oder eines ähnlichen Verwalters; oder
10.3.5 Beim Vorliegen vergleichbarer Handlungen, Anträge oder Verfahren innerhalb jedweder Gerichtsbarkeit der sie unterliegt. Zur Vermeidung von Unklarheiten: keine der Vertragsparteien soll berechtigt sei diesen Vertrag entsprechend dieser Ziffer 10 zu kündigen wenn ein Gesellschafterbeschluss der Lizenzgeberin oder eine (entsprechende) gerichtliche Anordnung die Liquidation der Lizenzgeberin zum Zwecke einer Neustrukturierung oder Verschmelzung nach Treu und Glauben beschließt.
10.4 Die Kündigung gemäß dieser Ziffer 10 soll ein Recht auf gerichtliche Abhilfe oder auf einen Rechtsbehelf, auf welche für eine der beiden Vertragsparteien ein Anspruch entstanden ist oder noch entstehen wird weder behindern noch beeinträchtigen und alle Vorschriften die über die Dauer dieses Vertrages hinaus bestehen bleiben werden oder dieses implizit tun bleiben in Kraft.
10.5 Auf die Kündigung gemäß Ziffer 10.1 und oder Ziffer 10.2 und/oder 10.3 oben hin erlischt die Lizenz gemäß Ziffer 3 und die Lizenznehmerin soll die Software und die Unterlagen sowie alle vertraulichen Informationen der Lizenzgeberin welche sich in dem Besitz oder unter der Kontrolle der Lizenznehmerin befinden an die Lizenzgeberin zurücksenden und die Lizenznehmerin soll der Lizenzgeberin in Schriftform bestätigen dass alle sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen relevanten Informationen (einschließlich der vertraulichen Informationen der Lizenznehmerin) zerstört oder zurückgesandt wurden.
10.6 Die Bestimmungen der Ziffern 1, 5, 5.6.3.2, 6.4, 7.6, 8.7, 9.3.4, 0, 20 und Anhang 5 sollen nach der Kündigung dieses Vertrages fortbestehen.
11. WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE AUFGRUND HÖHERER GEWALT
Weder die Vertragsparteien noch ihre leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Angestellten, Vertreter oder Subunternehmer sind der anderen Vertragspartei gegenüber für einen Verzug oder eine Teilerfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung ihrer Leistungspflichten aus diesem Vertrag (außer der Pflicht, fällige Geldbeträge zu bezahlen) welche durch oder aufgrund von Umständen die außerhalb der vernünftigerweise anzunehmenden Verfügungsgewalt einer der Vertragsparteien liegen verursacht wurde, haftbar; solche Umstande beinhalten, sind aber nicht beschränkt auf Feuer, Überschwemmungen, Streiks, Arbeitskampf, Regierungshandlungen, höhere Gewalt oder gesetzliche Hindernisse, wobei die Fehlleistung eines leitenden Angestellten, Geschäftsführers, Angestellten, Vertreters oder Subunternehmers der betreffenden Vertragspartei nicht als außerhalb der vernünftigerweise anzunehmenden Verfügungsgewalt einer der Vertragsparteien anzusehen ist, es sei denn der Grund für die Fehlleistung liegt außerhalb der vernünftigerweise anzunehmenden Verfügungsgewalt des leitenden Angestellten, Geschäftsführers, Angestellten, Vertreters oder Subunternehmers.
12. ABÄNDERUNG DES VERTRAGES
Keine Abänderung dieses Vertrages soll Gültigkeit besitzen, es sei den sie wurde von den Parteien vereinbart, in Schriftform bestätigt und von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.
13. ABTRETUNG UND UNTERLIZENZ
Die Lizenznehmerin ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin, die nicht in unangemessener Weise verweigert werden darf, nicht berechtigt diesen Vertrag oder die aus ihm erwachsenden Rechte ganz oder teilweise abzutreten, eine Novation des- oder derselben vorzunehmen, diese zu unterlizenzieren oder sonstwie über diese zu verfügen. Zur Vermeidung von Unklarheiten: die Lizenznehmerin ist, unbeschadet des vorgesagten, berechtigt diesen Vertrag oder die aus ihm erwachsenden Rechte an ein Konzernunternehmen der Lizenzgeberin oder an einen Käufer aller oder im wesentlichen aller Vermögensgegenstände der Lizenznehmerin ganz oder teilweise abzutreten, mit diesen eine Novation des- oder derselben vorzunehmen, an diese zu unterlizenzieren oder sonstwie zu deren Gunsten über diese zu verfügen.
19. AUSFERTIGUNGEN
Dieser Vertrag kann in beliebig vielen Ausfertigungen ausgefertigt werden und jede einzelne soll ein Original sein und alle zusammengenommen stellen ein und dieselbe Urkunde dar.
20. VERTRAGLICHE LEISTUNGEN
a. Als Gegenleistung für die Zahlung der Dienstleistungsgebühren gemäß Ziffer 2 des Anhangs 5 wird die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin während der in Ziffer 2.2 beschriebenen Vertragslaufzeit die in Anhang 4 und Anhang 6 dargelegten Dienstleistungen erbringen. Die kundenspezifische Anpassung der Software ist nicht Teil der aufgrund dieses Vertrages gewährten Dienstleistungen, (sie) kann aber durch einen separaten Vertrag vereinbart werden.
b. Die Lizenzgeberin erbringt die Dienstleistungen ausschließlich im Vertragsgebiet, es sei denn dieser Vertrag bestimmt etwas anderes.
c. Die Lizenzgeberin kann zu einer späteren Zeit und in ihrem alleinigen Ermessen Dritte dazu ernennen die Dienstleistungen in ihrem Namen zu erbringen.
Die Lizenznehmerin soll die letzte Neuversion oder die ihr unmittelbar vorgehende Neuversion der Lizenzgeberin benutzen. Die Lizenzgeberin soll für eine Verletzung dieses Vertrages, die sich daraus ergibt dass die Lizenznehmerin eine frühere Version der Software benutzt, in keiner Weise haftbar sein wenn es zu einem solchen Vertragsbruch nicht gekommen wäre hätte die Lizenznehmerin die letzte Neuversion oder die dieser unmittelbar vorgehende von der Lizenzgeberin herausgebrachte Neuversion benutzt.
d. Die Lizenzgeberin soll bei der Erbringung der Dienstleistungen das in Anhang 6 beschriebene Dienstleistungsniveau einhalten. Im Falle eines Nichteinhaltens des Dienstleistungsniveaus soll die Lizenzgeberin die Nichteinhaltung des Dienstleistungsniveaus beheben durch:
i. Die Beschaffung aller vernünftigerweise notwendigen zusätzlichen Ressourcen und dadurch dass sie alle notwendigen Abhilfemaßnahmen trifft um solch eine Nichteinhaltung so bald wie möglich und ohne zusätzliche Kosten für die Lizenznehmerin zu beheben; oder
ii. Durch die Neuvornahme der Dienstleistungen die zu der Nichteinhaltung des Dienstleistungsniveaus geführt haben; oder
iii. Durch das Aufwenden vernünftigerweise zumutbarer Anstrengungen um jeglichen zur Nichteinhaltung des Dienstleistungsniveaus führenden Fehler im System oder in anderen Ressourcen, welche zur Erbringung der Dienstleistungen benutzt werden, zu korrigieren.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle der Nichteinhaltung des Dienstleistungsniveaus die vorgenannten Maßnahmen die einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe der Lizenznehmerin darstellen. Das Dienstleistungsniveau soll nicht als nicht eingehalten angesehen werden wenn die Nichteinhaltung des Dienstleistungsniveaus nicht ausschließlich von der Lizenzgeberin versursacht wurde.
21. DATENSCHUTZ UND DATENVERARBEITUNG
a. In dem Umfang, in dem die Erbringung der Dienstleistungen oder die sonstige Kooperation der Vertragsparteien die Verarbeitung persönlicher Daten der Lizenznehmerin, ihrer Angestellten und ihrer Geschäftspartner beinhaltet, stimmt die Lizenzgeberin zu, solche persönlichen Daten nur bei Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere denen des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des deutschen Telemediengesetzes (TMG) (gemeinsam die „Datenschutzvorschriften“) in dem erforderlichen Umfang und entsprechend der in Anhang 9 beiliegenden Vereinbarung über Datenverarbeitung zu verarbeiten und zu nutzen. Die Bedeutung der Begriffe in diesem Absatz soll im Zweifelsfall denen der Bestimmungen des BDSG, des TKG und des TMG entsprechen.
b. Die Vertragsparteien vereinbaren, im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Nutzung der Daten Datenschutz im Sinne des Paragrafen 5 BDSG zu gewährleisten. Beide Vertragsparteien werden die bei ihnen zum Schutz von Daten angestellten Personen zum (entsprechenden) Datenschutz verpflichten und dies schriftlich festhalten.
22. VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZNEHMERS
a. Die Lizenznehmerin soll auf eigene Kosten der Lizenzgeberin bei der Erbringung der Dienstleistungen auf vernünftigerweise zumutbare Weise Hilfe leisten. Die Lizenznehmerin soll insbesondere:
i. Einen Help Desk Manager als primäre Kontaktperson für die Lizenzgeberin ernennen und sicherstellen dass die Lizenznehmerin Verfahren implementiert um:
1. Fehlermeldungen, bevor sie an die Lizenzgeberin weitergeleitet werden zur Vermeidung (der Bearbeitung) von doppelten Fehlern, unbedeutenden Fehlern und Fehlern die durch die Bestimmungen dieses Vertrages ausgeschlossen wurden, zu bewerten, auf dass diese ausgesondert werden können;
2. Die Auswirkungen eines Fehlers so wie in diesem Vertrag festgelegt angemessen zu priorisieren und vollständig zu beschreiben und die Lizenzgeberin von solchen Fehlern zu benachrichtigen, aber die (vernünftig handelnde) Lizenzgeberin hat das in ihrem alleinigen Ermessen liegende Recht, die Spezifikation des Fehlerschweregrades gemäß der ihr gemachten Mitteilungen festzulegen
3. Sicherzustellen dass, für den Fall dass ein vermuteter Fehler auf einem VRML der Software welcher zu der Zeit nicht die Current Base ist identifiziert wurde, bevor die Lizenzgeberin kontaktiert wird alle Fehlermeldungsberichte und Unterlagen die zusammen mit Neuversionen an die Lizenznehmerin geliefert wurden ausgewertet werden, um herauszufinden ob nicht bereits ein Fehlerbehebungsmittel für das Problem zur Verfügung gestellt wurde;
ii. Alle zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;
iii. Die Lizenzgeberin frühzeitig mit allen Informationen zur versorgen die vernünftigerweise für die Lizenzgeberin erforderlich sind um ihren hier niedergelegten Verpflichtungen nachzukommen.
b. Sollte die Lizenznehmerin einer oder mehreren dieser Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig entsprechen, so ist die Lizenzgeberin berechtigt ihre vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Zusätzliche bei der Lizenzgeberin aufgrund der Nichtbeachtung dieser Pflichten anfallende Kosten, insbesondere solche die durch eine längere Anwesenheit ihres Personals oder einer erweiterten Verfügbarkeit der Ressourcen der Lizenzgeberin verursacht werden, werden von der Lizenznehmerin auf Grundlage der Standard Tagesraten der Lizenznehmerin getragen.
23. AUFZEICHNUNGEN
a. Die Lizenznehmerin soll besorgen, dass vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an die Lizenzgeberin und jede von ihr bevollmächtigte Person auf eine ihr vernünftigerweise zumutbare Mitteilung (und Frist) hin vollen Zugang zu den mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Aufzeichnungen und Unterlagen der Lizenznehmerin erhält, einschließlich der Berechnung der Transaktionsgebühren.
b. Die Kosten einer jeden solchen Inspektion durch die Lizenzgeberin sollen von der Lizenzgeberin getragen werden, außer die von der Lizenznehmerin an die Lizenzgeberin gezahlten Geldbeträge belaufen sich auf weniger als diejenigen, die nach einer solchen Inspektion als fällig erkannt werden; in diesem Falle soll die Lizenznehmerin den ausstehenden Restbetrag und die Inspektionskosten der Lizenzgeberin innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Tag, an dem der Restbetrag mitgeteilt wurde, zusammen mit Zinsen gemäß dem in Ziffer 4.4 dargelegten Zinssatz für den Zeitraum von dem Tag an dem der ausstehende Restbetrag normalerweise gezahlt werden sollte bis hin zu dem Tag, an dem tatsächlich Zahlung geleistet wurde zahlen.
c. Die Lizenznehmerin stimmt zu, alle relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen die zu ihrer Nutzung der Software gehören, einschließlich der Berechnung der Transaktionsgebühren, ab der zwölf monatigen Zeitperiode auf die solche Aufzeichnungen und Unterlagen verweisen für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren aufzubewahren.
24. AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG
a. Eine Vertragspartei darf im Hinblick auf eine Streitigkeit die sich aus diesem Vertrag ergibt („Streitigkeit“) keine gerichtlichen Verfahren (außer der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes) veranlassen, bevor sie nicht den Bestimmungen dieser Ziffer 24 entsprochen hat.
b. Alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die zu jedweder Zeit zwischen den Parteien aufkommen, sollen an den Beziehungs-Manager beider Parteien verwiesen werden um zu versuchen diese auszuräumen. Eine Vertragspartei, die behauptet dass eine Streitigkeit vorliegt muss sofort die andere Vertragspartei davon in Kenntnis setzen und ihr schriftlich Einzelheiten der Streitigkeit mitteilen.
c. Die Vertragsparteien sollen ihre bestmöglichen Anstrengungen aufwenden, um die Streitigkeit auszuräumen.
d. Sollte der Beziehungs-Manager es nicht schaffen, die Streitigkeit innerhalb von 10 Werktagen (oder innerhalb einer längeren, von den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Zeitspanne) nach dem Auftreten der Streitigkeit auszuräumen, so soll die Streitigkeit an den Beziehungs-Direktor beider Vertragsparteien weitergeleitet werden um zu versuchen diese auszuräumen.
e. Sollte es der Beziehungs-Direktor nicht schaffen, die Streitigkeit zur Zufriedenheit beider Parteien innerhalb von 20 Werktagen nach dem Auftreten der Streitigkeit auszuräumen, so haben die Vertragsparteien die Option, gemeinsam die Streitigkeit dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zur Mediation vorzulegen. Die Option, die Streitigkeit zur Mediation weiterzuleiten soll die andere Vertragspartei nicht daran hindern einen Rechtstreit bezüglich der Streitigkeit zu beginnen.
f. Jeder im Rahmen eines gemäß diesem Vertrag durchgeführten Mediationsverfahrens geschlossene Vergleich soll schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden und soll zur Vermeidung von Unklarheiten beide Vertragsparteien (rechtlich) binden.
g. Während der Dauer jeglicher Streitschlichtungsversuche, auf die in dieser Ziffer 23 verwiesen wird, und sofern eine Vertragspartei verpflichtet ist an die andere Vertragspartei Zahlungen zu leisten oder eine Gutschrift bezüglich solcher Zahlungen zu gewähren, soll der mit der streitigen Angelegenheit zusammenhängende Geldbetrag auf ein zinsbringendes Sparkonto, welches in Namen beider Vertragsparteien bei einer Geschäftsbank eröffnet werden soll, eigezahlt werden und solch eine Zahlung soll als ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Parteien im Rahmen dieses Vertrages gelten. Nach der Beendigung der Streitigkeit, sei es durch Mediation, durch Rechtsstreit oder durch die Vertragsparteien selbst, wird der Geldbetrag der sich auf einem solchen Konto befindet so wie es die Mediation oder der Rechtsstreit oder die Vertragsparteien selbst bestimmt haben fällig, und die angefallenen Zinsen sollen zwischen den Vertragsparteien anteilsmäßig und gemäß der (vorher zwischen den Vertragsparteien ausgemachten) Aufteilung der eingezahlten Kapitalsumme zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden.
ANHANG 6
Hosting, Helpdesk und Betreuung
1. Hosting der Software
Die Lizenzgeberin soll eine Reihe von auf der Ausrüstung die in dem Datenzentrum der Lizenzgeberin in Orpington installiert ist basierende Hosting-Dienstleistungen für die Lizenznehmerin besorgen, aufstellen und zur Verfügung stellen. Die Lizenzgeberin soll sich bemühen, eine auf monatlicher Basis berechnete Verfügbarkeit des Servers von nicht weniger als 00.00% sicherzustellen. Die Antwortzeiten für Kunden sollen auf ein akzeptables Level eingestellt werden und sollen mit denen die innerhalb des Produktionsumfeldes auftreten vergleichbar sein.
Die Lizenzgeberin soll durch die Nutzung ihrer bereits bestehenden Internet-Infrastruktur den Büros der Lizenznehmerin Zugang zu dem Wide Area Network gewähren. Die Lizenzgeberin soll dafür sorgen, dass das Wide Area Network bei nicht weniger als [eine] auf monatlicher Basis berechneten 00, 00% [Verfügbarkeit] bestehen bleibt. Die Lizenzgeberin soll bis hin zu dem Punkt, wo sich der Router innerhalb der Büroräume der Lizenznehmerin befindet die Verantwortung tragen.
Die Lizenzgeberin soll für das Hosten der Server und der Infrastruktur-Hardware die Datenzentrum-Netzwerkumgebung zur Verfügung stellen.
Es sollen täglich Back-ups von Daten gemacht werden und Back-up Medien sollen außerhalb des Betriebsgeländes aufbewahrt werden. Es sollen ausreichend Kopien außerhalb des Betriebsgeländes aufbewahrt werden um eine Wiederherstellung der Daten und Systeme innerhalb von bis zu 10 Tagen vor dem aktuellen (Daten-) Verarbeitungstag zu gewährleisten.
Die Wiederherstellung der Daten soll entsprechend der Standard-Politik der Lizenzgeberin getestet werden.
2. Helpdesk und Betreuung
Die Lizenzgeberin wird zur Aufzeichnung von Fehlermeldungen, die der Help Desk Manager der Lizenznehmerin erhält (oder andere bevollmächtigte Personen die der Lizenznehmerin fortlaufend vorgeschlagen und von ihr ordnungsgemäßes dazu bevollmächtigt werden die Fehlermeldungen aufzunehmen), eine Einrichtung zur Verfügung stellen.
Betreuung in deutscher Sprache soll während der Standardbetreuungszeiten, festgelegt auf 08:00 – 18:00 Montags bis Freitags Mitteleuropäische Zeit, verfügbar sein. Außerhalb dieser Zeiten wird ein weltweiter Betreuungsdienst in englischer Sprache jeden Tag rund um die Uhr zur Betreuung und zur Entgegennahme von Fehlermeldungen verfügbar sein. An nationalen Feiertagen und an solchen des Landes Baden-Württemberg wird keine Betreuung gewährt.
Der Betreuungsdienst beinhaltet:
• Das Triagieren und Koordinieren von Angelegenheiten zwischen der Lizenznehmerin und der Lizenzgeberin;
• Aktive, die integrale Funktionalität sichernde Beaufsichtigung des Servers;
• Die Re-Konfiguration des Betriebssystems und der Software-Zusatzprodukte und anderer von der Lizenzgeberin gelieferten Software;
• Verwaltung der Betriebssystem-Software und Upgrades;
• Physisches Intervenieren zugunsten des Servers (z.B. Re-Booten und das Erbringen von Dienstleistungen unter der Leitung der Lizenznehmerin);
• Lösungsfehler Diagnose und Resolution / Bildschirmauflösung / Beschlussfassung
• Installation aller Korrektur- und Fehlerbehebungsmaßnahmen für die sich auf der Ausrüstung in dem Datenzentrum der Lizenzgeberin in Orpington befindlichen Software zur Ermöglichung der Hosting-Dienstleistungen;
• Zugang zum Server-Raum für die Lizenzgeberin zu gewähren;
• Daten Back-up und Aufbewahrung der Bänder außerhalb des Betriebsgeländes.
Jedem an die Help Desk gerichteten Anruf wird vom zuständigen Help Desk Manager eine Fehlerschwereklasse zugewiesen nachdem vom Bevollmächtigten der Lizenznehmerin die erforderlichen Informationen entsprechendem dem nun (unten) nachfolgenden zur Verfügung gestellt wurden:
Fehlerschwereklasse Beschreibung
1 Ein schwerwiegender Fehler der Software, für den es keine Übergangslösung gibt und in Folge dessen solange keine Business-Abläufe ausgeführt werden können bis eine Fehlerbehebungsmaßnahme durchgeführt wurde. Ein Fehlerschweregrad-Level 1 ist ein “Showstopper” und ein Hot Fix für das System wird möglicherweise erforderlich (das heißt die Fehlerbehebungsmaßnahme wird nicht die formalen Systemtest, Abnahmeprozeduren etc. durchlaufen, sondern wird direkt auf die Live-Umgebung angewandt).
2 Ein Fehler, der ein schwerwiegendes Problem darstellt für das es seine Übergangslösung (welche manuell sein kann) gibt, der jedoch lästig ist. Ein Fehlerschweregrad 2 kann im Ermessen der Lizenzgeberin als ein Fehlerschweregrad 1 angesehen werden wenn ein unmittelbares Bedürfnis für eine Lösung besteht oder die Angelegenheit schwerwiegende finanzielle Auswirkungen hat. (Eine besondere Ausgabe kann erforderlich sein (abhängig davon für wann die nächste Ausgabe anberaumt ist) um (es) zu beheben, doch solch eine Ausgabe würde alle normalen (Probe-) Verfahren durchlaufen bevor es zur Live Umgebung befördert wird).
3 Ein Fehlerschweregrad-3-Fehler ist ein Ereignis dessen Auswirkungen begrenzt sind und für den es eine gangbare Übergangslösung gibt, für das es jedoch bei der nächsten Ausgabe eine Lösung gefunden werden muss. Ein Fehlerschweregrad-3-Problem kann im Ermessen der Lizenzgeberin zu einem Fehlerschweregrad 2 gemacht werden wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht.
4 Allgemeine Anfrage oder Fehlerschweregrad dem alle anderen Zwischenfälle zugeordnet werden. Fehlerschweregrad-4-Probleme werden so behandelt wie es zeitlich möglich ist.
Während der Standard Support Hours wird die Help Desk ein Update über den bei der Behebung eines gemeldeten Fehlers gemachten Fortschritts erstellen und diese Information entsprechend der folgenden Tabelle an die Lizenznehmerin weiterleiten:
Fehlerschweregrad Während der Standard Support Hours Außerhalb der Standard Support Hours
1 Jede Stunde Alle 4 Stunden
2 Jeden Morgen und jeden Nachmittag Alle 4 Stunden
3 Jeden Tag Jeden Tag
4 Jede Woche Jede Woche
Während der Standard Support Hours soll die Lizenzgeberin entsprechend dem zugewiesenen Fehlerschweregrad passendes Personal verfügbar haben um jedweden Fehler zu beheben, anfangs innerhalb der Antwortzeit die unten aufgeführt ist und danach so wie geplant, solch ein Plan muss bis zu der Zeit an der der Fehler diagnostiziert und behoben ist und die Weiterleitung der (Fehler-) Behebung an die Lizenznehmerin anberaumt ist mit den unten dargelegten Details übereinstimmen.
Fehlerschweregrad Antwortzeit Geplante Zeit
1 1 Arbeitsstunde Während der Support Hours kontinuierlich von der Antwortzeit an
2 3 Arbeitsstunde Während der Support Hours kontinuierlich von der Antwortzeit an
3 Am nächsten Arbeitstag Während der Standard Support Hours
4 3 Arbeitstage So wie notwendig ist um während der Standard Support Hours allen geplanten Ausgabeterminen zu genügen.
Für den Fall das eine Fehlermeldung NICHT beantwortet wurde oder wenn keine Einigung über den Fehlerschweregrad gelingt kann das folgende Eskalationsverfahren benutzt werden:
Erste Stufe Help Desk Manager
Zweite Stufe Operations Manager
Dritte Stufe Technical Director
Die Helpdesk und Betreuungsdienste beinhalten nicht die folgenden Dienstleistungen:
• Diagnose oder Behebung von Fehlern die nicht mit der Software zusammenhängen;
• Erbringung von Betreuungsdiensten von einem anderen Ort aus als den Betriebsstätten der Lizenzgeberin in [bitte bestimmte Betriebsstätte angeben in der sich die Help Desk befindet];
• Training;
• Betreuung für die Hardware der Lizenznehmerin oder Betriebssystem-Software;
• Behebung von Problemen die durch die Lizenznehmerin verursacht wurden;
• Behebung von Schäden die durch einen von der Lizenznehmern ein
Englisch > Deutsch: Articles of Association - Gesellschaftsvertrag XYZ LTD General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Ausgangstext - Englisch j.peg - publication would breach confidentiality agreement
GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG NACH ENGLISCHEM RECHT
[Private Company Limited by Shares]
GESELLSCHAFTSVERTRAG [Memorandum of Association]
DER
XYZ INDUSTRIES – EUROPE, LIMITED
1. Die Firma der Gesellschaft lautet „XYZ INDUSTRIES, EUROPE, LIMITED“.
2. Der Sitz der Gesellschaft soll in England und Wales liegen.
3. Gegenstand des Unternehmens sind:
(A) Das Betreiben der Geschäftstätigkeit der Herstellung und Vermarktung von speziellen Handreinigern und entsprechenden Spendern, das Betreiben von Geschäften aller Art als Kaufleute und Händler im Allgemeinen, Hersteller, Monteure, Vertriebshändler, Importeure, Exporteure, Kaufleute, Factoringunternehmer und Frachtführer sowie Groß- und Einzelhändler von Gütern, Waren, Erzeugnissen, Produkten, Rohstoffen und Handelsgütern aller Art, die Vertretung und das Schließen von Verträgen und Vereinbarungen aller Art im Namen und auf Rechnung von Personen, Firmen oder Gesellschaften, die hierfür als geeignet angesehen werden, das Verhandeln über solche Verträge und die Abtretung, Belastung und Verpfändung solcher Verträge und der in deren Rahmen zu leistenden Zahlungen und aller vertragsgegenständlichen Vermögenswerte für Geld oder auf andere Weise, das Betreiben
von Geschäften aller Art als Handelsvertreter, Kommissionäre und Generalbevollmächtigte, Makler, Factoringunternehmer, Lageristen und Vertreter für unverarbeitete und Fertigerzeugnisse aller Art sowie als allgemeine Bahnspediteure, Schiffspediteure und Frachtführer und Transportunternehmer; die Schaffung, die Gründung, der Aufbau und das Betreiben einer Organisation für die Vermarktung, den Verkauf, den Einzelhandelsverkauf, den Kundendienst, das Bewerben, den Vertrieb oder die Einführung der Produkte, Handelsgüter, Waren, Erzeugnisse und Rohstoffe oder Dienstleistungen, mit denen beliebige Personen, Firmen oder Gesellschaften Handel betreiben oder die sie erbringen, und die Beteiligung an kommerziellen, Handels- und Finanzaktivitäten aller Art und sämtlicher oder bestimmter Tätigkeiten, die üblicherweise von Import- und Exportkaufleuten, Kaufleuten im Allgemeinen, Factoringunternehmern, Spediteuren, Handelsvertretern, Händlern, Vertriebshändlern, Kapitalgebern betrieben werden, und deren Übernahme, Ausübung und Durchführung auf Rechnung der Gesellschaft oder auf andere Weise; und das Eröffnen von Geschäften, Ständen, Läden, Märkten und Depots für den Verkauf der Waren, mit denen die Gesellschaft handelt, sowie als Sammel- und Vertriebsstelle für diese.
(B) Das Betreiben aller sonstigen Handels- oder Geschäftstätigkeiten, von denen die Gesellschaft glaubt, dass sie gut geeignet sind, um im Zusammenhang mit den in Abs. (A) genannten Unternehmenszwecken betrieben zu werden oder die direkt oder indirekt darauf angelegt sind, den Wert von Eigentum oder Rechten der Gesellschaft zu steigern oder diese(s) rentabel zu machen.
(C) Der Kauf, die Anmietung, die Entgegennahme im Tausch, das Pachten oder der sonstige Erwerb und das Halten von Besitz- und dinglichen Rechten aller Art an Grundstücken, Gebäuden, Dienstbarkeiten, Rechten, Vorrechten, Konzessionen, Patentrechten, Patenten, Lizenzen, geheimen Verfahren, Maschinen, Anlagen, Warenbeständen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder eines ihrer Zweige oder Unternehmensbereiche oder im Zusammenhang damit notwendig oder zweckdienlich sind.
(D) Der Bau, die Montage, die Festlegung, die Erweiterung, der Umbau und die Unterhaltung von Straßen, Bahngleisen, Straßenbahnlinien, Anschluss- und Nebengleisen, Brücken, Speichern, Werkstätten, Lagern, Fabriken, Gebäuden, Werken,
Anlagen und Maschinen aller Art, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft notwendig oder zweckdienlich sind, und die Mitwirkung bei der Montage, dem Bau und der Unterhaltung der vorgenannten Einrichtungen oder deren finanzielle Unterstützung.
(E) Das Leihen oder Aufnehmen von Geld oder das Absichern von Zahlungen in der Weise, wie es die Gesellschaft zum Zwecke ihrer Geschäftstätigkeit oder im Zusammenhang damit sowie zum Zwecke des Leihens oder der Aufnahme von Geld durch die Gesellschaft, um Mitglied einer Bausparkasse zu werden, oder im Zusammenhang damit für angebracht hält.
(F) Das hypothekarische und dingliche Belasten des Unternehmens und sämtlichen oder bestimmten, gegenwärtigen oder künftigen beweglichen oder unbeweglichen Eigentums und Vermögens und des noch nicht eingeforderten Kapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder im Zusammenhang damit sowie die Ausgabe von gesicherten und ungesicherten unbefristeten, tilgbaren oder rückzahlbaren Schuldverschreibungen zum Nennwert oder mit einem Aufgeld oder einem Abschlag auf den Nennwert für die Gegenleistung und verbunden mit den Rechten, Befugnissen, Vorrechten und Bedingungen, wie es für angemessen gehalten wird, sowie die zusätzliche oder weitere Besicherung von Wertpapieren der Gesellschaft durch einen Treuhandvertrag oder sonstige Sicherheiten. Die Ausgabe von Wertpapieren, zu deren Ausgabe die Gesellschaft berechtigt ist, sowie deren Hinterlegung als hypothekarische Sicherheit für einen beliebigen Betrag unter dem Nennbetrag dieser Wertpapiere sowie als Sicherheit für die Erfüllung von Verträgen oder Verpflichtungen der Gesellschaft oder ihrer Kunden oder sonstiger Personen oder Unternehmen, die mit der Gesellschaft zu tun haben oder an deren Geschäftstätigkeiten oder Unternehmen die Gesellschaft direkt oder indirekt ein Interesse hat.
(G) Die Entgegennahme von Geld zur Verwahrung oder als Darlehen zu den von der Gesellschaft genehmigten Bedingungen.
(H) Das Verleihen von Geld an Gesellschaften, Firmen oder Personen und die Gewährung von Freistellungen aller Art, sei es, dass die Gesellschaft für die Übernahme einer solchen Garantie eine direkte oder indirekte Gegenleistung oder einen direkten oder indirekten Vorteil erhält oder nicht, und unabhängig davon, ob eine solche Garantie im Zusammenhang mit
der Erreichung der hier genannten Ziele im Einklang damit übernommen wurde, um entweder durch persönliche Verpflichtungen oder durch hypothekarische oder dingliche Belastungen auf die Gesamtheit oder einen beliebigen Teil des gegenwärtigen oder künftigen Unternehmens, Eigentums und Vermögens und des nicht eingeforderten Kapitals der Gesellschaft oder durch diese beiden Methoden die Erfüllung der Verpflichtungen und die Zahlung des Kapitals oder Nennwerts (mit eventuellen Aufschlägen) von Schuldverschreibungen, Aktien, Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Wertpapieren von Gesellschaften, Firmen oder Personen und Dividenden oder Zinsen darauf, insbesondere (jedoch unbeschadet der Allgemeingültigkeit des zuvor Gesagten) von Gesellschaften, die zu dem betreffenden Zeitpunkt eine Holding- oder Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder auf andere Weise geschäftlich mit der Gesellschaft verbunden sind, zu garantieren.
(I) Die Gründung und die Unterhaltung oder die Veranlassung der Gründung und Unterhaltung von beitragsfreien oder beitragspflichtigen Renten- oder Pensionsfonds zugunsten von Personen, die in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zu dem betreffenden Zeitpunkt eine Holding- oder Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder auf andere Weise geschäftlich mit der Gesellschaft verbunden ist, stehen oder zu irgendeinem Zeitpunkt gestanden haben oder die Geschäftsführer [Directors] oder Organmitglieder [officers] der Gesellschaft oder einer der vorgenannten Gesellschaften sind oder zu irgendeinem Zeitpunkt waren, und die Zahlung oder Veranlassung der Zahlung von Spenden, Gratifikationen, Renten, Zuschlägen oder Bezügen an diese Personen sowie an die Ehefrauen, Witwen, Familien und Unterhaltsberechtigten solcher Personen, und die Gründung und Unterstützung von und Mitgliedschaft in Institutionen, Verbänden, Vereinen oder Fonds, die darauf ausgelegt sind, den Interessen und dem Erfolg bzw. dem Wohlergehen der Gesellschaft oder der anderen vorgenannten Gesellschaften oder der genannten Personen zu dienen und diese zu fördern , und die Leistung von Zahlungen für oder auf die Versicherung der vorgenannten Personen und das Spenden von Geld für wohltätige oder mildtätige Zwecke oder Ausstellungen oder öffentliche, allgemeine oder nützliche Zwecke sowie das Gewähren diesbezüglicher Garantien; und die Einrichtung, Errichtung, Unterstützung und Unterhaltung von Beteiligungsplänen zugunsten von Mitarbeitern der Gesellschaft oder von Gesellschaften, die zu dem betreffenden Zeitpunkt eine Holding- oder
Tochtergesellschaft der Gesellschaft sind, und die Vornahme aller vorgenannten Maßnahmen, sei es allein oder gemeinsam mit einer der genannten Gesellschaften.
(J) Das Ziehen, das Ausstellen, die Annahme, die Indossierung, die Verhandlung, die Diskontierung und die Ausfertigung von Wechseln, Solawechseln und sonstigen begebbaren Wertpapieren.
(K) Das Investieren von und das Verfügen über Gelder der Gesellschaft, die nicht unmittelbar für ihre Geschäftstätigkeit benötigt werden, in solche Anlagen oder Wertpapiere und in solcher Art und Weise, wie sie jeweils bestimmt werden.
(L) Das Bezahlen für von der Gesellschaft erworbenes Eigentum oder von ihr erworbene Rechte, entweder in bar oder in voll oder teilweise eingezahlten Gesellschaftsanteilen mit oder ohne Vorzugsrechte, Nachbezugsrechte oder Sonderrechte oder Beschränkungen im Hinblick auf Dividenden, Kapitalrückzahlung, Stimmrechte oder in sonstiger Hinsicht, oder in Wertpapieren, zu deren Ausgabe die Gesellschaft berechtigt ist, oder teils in einer Form und teils in einer anderen, zu den jeweils von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen.
(M) Die Annahme von Zahlungen für Eigentum oder Rechte, die die Gesellschaft verkauft oder auf andere Weise veräußert oder über die sie verfügt hat, entweder in bar oder in Raten oder auf andere Weise, oder in voll oder teilweise eingezahlten Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften oder juristischen Personen mit oder ohne Vorzugsrechte, Nachbezugsrechte oder Sonderrechte oder Beschränkungen im Hinblick auf Dividenden, Kapitalrückzahlung, Stimmrechte oder in sonstiger Hinsicht, oder in Wertpapieren, zu deren Ausgabe die Gesellschaft berechtigt ist, oder in gesicherten, durch Hypotheken unterlegten oder ungesicherten Schuldverschreibungen, Hypotheken oder sonstigen Wertpapieren einer Gesellschaft oder juristischen Person oder teils in einer Form und teils in einer anderen, zu den jeweils von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen, sowie das Halten oder die Veräußerung von auf diese Weise erworbenen Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Wertpapieren oder sonstige Verfügungen darüber.
(N) Der Abschluss von Partnerschaftsvereinbarungen oder Vereinbarungen über auf gemeinschaftliche Rechnung betriebene Geschäfte oder Vereinbarungen über Gewinnbeteiligungen, gemeinsame Interessen oder Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften, Firmen oder Personen,
die Geschäfte im Rahmen des Unternehmenszwecks der Gesellschaft betreiben oder betreiben wollen, und der Erwerb und das Halten, der Verkauf oder die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Wertpapieren solcher Gesellschaften oder sonstige Verfügungen darüber und die Übernahme von Garantien für die Verträge oder Verpflichtungen einer solchen Gesellschaft oder die Zahlung der Dividenden, der Zinsen oder des Kapitals auf ihre Gesellschaftsanteile, Aktien oder Wertpapiere die sonstige finanzielle oder anderweitige Unterstützung einer solchen Gesellschaft.
(O) Die Errichtung oder Gründung bzw. Mitwirkung bei der Errichtung oder Gründung anderer Gesellschaften, deren Unternehmenszweck den Erwerb oder die Übernahme sämtlicher oder bestimmter Aktiva und Passiva der vorliegenden Gesellschaft mit einschließt oder deren Gründung in irgendeiner Weise darauf ausgelegt ist, den Zielen und Interessen der vorliegenden Gesellschaft direkt oder indirekt zu dienen, und der Erwerb und das Halten oder die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Wertpapieren einer solchen Gesellschaft und die Übernahme von Garantien für die Zahlung von Dividenden, Zinsen oder Kapital auf von einer solchen Gesellschaft ausgegebene Gesellschaftsanteile oder sonstige Verpflichtungen einer solchen Gesellschaft.
(P) Der Kauf oder sonstige Erwerb oder die Übernahme der Gesamtheit oder eines Teils des Geschäfts, des Eigentums, des Vermögens, der Verbindlichkeiten und der Geschäfte/Transaktionen einer Person, Firma oder Gesellschaft, die Geschäfte betreibt, zu deren Betrieb die Gesellschaft berechtigt ist, oder die Vermögensgegenstände besitzt, die für die Zwecke der Gesellschaft geeignet sind, oder die im Zusammenhang damit betrieben werden können oder dazu geeignet sind, zum direkten oder indirekten Nutzen der Gesellschaft betrieben zu werden.
.
(Q) Der Verkauf, die Erschließung, die Verwaltung, die Entwicklung, die Verwertung, der Tausch, die Vermietung/Verpachtung, die Nutzungsgewährung oder Veräußerung des Unternehmens und sämtlichen oder bestimmten zu dem betreffenden Zeitpunkt vorhandenen Eigentums und Vermögens der Gesellschaft und die Gewinnbeteiligung oder sonstige Beteiligung, die Gewährung von Lizenzen, Dienstbarkeiten oder sonstigen Rechten daran oder darüber und sonstige Verfügungen darüber gegen eine von der Gesellschaft für angemessen erachtete Gegenleistung.
(R) Das Verschmelzen mit anderen Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand dem der vorliegenden Gesellschaft entspricht oder diesen mit einschließt oder ihm ähnelt,
sei es durch Verkauf oder Kauf (gegen voll oder teilweise eingezahlte Gesellschaftsanteile eine sonstige Gegenleistung) des Unternehmens, vorbehaltlich der Verbindlichkeiten dieser oder einer solchen anderen Gesellschaft, mit oder ohne Abwicklung oder durch Verkauf oder Kauf (gegen voll oder teilweise eingezahlte Gesellschaftsanteile eine sonstige Gegenleistung) sämtlicher Gesellschaftsanteile oder Aktien dieser oder solcher anderen Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligung daran oder durch Eingehen einer Partnerschaft oder einer Vereinbarung, die ihrem Wesen nach einer Partnerschaft gleicht, oder auf andere Weise.
(S) Das Zeichnen, der Kauf und das Halten von Gesellschaftsanteilen, Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren anderer Gesellschaften.
(T) Die Ausschüttung von Vermögen der Gesellschaft oder des Erlöses aus dem Verkauf oder der Veräußerung von Eigentum der Gesellschaft an die Baraktionäre der Gesellschaft, wobei jedoch eine solche Ausschüttung nicht vorgenommen werden darf, wenn es dadurch zu einer Kapitalherabsetzung kommt, es sei denn, dies geschieht mit den ggf. gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionen.
(U) Die Gewährung finanzieller Unterstützung direkt oder indirekt zum Zwecke des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen an der Gesellschaft oder der Holdinggesellschaft dieser Gesellschaft oder zum Zwecke des Abbaus oder der Begleichung von Verbindlichkeiten, die eine Person zum Zwecke des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen an der Gesellschaft oder der Holdinggesellschaft dieser Gesellschaft eingegangen ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(V) Die Vornahme aller oder bestimmter der genannten Handlungen in jedem Teil der Welt, und zwar als Auftraggeber, Vertreter, Treuhänder, Auftragnehmer oder auf andere Weise, alleine oder gemeinsam mit Anderen und durch oder über Vertreter, Treuhänder, Unterauftragnehmer oder auf andere Weise.
(W) Die Vornahme aller sonstigen Handlungen, die für die Erreichung aller oder bestimmter der vorgenannten Ziele erforderlich oder zuträglich sind.
Hiermit wird erklärt, dass, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist, Es wird hiermit erklärt dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeder Absatz dieser Ziffer so zu verstehen ist, dass er eigenständige und voneinander unabhängige Zwecke beschreibt und somit in keinster Weise durch den Verweis auf oder die Herleitung aus einem anderen Absatz oder der Firma der Gesellschaft beschränkt wird, und die Bestimmungen eines jeden Absatzes mit Ausnahme des zuvor Gesagten jeweils so umfassend und weitgreifend auszuführen und in einem so weiten Sinne zu interpretieren sind, als würde jeder dieser Absätze den Unternehmensgegenstand einer anderen, eigenständigen Gesellschaft beschreiben.
4. Die Haftung der Gesellschafter der Gesellschaft ist beschränkt.
5. Das Gesellschaftskapital der Gesellschaft beträgt £100 und ist in 100 Gesellschaftsanteile von jeweils £1 eingeteilt.
Wir, die Unterzeichner dieses Gesellschaftsvertrages [Memorandum of Association], möchten nach Maßgabe dieses Gesellschaftsgründungsvertrages eine Gesellschaft eingehen und verpflichten uns, die neben unserem Namen angegebene Anzahl an Gesellschaftsanteilen zu übernehmen.
NAME UND ANSCHRIFT DER ZEICHNER Anzahl der von jedem Zeichner übernommenen Gesellschaftsanteile
London XYZ Services
XYZ Chambers,
XYZ Avenue,
London, EC4Y. Einer
London XYZ Limited
XYZ Chambers,
XYZ Avenue,
London EC4. Einer
Anzahl der insgesamt übernommenen Anteile: Zwei
GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG NACH ENGLISCHEM RECHT
[Private Company Limited by Shares]
SATZUNG [Articles of Association]
DER
XYZ INDUSTRIES – EUROPE, LIMITED
1. Für die Gesellschaft gelten die in Table A im Anhang zu den Companies (Tables A to F) Regulations 1985, ergänzt durch die Companies (Tables A to F) (Amendment) Regulations 1985 (diese Anlage wird fortan als „Table A“ bezeichnet), sofern sie nicht hierdurch abgeändert oder ausgeschlossen werden: Das heißt, Ziffer 8 und 64 von Table A gelten für die Gesellschaft nicht, und zusammen mit den verbleibenden und ggf. hierdurch abgeänderten Ziffern von Table A bilden die folgenden Verschriften die Satzung der Gesellschaft.
GESELLSCHAFTSANTEILE
2. (A) Nach Maßgabe von Abs. (B) dieser Ziffer befinden sich alle Gesellschaftsanteile unter der Kontrolle der Geschäftsführer [Directors] befinden und die Geschäftsführer können diese zuteilen, daran Optionen erteilen oder auf andere Weise darüber verfügen oder sie veräußern, und zwar an die Personen und grundsätzlich zu den Bedingungen und auf die Weise, wie sie es für angemessen halten.
(B) Die Geschäftsführer sind im Sinne von Section 80 des Companies Act 1985 allgemein und unbedingt befugt, „entsprechende Wertpapiere“ [relevant securities]
(wie in Section 80 des Companies Act 1985 definiert) zuzuteilen, wobei jedoch der Gesamt-Nennwert der aufgrund dieser Vollmacht zugeteilten Wertpapiere den Betrag des genehmigten Grundkapitals, mit dem die Gesellschaft eingetragen wird, nicht übersteigen darf; diese Vollmacht erlischt auf den Tag genau fünf Jahre nach der Eintragung dieser Gesellschaft, es sei denn, sie wurde von der Gesellschaft im Rahmen einer Gesellschafterversammlung geändert, widerrufen oder erneuert.
(C) Die Geschäftsführer sind aufgrund der in diesem Absatz erteilten Vollmacht befugt, jederzeit vor dem Erlöschen ihrer Vollmacht jegliche Angebote zu unterbreiten oder Vereinbarungen einzugehen, für die eine Zuteilung von „entsprechenden Wertpapieren“ (auch) nach Erlöschen der Vollmacht erforderlich ist oder erforderlich sein könnte.
(D) Gemäß Section 91 des Companies Act 1985 finden Section 89 (1) und 90 (1) bis (6) des Companies Act 1985 keine Anwendung auf die Zuteilung von „Dividendenpapiere“ [equity securities] (wie in Section 94 des Companies Act 1985 definiert) durch die Gesellschaft.
3. Die Gesellschaft hat ein erst- und vorrangiges Zurückbehaltungsrecht an allen Gesellschaftsanteilen (unabhängig davon, ob diese voll eingezahlt sind) für alle (zu dem betreffenden Zeitpunkt fälligen oder nicht fälligen) Geldbeträge, die bezüglich des Gesellschaftsanteils eingefordert wurden oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlbar sind, und die Gesellschaft hat ein erst- und vorrangiges Zurückbehaltungsrecht an allen Gesellschaftsanteilen (unabhängig davon, ob diese voll eingezahlt sind), die auf den Namen einer Person entweder für diese allein oder als eine von mehreren gemeinschaftlichen Inhabern eingetragen sind, für alle zu dem betreffenden Zeitpunkt von dieser Person oder aus ihrem Vermögen gegenüber der Gesellschaft fälligen Geldbeträge; wobei jedoch die Geschäftsführer jederzeit einen Gesellschaftsanteil für von den Bestimmungen dieses Satzungsartikels ganz oder teilweise ausgenommen erklären können. Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle bezüglich des betreffenden Gesellschaftsanteils zu zahlenden Dividenden und sonstigen Beträge.
HAUPTVERSAMMLUNGEN
4. In der Einladung zu einer Hauptversammlung muss, sofern es um besondere Geschäfte geht, die allgemeine Art der zu erledigenden Geschäfte angegeben werden; Ziffer 38 in Table A wird
entsprechend abgeändert.
5. Als „besonders“ gelten alle Geschäfte, die auf einer außerordentlichen Hauptversammlung getätigt werden, aber auch alle Geschäfte, die – abgesehen von der Festsetzung der Dividenden, der Betrachtung der Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Geschäftsführer und der Wirtschaftsprüfer sowie der Wahl von Geschäftsführern anstelle ausscheidender Geschäftsführer und der Wahl der Wirtschaftsprüfer und der Festsetzung ihrer Vergütung – auf einer ordentlichen Hauptversammlung getätigt werden.
6. Ziffer 41 von Table A ist so zu verstehen und auszulegen, als endete der letzte Satz mit den Worten „,und wenn auf der vertagten Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht innerhalb einer halben Stunde nach der für die Abhaltung der Versammlung festgesetzten Zeit zustande kommt, so wird die Versammlung aufgelöst.“
GESCHÄFTSFÜHRER
7. Sofern und solange die Gesellschaft nicht auf einer Hauptversammlung etwas Anderes bestimmt, gibt es keine Begrenzung bezüglich der Anzahl der Geschäftsführer. Wenn und solange ein alleiniger Geschäftsführer bestellt ist, kann dieser sämtliche Befugnisse und Vollmachten ausüben, die den Geschäftsführern durch diese Satzung oder durch Table A verliehen werden, Ziffer 89 von Table A wird entsprechend abgeändert.
8. Wenn dies in dem Beschluss oder der Urkunde, mit dem bzw. der ein Geschäftsführer bestellt wird, so bestimmt ist, wird er auf Dauer zum Geschäftsführer bestellt und unterliegt nicht der turnusmäßigen Rotation der Geschäftsführer; Ziffer 73 bis einschließlich 75 von Table A findet für auf Dauer bestellte Geschäftsführer keine Anwendung.
9. Die Geschäftsführer können sämtliche Befugnisse der Gesellschaft zum Aufnehmen von Geld und zur hypothekarischen oder dinglichen Belastung ihres Unternehmens, ihres Vermögens oder ihres nicht eingeforderten Kapitals oder eines beliebigen Teils davon sowie zur direkten oder als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft oder Dritter erfolgenden Ausgabe von gesicherten Schuldverschreibungen, ungesicherten Schuldverschreibungen oder
anderen Wertpapieren ausüben.
10. Ein Geschäftsführer kann als Geschäftsführer über jeden Beschluss über Verträge oder Vereinbarungen, an denen er ein Interesse hat, oder sich daraus ergebende Angelegenheiten mit abstimmen, und wenn er darüber mit abstimmt, wird seine Stimme entsprechend gezählt und er wird, wenn ein solcher Vertrag oder eine solche Vereinbarung erörtert wird, bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit berücksichtigt; Ziffer 94 von Table A wird entsprechend abgeändert.
FREISTELLUNG
11. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Companies Act 1985 und zusätzlich zu der Freistellung gemäß Ziffer 118 von Table A hat jeder Geschäftsführer [Director], jedes Organmitglied [officer] und jeder Amtsträger [official] der Gesellschaft Anspruch auf Freistellung aus dem Vermögen der Gesellschaft gegen alle Verluste oder Verbindlichkeiten, die ihm bei der welche diese bei der Wahrnehmung und Erfüllung seiner Amtspflichten entstehen.
ÜBERTRAGUNG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN
12. Die Geschäftsführer können nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen die Eintragung einer Anteilsübertragung verweigern, unabhängig davon, ob der betreffende Gesellschaftsanteil voll eingezahlt worden ist; Ziffer 24 von Table A wird entsprechend abgeändert.
NAME UND ANSCHRIFT DER UNTERZEICHNER
London XYZ Services
XYZ Chambers,
XYZ Avenue,
London
London XYZ Limited
XYZ Chambers,
XYZ Avenue,
London
Datum: 1. Februar 1990.
Oben stehende Unterschriften werden bezeugt von:
XYZ
XYZ Chambers,
XYZ Avenue,
London EC4 0HP.
Englisch > Deutsch: NYC Architects Certificate of Incorporation, UK overseas company registration, professional licence General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht (allgemein)
Ausgangstext - Englisch j.pegs - publication would infringe confidentiality agreement
Übersetzung - Deutsch Universität des Bundestaates New York
Dezernat für Bildungswesen
Wir geben bekannt dass der
XYZ
Hinreichend bewiesen hat dass er die gesetzlich vorgeschriebenen beruflichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt hat und qualifiziert ist um im Bundesstaat New York
Architektur
zu praktizieren.
Zur Urkunde dessen erteilt das Dezernat für Bildungswesen heute am Ersten Juli 1900 in Albany, New York diese mit seinem Siegel versehene Lizenz.
Lizenz Nummer
00000 DUP
000000
Bundesstaat New York
Department of State
Hiermit beurkunde ich dass die beigefügte Kopie mit dem Originaldokument welches sich in Verwahrung des Staatssekretärs befindet verglichen wurde und dass es sich dabei um eine echte Kopie des benannten Originals handelt.
Ausgefertigt und besiegelt am Neunten Februar 2000 (Unterschrift des Sonderbeauftragten des Staatssekretärs)
Gemäß Artikel 15 des Unternehmenskörperschaftsgesetzes
Um in Entsprechung der Paragrafen 402 und 1503 des Unternehmenskörperschaftsgesetzes des Bundesstaates New York eine berufliche Dienstleistungskörperschaft zu gründen, führt der Unterzeichnete wie folgt aus:
1. Der Name der Körperschaft ist XYZ P.C.
2. Die Gegenstände des Unternehmens, wegen denen die Körperschaft gegründet wird, sind die folgenden:
Um sich der Praxis der Architektur zu widmen und um architektonische Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, welche der Anwendung der Wissenschaft, Kunst oder des Berufes der Bauplanung und des Planens oder Entwerfens von Gebäuden und architektonischen Strukturen und damit zusammenhängender Anlagen sowie der unmittelbaren Beaufsichtigung durch beglaubigte Architekten und anderen amtlich zugelassenen Personals bedürfen, und um alle Dinge zu tun welche eine solche Körperschaft von Gesetzes wegen tun darf, einschließlich, ohne Einschränkung, die Beratung, Ermittlung, Bewertung, Planung, Gestaltung und Vorbereitung von architektonischem Berufswerkzeug wie Zeichnungen und Baubeschreibungen und die Überwachung des Baugeschehens sofern sie üblicherweise von Architekten vorgenommen wird.
3. Der Firmensitz befindet sich in der Stadt New York, Bezirk New York, Bundesstaat New York.
4. Die Zahl der Gesellschaftsanteile welche diese Körperschaft insgesamt zuzuteilen berechtigt ist beträgt fünftausend (5000) Gesellschaftsanteile einer einzigen Klasse, welche Gesellschaftsanteile eines Nennwertes von Einem (1) Dollar pro Gesellschaftsanteile sind.
5. Der Staatssekretär des Staates New York wird hiermit zu einem Vertreter dieser Körperschaft, welchem Klagen gegen diese zugestellt werden können, ernannt. Die postalische Adresse an welche der Staatssekretär eine Kopie einer an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter der Körperschaft zugestellte und gegen diese Körperschaft gerichtete Klage zu schicken hat ist zu Händen von P & H, 00000 Madison Avenue, New York , New York.
6. Der Name und dauerhafte Wohnsitz der Person welche ursprünglicher Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Körperschaft ist und welcher von Gesetzes wegen berechtigt ist im Bundesstaat New York den Beruf des Architekten auszuüben ist:
XYZ Gesellschafter, Vorsitzender und Geschäftsführer
00000 5th Avenue
New York, NY 00000
Lizenz Nummer 000
ABC Sekretär der Körperschaft
III 000 Congress Street
Brooklyn, NY 00000
Lizenz Nummer 00000
7. Anbei gefügt ist die Urkunde, welche von der genehmigenden Behörde ausgestellt wurde und welche bescheinigt, dass der oben genannte Gesellschafter, Vorsitzende und Geschäftsführer von Gesetzes wegen berechtigt ist im Bundesstaat New York den Beruf des Architekten auszuüben, zu welchem (auch) die Körperschaft befugt ist.
8. Die Körperschaft ist befugt ihre Geldmittel in Immobilien, Grundpfandrechte, Aktien, Anleihen und jede andere Art von Geldanlage anzulegen.
Zur Urkunde dessen hat der Unterzeichnete diese Gründungsurkunde an heutigen Tag des Siebzehnten Dezember 1900 rechtskräftig ausgefertigt, unterzeichnet und bestätigt.
Unterschrift XYZ
0000 Fifth Avenue
New York, NY 0000
Bundesstaat New York
Bezirk New York
Am Siebzehnten Dezember 1900 erschien vor mir in Person der XYZ, mir persönlich bekannt und auch bekannt als diejenige Person, welche in der vorstehenden Gründungsurkunde beschrieben wird und welche diese unterzeichnet hat; und dieser bestätigte mir ordnungsgemäß, dass er dieselbe rechtskräftig gezeichnet hat.
Unterschrift XXX
Universität des Bundesstaates New York
Dezernat für Bildungswesen
Gemäß Paragraf 1503 des Unternehmenskörperschaftsgesetzes beurkunde ich hiermit dass jegliche unten genannten Personen, welche (abschließend) alle Personen sind die in der beiliegenden Gründungsurkunde der
XYZ Architekten P.C., einer Berufsdienstleistungskörperschaft in Gründung,
als Gesellschafter und Geschäftsführer derselben aufgeführt sind, von Gesetzes wegen berechtigt sind denjenigen Beruf auszuüben, der hinter ihrem Namen aufgeführt ist.
Ich beurkunde desweiteren, dass wenn die Körperschaft gesetzlich autorisiert wird mehr als einen Beruf auszuüben, eine oder mehrere solcher Personen befugt sind jeden Beruf auszuüben welche solch eine Körperschaft in Gründung auszuüben befugt sein wird.
Die Ausgabe dieser Urkunde beinhaltet nicht die Genehmigung des Namens der Körperschaft durch das Department of State.
XYZ Architektur Lizenznummer 000000
1016 5th Avenue
New York, NY 00000
Lizenz Nummer 000000
ABC Architektur Lizenznummer 000000
III 000 Congress Street
Brooklyn, NY 0000
Lizenz Nummer 000000
Zu Urkunde dessen habe ich dies in der Stadt Albany an diesem fünfundzwanzigsten Tag des Januars 1983 von Hand unterzeichnet.
Handelsregisterauszug einer ausländischen Gesellschaft
(Gründung einer Zweigstelle)
Gesellschaft Nummer xx000000
Zweigstellennummer 00000000
Der Urkundsbeamte des Handelsregisters für Gesellschaften in England und Wales beurkundet hiermit, dass für
XYZ Architekten P.C.
am heutigen Tage gemäß Anhang Ziffer 21A zum Englischen Gesellschaftsgesetz [Companies Act 1985] die Gründung einer Zweigstelle in England und Wales eingetragen wurde.
So geschehen im Handelsregister [Companies House] in Cardiff am Fünften Oktober 2000.
Unterschrift
ABC
(i.A.) Für den Urkundsbeamten
Englisch > Deutsch: Corporate law firm website General field: Wirtschaft/Finanzwesen Detailed field: Internet, E-Commerce
Ausgangstext - Englisch Home
ABC Law & Consult (ABC) is an international business law and consulting firm, strategically located in Florida and Germany. We focus on cross border transactions and business law with a particular expertise in contracts, corporate, M&A, business broker, commercial, finance and investment related matters. ABC's principal, Charles ABC, is a native Floridian with German parents, and has extensive work experience in both jurisdictions. He speaks German with native fluency.
Over 15 years of multidisciplinary legal and investment banking experience in international settings allows ABC to complement its USP’s with an inherent ability to bridge cultures and systems of commerce and law.
We provide high quality service at cost effective rates. High quality and easy professional relationships are our highest priority. We first listen to determine your needs and goals. Custom-tailored, timely and attentive service then characterizes our client-oriented approach. We invite you to browse our website and discover why you stand to benefit with us.
About ABC
The Firm
ABC Law & Consult is an international business law and consulting firm with offices in Florida and Germany. We focus on cross border transactions and business law with a particular expertise in contracts, corporate, M&A, business broker, commercial, finance and investment related matters.
Our Focus
We focus on areas and markets where we have significant experience and exposure, namely matters with a Florida nexus, commercial related matters, contracts (drafting, negotiating, auditing) and corporate finance and treasury for companies and investors.
Our Brand
Our brand rests on two pillars: building bridges on the one hand and an attentive service culture on the other hand. We provide solutions that connect and integrate (i) the German and American systems, institutions, cultures and mentality, and (ii) the legal and commercial complexities and parameters of a transaction. Over 15 years of multi-disciplinary professional experience as lawyers and leveraged finance and M&A investment professionals coupled with a native U.S. background provide a unique value added. [more]
Our Clients
Our clients come from three areas:
(i) Enterprises and Individuals from German speaking and other European countries with business and/or interests in Florida and the United States;
(ii) Enterprises and law firms in German speaking and other European countries needing international contracts in English; and
(iii) Enterprises involved in corporate finance, debt and credit financing matters.
We aim to provide our clients with personalized, attentive, cost efficient and effective advisory and solutions to business law and transactional issues.
Please contact us. We look forward to serving you.
Practice Areas
ABC aims to be your legal consultant and general counsel in matters related to Florida, the US, international contracts or corporate finance & treasury. When you embark upon important strategic measures, expand internationally or have financial, sustainability or attendant legal issues, ABC is there to lend support. We are your single point of contact and interface to the multipoint issues, interests and parties. We coordinate local and special counsel as needed and effectively manage your project through to successful closure. We accompany you on any follow-up work to make your deal a lasting success. We streamline processes and preserve your resources.
Practice Areas
Commercial Transactions & Contracts
Corporate Finance & Advisory
M&A and Business Broker
Multi-jurisdictional Regulatory Matters
Corporations and Business Organizations
International Business & Investments
Other Practice Areas
In addition to the enumerated practice areas, we work in long-standing relationship with a wide network of multi-jurisdictional counsel and advisors to cover all aspects of your international legal, tax and commercial interests. In cooperation with B & K (Miami, USA), we counsel clients in U.S. immigration, tax, real estate, estates/wills and litigation matters. For German related legal issues, we enjoy the assistance e.g. of our cooperation with L & S (Frankfurt, DE).
Commercial Transactions & Contracts
We develop agreements that define and document good faith rules and boundaries for business between contractual partners. We structure contracts under consideration of likely risks (and respective materiality) and back-end costs, and ensure the contract contemplates the allocation of such risks and costs. This certainty reduces your exposure to unforeseen risks and back-end expenses and increases your peace of mind.
We apply our significant body of experience in commercial, legal and financial matters to structure and negotiate durable contracts that safeguard your interests. Such agreements are manifold and include disclosure, procurement, sales, distribution, collaboration, agency, management, marketing, service, franchise, license, consulting, sales, non-competition and employment agreements and multi-party commercial arrangements as well as commercial leases and rental agreements, where applicable. By first understanding the complex commercial and technological features of a commercial transaction, ABC is able to hive-down your deal into a cohesive contractual framework.
ABC also knows that not only are fair commercial terms required to realize a good business deal, but also high-quality process management and continual deal momentum. ABC helps our clients and their counterparties successfully meet deal milestones by e.g. preparing term sheets and concluding deal-specific confidentiality agreements (NDAs), letters of intent (LOIs) and/or memorandums of understanding (MOUs).
ABC also assists businesses with respect to their risk control policies by auditing their commercial agreements to assess risk exposure. This is an especially useful step when contracts must be renegotiated. Regarding contract interpretation, ABC works side-by-side with the client to determine the backdrop of the deal and develop a robust and favorable position.
Although ABC works closely with litigation attorneys, our approach to contentious contractual matters is to first explore the avenues, which spare you the waste and expense of time-consuming and often unpredictable litigation.
Our background as investment bankers and lawyers in large commercial law firms ensures that you receive counsel from a seasoned professional with strong transactional skills.
M&A and Business Broker
We assist small and mid-sized buyers and sellers in Mergers & Acquisitions projects (and Business Broker transactions), involving e.g. asset sales, stock purchases, or mergers. By providing you business savvy advisory, we help you realize your corporate mission and growth objectives. We manage the process and all advisors, define and work towards deal milestones, prepare and conduct closings and mop-up post closing agenda items. To ABC transaction advisory means leading you through due diligence, deal structuring, drafting and negotiation of strategic measures, as well as providing well placed advice to help you obtain the best possible economic gain.
Due to our competence and experience in M&A transactions, ABC is particularly suited to advise both buyers and sellers in Business Broker transactions, that is, deals having a volume of ca. USD 200,000 to USD 5,000,000. Business Broker transactions are often the basis for an E-2 non-immigrant investor visa for international buyers, the applications for which, ABC will handle. Moreover, ABC is attuned to the market practices which distinguish Business Broker transactions from larger M&A transactions. ABC navigates the client through the deal and ensures its legal and business interests are being advanced, while providing the client with the information necessary to make informed decisions. ABC helps clients assess and define their risk-return profile, which gives clients an invaluable point of orientation throughout the process.
Our background as investment bankers and lawyers in large commercial law firms assures the client counsel from a seasoned professional with strong transactional skills. This preserves your resources and mitigates distractions.
Corporations and Business Organizations
Together with our clients, we identify, define and prescribe the best entity in light of our client`s needs (e.g., corporation, LLC, partnership, or joint venture). Tax counsel is brought aboard where necessary to ensure the most efficient tax solution is found. ABC ensures that all organizational constitutional documents are prepared, executed and maintained on your behalf. We understand the special vigilance necessary here, especially when forming businesses with partners. Such documentation includes e.g. shareholder agreements, operating agreements, by-laws, partnership agreements and necessary resolutions. Clients benefit from our business background and skills in realizing contracts when consummating their deals.
For the closely held corporation (or other type of entity, respectively), we counsel you on the ideal capital structure and combination of ordinary equity, external debt and/or shareholder loans. Liability and tax issues are addressed at this stage, particularly if a new entity is being considered. Whether concluding a simple Promissory Note or a more detailed Facility/Loan Agreement, clients benefit directly from our combined legal and financial experience.
Corporate Finance & Financing
By understanding the wide array of financial and debt products, ABC helps small and mid sized enterprises (SMEs) in their financing needs. With respect to business operations, the need often involves a working capital facility, a letter of credit, surety or bond instrument. In a start up phase a business may require seed and/or venture financing. In the growth phase, a business may require expansion capital. For acquisitions, a business may require acquisition financing. Such financing can be provided through either equity or debt products.
ABC assists enterprises and their principals to identify the best source and product for funding and moves the structuring and negotiation of the financing round forward. Financing types can include private placements, equity participations, venture capital, private equity buy-outs, as well as debt instruments, including straight vanilla loans, vendor financing, asset based loans, cash flow oriented loans, leveraged finance and mezzanine products. Services for registered public offerings/securities are provided through special co-counsel.
ABC also counsels in determining the best security package and security taking process, including assistance in any debt redemption and security release exercises. ABC’s ability to work efficiently with business people by asking the right questions and finding the right answer adds significant value here. ABC will pursue agreement on security principles at the loan documentation stage, which can simplify the security taking exercise. ABC aims to structure security packages that maintain flexibility and maximize the potential to secure future financing.
ABC provides small and mid-sized businesses debt advisory in corporate finance and treasury related matters. Debt advisory has exploded recently as a result of the global financial crisis. Many businesses require debt counsel, restructuring advice and/or loan agreement audit services to alleviate the impact of the credit crunch. Businesses suffering from poor trading on the one hand and debt heavy capital structures on the other are particularly vulnerable.
ABC also provides counsel in other bank matters, incl. commercial and private account opening, etc.
Business Regulatory Matters
ABC assists businesses and entrepreneurs identify, apply for and obtain any required authorizations, permits and licenses from the relevant public (federal, state, municipal) agencies. ABC penetrates the essence of your enterprise and formulates applications to disarm imponderables, which sometimes accompany such application procedures. This maximizes the likelihood that your application will be approved.
International Business & Investments
With its significant experience in cross border transactions, ABC navigates clients through the legal, commercial and regulatory complexities of doing deals internationally.
With respect to investments and asset purchases, international clients appreciate advisors adept in both systems and cultures. ABC provides essential value added to international clientele through our innate ability to bridge cultures and systems of commerce and law. Whether a big ticket asset purchase (e.g. an aircraft or yacht), real estate purchases or an investment for purposes of obtaining a green card under the EB-5 visa program, investors may need multi-lingual and multi-jurisdictional counsel to perform the due diligence at the core of the investment. An analysis and realization of the optimal holding structure follows. ABC’s broad experience in finance and due diligence exercises helps clients avoid investment mishaps.
The EB-5 investor visa program is a path to residency and citizenship for foreign nationals, who invest between USD 500,000 to USD 1 million in an investment program approved by the US Federal government. ABC will assist you in structuring and advancing any EB-5 visa application.
Markets
Every participant in the global economy is operating in at least one of the world`s markets. In the classical sense markets can be defined geographically or by product or customer. ABC focuses on the following markets:
1. German/Florida and German/American business and investment matters [more]
2. International, English-language contracts [more]
3. Debt & Capital Markets [more]
Complementing its practice areas, ABC’s market oriented approach utilizes its native expertise and international experience to optimize delivery of comprehensive services, which are adapted to the client and the markets, in which it acts. Contact us to find out how we can help you best exploit your market.
Florida and USA
We are your lawyers, external general or special counsel for legal and business matters in Florida and the United States. We focus on business transactions and practice areas. We assist in the realization of your strategic measures, accompanying you in the establishment of branches and subsidiaries and the full scope of your corporate relocation activities.
With respect to Florida and USA related matters, ABC is the compelling choice. Charles ABC is uniquely qualified as an international lawyer having native fluency in English and German and a bi-lingual education including advanced degrees from both legal systems. He is a native Floridian and an active member of the Florida Bar. This enables him to not only bridge the expectations of European clients and the circumstances found in the US, but also collate and integrate complexities into comprehensible processes and solutions. ABC bridges this divide between cultures and systems of commerce and law. Our background as investment bankers and attorneys in large commercial law firms assures the client counsel from a seasoned professional with strong transactional skills.
Charles ABC has offices in both Florida and Germany. He is able to provide on site services in both jurisdictions. Having a US lawyer, who is admitted to practice in Florida and ready as counsel in Germany or anywhere in Europe, is often an indispensable value added to some clients.
International Contracts
ABC negotiates structures, drafts, and audits international contracts in English and provides related qualified legal support. Often non-native council will write a contract in English for reasons of economy, which at first glance might seem sensible. Nevertheless, as business partners and clients realize that the materials drafted by non-native counsel are not saving the time and money intended and back-end expenses are piling-up, they often wonder, why did we not turn to experienced counsel with native fluency is both German and English in the first place.
ABC is this counsel. By using us, you build quality control into the very first steps of your project. You employ a firm with the resources and know-how to deliver you full-service commercial representation in contract matters with reduced back-end expenses and significant value added throughout.
ABC distinguishes itself once more with its ability to translate, interpret and fathom technological and commercial features and intricacies of a transaction and express these in contractual frameworks, structures and ultimately the agreements, which form the basis of your deal.
Skills acquired through years of experience in leveraged finance, M&A and commercial law assist greatly to set the proper course as your venture kicks off. ABC`s principal, Charles ABC, has analyzed and stress-tested voluminous business plans (including detailed quantitative projections) and due diligence materials. In addition to being a native English speaking lawyer, Charles has the academic background, (JD, LLM (DE)), qualifications and training perfectly suited to provide you with top-quality counsel for your international contract matters.
Our clients are small and midsized enterprises, law firms, multidisciplinary practice groups from or in German speaking countries and individual investors. ABC serves as either special counsel (co-counsel), working side-by-side with German counsel, or as primary/external general counsel on its clients direct mandates. When working as general counsel, we work with local counsel to ensure issues of local law (including German) are properly considered and reflected.
Firms that hire ABC notice the immediate benefit provided by increased time to focus on the legal and business issues core to their actual mandate. We provide top quality and understandable drafting and documentation. This saves you time, money, and most of all peace of mind.
Debt Capital Markets & Treasury
ABC provides small and mid-sized businesses debt advisory in corporate finance and treasury related matters. Debt advisory has exploded recently due to the world financial crisis. Many businesses require debt counsel, restructuring advice and/or loan agreement audit services to alleviate the impact of the credit crunch. Businesses suffering from poor trading on the one hand and debt heavy capital structures on the other are particularly vulnerable.
ABC has a wealth of experience in the area of banking capital markets and corporate finance & treasury. Three different types of professionals, namely from law firms, banks and borrowers, each often having disparate interests, usually work on finance transactions. ABC’s multidisciplinary skill sets, which arch over into each of these three areas provide a compelling reason to choose ABC. While working as a finance lawyer, Charles ABC worked for borrowers and lenders on international financings from the commitment document phase through to the loan document, from the security taking, draw down and loan dispersal exercises, through to mop up matters. As a leveraged finance banker and finance professional in a large industrial company and banks, structured and executed a plethora of financing transactions (debt and equity), from due diligence to bid stage and through to closing and funding.
In loan related matters, a solution always lies within points of intersection amongst the lawyers, bankers and borrower. Few advisors can offer an in depth perspective from both experience and education into all these areas. ABC can. ABC aims to align the concerns and requirements of these three interest groups and crystallize viable solutions acceptable to the principals.
ABC welcomes the inquiries of small and mid-sized enterprises (SMEs). Often SMEs are overwhelmed by the complex and often redundant teams, processes and invoices of investment banks and large law firms. ABC helps to reduce the complexities by serving as a skilled intermediary in any corporate finance and treasury matter, aligning counsel and objectives to structure and then realize the organized whole.
Why ABC?
ABC’s dual brand concept, namely being a bridge builder and its culture of service attentiveness, is underpinned by its USPs and its holistic approach.
USP’s
With respect to Florida and USA related matters, ABC is the compelling choice. Charles ABC is uniquely qualified as an international lawyer having native fluency in English and German and a bi-lingual education including advanced degrees from both legal systems. He is a native Floridian and an active member of the Florida Bar. This enables him to not only bridge the expectations of European clients and the circumstances found in the US, but also collate and integrate complexities into comprehensible processes and solutions. ABC bridges this divide between cultures and systems of commerce and law. Our background as investment bankers and attorneys in large commercial law firms assures the client counsel from a seasoned professional with strong transactional skills.
With respect to international contract matters, ABC distinguishes itself once more with its ability to translate, interpret and fathom technological and commercial features and intricacies of a transaction and express these in contractual frameworks, structures and ultimately the agreements, which form the basis of your deal.
Skills acquired through years of experience in leveraged finance, M&A and commercial law assist greatly to set the proper course as your venture kicks off. ABC`s principal, Charles ABC, has analyzed and stress-tested voluminous business plans (including detailed quantitative projections) and due diligence materials. In addition to being a native English speaking lawyer, Charles has the academic background, (JD, LLM (DE)), qualifications and training perfectly suited to provide you with top-quality counsel for your international contract matters.
ABC has a wealth of experience in the area of banking capital markets and corporate finance & treasury. Three different types of professionals, namely from law firms, banks and borrowers, each often having disparate interests, usually work on finance transactions. ABC’s multidisciplinary skill sets, which arch over into each of these three areas provide a compelling reason to choose ABC. While working as a finance lawyer, Charles ABC worked for borrowers and lenders on international financings from the commitment document phase through to the loan document, from the security taking, draw down and loan dispersal exercises, through to mop up matters. As a leveraged finance banker and finance professional in a large industrial company and banks, structured and executed a plethora of financing transactions (debt and equity), from due diligence to bid stage and through to closing and funding.
In loan related matters, a solution always lies within points of intersection amongst the lawyers, bankers and borrower. Few advisors can offer an in depth perspective from both experience and education into all these areas. ABC can. ABC aims to align the concerns and requirements of these three interest groups and crystallize viable solutions acceptable to the principals.
A Holistic Approach
ABC is more than a typical law firm. Our experience and understanding enable us to provide holistic business counseling and develop pragmatic solutions appropriate to our clients. Our ability to successfully apply a wide array of techniques, tools and methodologies characteristic of professions other than law add significant value to any project.
A good decision-making process considers all perspectives and thoroughly accounts for the factors relevant to your deal’s success. In business matters, decisions must be underpinned by supporting analysis. ABC’s use of analytic tools & solutions (often modeled in Excel) provide such supporting analysis, transparency, facilitate consensus amongst parties and create a record for purposes of review, benchmarking and revision of past decisions. Furthermore, often these tools can be used to achieve work and process flow optimization as well as efficient project and transaction management. Our holistic approach and use of analytic tools is designed to preserve client resources and optimize decision making processes.
Analytic Tools & Solutions reflects just as much a creative process as an analytical one. Here again ABC distinguishes itself. ABC´s principal, Charles ABC applies the soft skills, which typify ABCs holistic approach. People raised in two different cultures and languages have the background to readily find harmony in discord, suspend judgment, ask correct questions, adopt multiple perspectives and ultimately recommend good solutions even when faced with ambiguous and uncertain conditions.
Biography
Charles ABC
Charles ABC is a business lawyer concentrating his practice on business transactions and commercial affairs. He is one of the few truly hybrid and seasoned legal & business professionals with the skill of a corporate lawyer and the commercial skills of a business professional and financial analyst. Charles brings fifteen years of international legal and financial experience with law firms, banking institutions and the industrial manufacturing sector to ABC.
Born in Michigan in 1967, Charles moved to Florida as a young boy. As a child of German parents, he has spoken German since infancy. He holds a Bachelor and Doctor of Jurisprudence (J.D.) from the University of Florida, in addition to a German Masters of Law degree (LL.M.) from the Goethe Univerisität, FFM, in addition to his numerous other qualifications.
Charles has practiced law in leading Florida firms and the Frankfurt office of Clifford Chance, one of the largest commercial practices in the world. Charles has significant experience in corporate finance, banking, capital markets and corporate transactions, especially those related to M&A. He has lived and worked extensively in Germany (...)
Übersetzung - Deutsch Home
ABC Law & Consult (ABC) ist eine internationale Anwaltskanzlei und Beratungsgesellschaft mit Sitz in Florida und Deutschland. Wir sind spezialisiert auf grenzüberschreitende Transaktionen und Wirtschaftsrecht. Dabei verfügen wir über besondere Erfahrung in den Gebieten Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, M&A und Unternehmenskauf. ABC’s Gründer und Vorstand, Charles ABC, ist in Florida als Sohn deutscher Eltern aufgewachsen. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in beiden Rechtssystemen und spricht Deutsch als zweite Muttersprache.
Mit über 15 Jahren interdisziplinärer Erfahrung in Rechtsberatung und Investmentbanking in internationalem Umfeld zeichnet sich ABC insbesondere durch die Fähigkeit aus, Brücken zwischen verschiedenen Kulturen, Rechtsordnungen und volkswirtschaftlichen Systemen zu schlagen.
Wir bieten höchste Qualität zu kosteneffizienten Preisen. Maßgeschneiderte, fristgerechte Leistungen und vorausschauendes Handeln kennzeichnen dabei unseren kundenorientierten Ansatz. Wir laden Sie herzlich ein, sich auf unserer Webseite umzusehen und zu entdecken welche Vorteile wir Ihnen bieten können.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Über ABC
Die Kanzlei
ABC Law & Consult ist eine internationale Wirtschaftsrechtskanzlei mit Büros in Florida und Deutschland. Wir sind spezialisiert auf grenzüberschreitende Transaktionen und Wirtschaftsrecht und haben besonders viel Erfahrung auf den Gebieten Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, M&A und Unternehmenskauf.
Unser Tätigkeitsfeld
Wir konzentrieren uns auf Gebiete und Märkte, mit denen wir genauestens vertraut sind, namentlich Florida und den dort relevanten wirtschaftlichen Gegebenheiten; auf Vertragsrecht (Entwurf, Verhandlung, Prüfung) sowie auf Corporate Finance & Treasury für Unternehmen und Investoren.
Unser Stärke
Unsere Stärke ruht auf zwei Grundpfeilern: Dem Überwinden von durch unterschiedlichen geschäftlichen Gepflogenheiten geschaffener Diskrepanzen und einer aufmerksamen Service-Mentalität. Wir bieten Lösungen, welche (i) die deutschen und amerikanischen Systeme, Institutionen, Kulturen und Mentalitäten sowie (ii) die komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Parameter einer transatlantischen Transaktion zusammenführen und integrieren. Mehr als 15 Jahre interdisziplinärer Erfahrung als Rechtsanwälte und als Leveraged Finance und M&A Experten in Verbindung mit unserem U.S. Background bieten Ihnen einen entscheidenden Vorteil. [mehr]
Unsere Mandanten
Unsere Mandanten kommen aus drei Bereichen:
(i) Unternehmen und natürliche Personen aus deutschsprachigen und anderen europäischen Ländern, die geschäftlich in Florida und den Vereinigten Staaten tätig sind und/oder dort Interessen verfolgen;
(ii) Unternehmen und Anwaltskanzleien aus deutschsprachigen oder anderen europäischen Ländern, die internationale Verträge auf Englisch benötigen;
(iii) Unternehmen aus den Bereichen Corporate Finance und Kreditfinanzierung.
Wir bieten unseren Mandanten eine persönliche, vorausschauende, kosteneffiziente und effektive Beratung in allen ihren wirtschaftrechtlichen Angelegenheiten.
Bitte treten Sie mit uns in Kontakt. Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Tätigkeitsfelder
ABC ist ihr Ratgeber, wenn es um Business in Florida, den USA, internationale Verträge sowie Corporate Finance & Treasury geht. Wenn sie wichtige strategische Maßnahmen in Angriff nehmen oder international expandieren wollen, sich entsprechenden Herausforderungen finanzieller und rechtlicher Art gegenüber sehen und es Ihnen auf Nachhaltigkeit ankommt, dann ist ABC zur Stelle um Sie zu unterstützen. Wir sind Ihr Ansprechpartner und Vermittler bei Mehrparteiensituationen, wir koordinieren Ihr Vorhaben und führen es vom ersten Gespräch an hin zu seinem erfolgreichen Abschluss. Wir begleiten Sie auch bei allen Folgeaufgaben, um aus Ihrem Geschäft einen dauerhaften Erfolg zu machen. Wir setzen auf schlanke Prozesse und klar strukturierte Arbeitsabläufe und schonen so Ihre Ressourcen.
Tätigkeitsfelder
Handelsgeschäfte & Verträge
Corporate Finance Beratung
M&A und Business Brokerage
Grenzüberschreitende aufsichtsrechtliche Problemstellungen
Gesellschafts- und Unternehmensrecht
Internationale Transaktionen & Investitionen
Weitere Tätigkeitsfelder
Zusätzlich zu den aufgezählten Tätigkeitsgebieten arbeiten wir mit einem großen Netzwerk internationaler Berater zusammen, um grenzüberschreitend alle Aspekte ihrer rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Interessen abzudecken. In Zusammenarbeit mit B & K (Miami, USA) beraten wir Mandanten in U.S. Einwanderungs-, Steuer-, Immobilien-, Erb- und Prozessrecht. Für Fragen mit Bezug zu deutschem Recht freuen wir uns über Unterstützung u.a. durch unsere Kooperation mit L & S (Frankfurt am Main, Deutschland).
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Handelsgeschäfte & Verträge
Wir entwickeln für beide Seiten faire Verträge mit umfassenden Bestimmungen. Wir strukturieren diese Verträge unter Berücksichtigung wahrscheinlicher Risiken und Kosten und tragen dafür Sorge, dass diese vertraglich eindeutig zugeordnet werden.
Wir verwenden unsere Erfahrung in kaufmännischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten darauf, Verträge die Ihre Interessen schützen zu entwerfen und auszuhandeln. Dazu gehören unter anderem Offenlegungs-, Beschaffungs-, Kauf-, Liefer-, Kooperations-, Vertretungs-, Verwaltungs-, Marketing, Dienst-, Franchise-, Lizenz-, und Beratungsverträge sowie gewerbliche Miet- und Pachtverträge.
ABC ist sich außerdem bewusst, dass ein gutes Geschäft nicht nur von fairen Bedingungen, sondern auch von gutem Prozessmanagement und einer abschlussorientierten Einstellung abhängt. ABC hilft seinen Mandanten und ihren Vertragspartnern fristgerecht alle Ziele ihrer Transaktion zu erreichen, zum Beispiel durch den Abschluss und das Zeichnen von Term Sheets, den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen, Absichtserklärungen (LOIs) und/oder Memoranda of Unterstanding (MOUs).
ABC hilft Unternehmen außerdem bei ihrem Risikomanagement durch die Überprüfung von bestehenden Verträgen um so etwaige Risiken aufzudecken. Dies ist ganz besonders sinnvoll wenn Verträge neu ausgehandelt werden. Im Rahmen der Vertragsgestaltung und –auslegung arbeitet ABC sehr eng mit seinen Mandanten zusammen, um den Hintergrund des Geschäftes zu eruieren und um robuste, vorteilhafte Positionen zu entwickeln.
Obwohl ABC mit streitigen Verfahren bestens vertraut ist, ist es unser vorrangiger Ansatz bei Vertragsstreitigkeiten stets zunächst diejenigen Möglichkeiten auszuschöpfen, die Ihnen den Aufwand und die Kosten zeitraubender und unberechenbarer Gerichtsverfahren erspart.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
M&A und Business Brokerage
Wir helfen kleinen und mittelgroßen Käufern und Verkäufern bei M&A Projekten (und Business Brokerage Transaktionen) einschließlich Asset Sales, Anteilskäufen oder Verschmelzungen. Wir helfen Ihnen, Ihre unternehmerischen Ziele und Wachstum zu erreichen. Wir koordinieren alle beteiligten Berater, setzen und erreichen Zwischenziele, bereiten Vertragsabschlüsse vor und führen diese durch. Anschließend kümmern wir uns um alle Folgefragen. Für ABC bedeutet Transaktionsberatung, Sie durch die Due Diligence, die Transaktionsgestaltung sowie den Entwurf und die Verhandlung strategischer Maßnahmen zu führen. Unser zielgerichteter Rat wird Ihnen helfen, den maximalen wirtschaftlichen Nutzen aus Ihrem Projekt zu ziehen.
Aufgrund unserer M&A Kompetenz und Erfahrung ist ABC ganz besonders befähigt, sowohl Käufer als auch Verkäufer bei sog. Business Broker Transaktionen, d.h. Transaktionen mit einem Volumen von ca. USD 200.000 bis USD 5.000.000 zu beraten. Business Broker Transaktionen sind oftmals die Basis für ein E-2 Non-Immigrant Investor Visum für internationale Käufer, dessen Beantragung ABC selbstverständlich übernimmt. Ferner ist ABC mit den Marktgepflogenheiten vertraut, die Business Broker Transaktionen von größeren M&A Transaktionen unterscheidet. ABC navigiert seine Mandanten durch solche Transaktionen und stellt sicher, dass ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen gefördert werden. Gleichzeitig beschaffen wir dem Mandanten alle Informationen, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt. ABC hilft seinen Mandanten, ihr Risiko-Nutzen-Profil zu ermitteln und zu bestimmen. Dies bietet während des gesamten Verfahrens eine unschätzbare Orientierungshilfe.
Unsere berufliche Vergangenheit als Investmentbanker und Rechtsanwälte in großen Wirtschaftsrechtskanzleien garantiert, dass unsere Mandanten eine Beratung durch erfahrene Fachmänner mit ausgeprägtem wirtschaftlichem Verständnis erhalten. Dies schont Ihre Ressourcen und ermöglicht es Ihnen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Gesellschaftsrecht
Zusammen mit unseren Mandanten ermitteln wir die bestmöglichste Gesellschaftsform (z.B. Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, LLC, Joint Venture) im Hinblick auf ihre Bedürfnisse. Falls nötig, werden Steuerberater hinzugezogen, um die bestmögliche steuerliche Gestaltung zu gewährleisten.
ABC stellt sicher, dass sämtliche zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Unterlagen ausgestellt, und ausgefertigt werden. Wir wissen, dass dies besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Bei der Gründung von Gesellschaften bedarf es beispielsweise des Entwurfes von Satzungen, Gesellschaftsverträgen und Gesellschafterbeschlüssen.
Unsere Mandanten profitieren von unserem kaufmännischen Background und unserem Verhandlungsgeschick welches für unsere Mandanten vorteilhafte Vertragsabschlüsse zeitigt. Vor allem solche Gesellschaften, deren Anteile/Aktien eine geringe Streuung vorweisen beraten wir gerne hinsichtlich der optimalen Kapitalstruktur, der Kombination von Eigen- und Fremdkapital und/oder bezüglich Gesellschafterdarlehen. Haftungsfragen sowie steuerliche Aspekte werden, vor allem wenn eine Neugründung oder Umwandlung einer Gesellschaft in Erwägung gezogen wird, mit besonderer Aufmerksamkeit bedacht.
Unabhängig davon, ob eine einfache Schuldverschreibung ausgestellt oder ein umfassenderer (Rahmen-) Darlehensvertrag geschlossen werden soll, unsere Mandanten profitieren unmittelbar von unserer kombinierten juristischen und finanzwirtschaftlichen Erfahrung.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Corporate Finance & Financing
Durch ihr Verständnis der großen Bandbreite an Finanz- und Kreditprodukten hilft ABC kleinen und mittleren Unternehmen (KMU’s) bei ihren Finanzierungsbedürfnissen. Diese umfassen im Rahmen des Geschäftsbetriebes häufig Betriebsmittellinien, Garantien und Bürgschaften. In der Anfangsphase eines Unternehmens bedarf es möglicherweise einer Anschubfinanzierung. In der Wachstumsphase wiederum benötigt ein Unternehmen gegebenenfalls Expansionskapital. Zukäufe verlangen manchmal eine Akquisitionsfinanzierung. Derartige Finanzierungsvorhaben können entweder durch Eigen- oder Fremdkapital verwirklicht werden.
ABC unterstützt Unternehmen und ihre Träger dabei, die beste Quelle und das beste Produkt zur Unternehmensfinanzierung zu finden und bringt so die Planung und Verhandlung der Finanzierung weiter. Zu den verschiedenen Finanzierungsarten gehören private placements, Kapitalbeteiligungen, und Risikokapital, Übernahmen durch privates Beteiligungskapital (sog. Private Equity Buy-Outs) und diverse Kreditinstrumente, einschließlich Bankdarlehen, Verkäuferfinanzierung, Asset Based Loans, Cash-flow orientierte Darlehen, Leveraged Finance und Mezzaninprodukte. Leistungen für registrierte öffentliche Angebote/Wertpapiere werden über spezialisierte Drittberater angeboten.
ABC berät Sie auch bei der Ermittlung des besten Sicherheitenpakets, der Bestellung von Sicherheiten und unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Schuldentilgung und der Freigabe von Sicherheiten. ABC strebt die Aufnahme von Security Principles die das Verfahren vereinfachen bereits in der Dokumentationsphase an, schnürt dabei Sicherheitenpakete die Flexibilität schaffen und das Potential für die Sicherung zukünftiger Finanzierung maximieren.
ABC bietet kleinen und mittleren Unternehmen Kreditberatung im Bereich Corporate Finance & Treasury. Das Feld der Kreditberatung ist kürzlich in Folge der globalen Finanzkrise regelrecht explodiert. Viele Unternehmen benötigen Kreditberatung, Restrukturierungshilfen und/oder eine Überprüfung von Kreditverträgen, um die Folgen der Kreditklemme abzumildern. Unternehmen, die einerseits an einer schlechten Auftragslage leiden und auf der anderen Seite einer hohen Schuldenlast unterliegen sind ganz besonders verwundbar.
ABC bietet außerdem Beratung in anderen Bankangelegenheiten, wie z.B. der Eröffnung gewerblicher und privater Konten.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Regulierung
ABC unterstützt Unternehmen und Unternehmer dabei, die benötigten Zulassungen, Genehmigungen und Lizenzen der zuständigen Behörden (auf Bundes-, Landes- Kommunalebene) zu ermitteln, zu beantragen und zu erhalten. ABC erfasst das Wesen Ihres Unternehmens und formuliert Anträge, die Unwägbarkeiten, welche gelegentlich mit derartigen Verfahren verbunden sind, von vornherein minimieren. Dies wiederum maximiert die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Antrag Erfolg hat.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Internationale Transaktionen & Investitionen
Mit ihrer herausragenden Erfahrung mit grenzüberschreitenden Transaktionen führt ABC ihre Mandanten durch den Dschungel rechtlicher, wirtschaftlicher und behördlicher Anforderungen im Zusammenhang mit internationalen Geschäften.
Bei Investitionen und beim Kauf von Wirtschaftsgütern schätzen internationale Mandanten Berater, die mit dem amerikanischen und deutschen System und den unterschiedlichen Gepflogenheiten vertraut sind. Ihrer internationalen Mandantschaft bietet ABC aufgrund ihrer besonderen Fähigkeit, Brücken zwischen verschiedenen Rechts- und Wirtschaftssystemen zu schlagen, einen entscheidenden Mehrwert. Unabhängig davon, ob es sich um den Kauf eines bedeutenden Wirtschaftsgutes (z.B. eines Flugzeugs oder einer Yacht), Immobilienkäufe oder eine Investition zum Erwerb einer Green Card im Zusammenhang mit dem EB-5 Visa Program handelt, benötigen Investoren mehrsprachige und mit mehreren Jurisdiktionen vertraute Berater, um die der Investition zugrunde liegende Due Diligence durchführen zu können. Darauf folgt die Analyse und Umsetzung der optimalen Holdingstruktur. ABCs breitgefächerte Erfahrung im Bereich Finanzen und Due Diligence hilft den Mandanten, Fehltritte zu vermeiden.
Das EB-5 Visa Program stellt für ausländische Staatsbürger, die zwischen USD 500.000 und USD 1.000.000 in ein von der U.S.-Bundesregierung genehmigtes Investitionsprogramm investieren, eine Möglichkeit dar, eine Aufenthaltsgenehmigung und die U.S. Staatsbürgerschaft zu erhalten. ABC wird Ihnen bei der Strukturierung und Durchführung der Anmeldung für ein EB-5 Visum helfen.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Märkte
Jeder der an der globalen Wirtschaft teilnimmt ist zumindest auf einem der Weltmärkte aktiv. Der Begriff „Markt“ kann im klassischen Sinne geographisch, nach Produkten oder Abnehmern definiert werden. ABC konzentriert sich auf die folgenden Märkte:
1. Geschäfte und Investitionen in Deutschland/Florida bzw. Deutschland/USA [mehr]
2. Internationale Verträge in englischer Sprache [mehr]
3. Bank, Kreditprodukte & Treasury [mehr]
ABCs marktorientierter Ansatz beruht auf nationaler Expertise und internationaler Erfahrung, und bietet Leistungen an, die auf den jeweiligen Mandanten und seinen Markt abgestimmt sind. Wir können auch Ihnen helfen Ihren Markt optimal zu durchdringen und Ihren Anteil daran zu vergrößern.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Florida und USA
Wir sind Ihre Rechtsanwälte und externen Berater für rechtliche und wirtschaftliche Angelegenheiten in Florida und den Vereinigten Staaten. Wir unterstützen Sie bei der Realisierung Ihrer strategischen Ziele, begleiten Sie bei der Errichtung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften sowie im Rahmen von Unternehmensumsiedlungen.
Für die Betreuung von geschäftlichen Angelegenheiten welche Florida und die USA berühren ist ABC die erste Wahl. Charles ABC verfügt über einzigartige Qualifikationen als internationaler Anwalt. So spricht er Englisch und Deutsch als Muttersprachen und hat eine zweisprachige Ausbildung mit qualifizierten Abschlüssen in beiden Rechtssystemen absolviert. Er ist in Florida geboren und aufgewachsen und aktives Mitglied der Anwaltskammer Floridas. Dies befähigt ihn nicht nur, die Diskrepanz zwischen europäischen Erwartungen und den Gegebenheiten in Amerika zu überwinden, sondern auch komplexe Sachverhalte umfassenden und integrativen Lösungen zuzuführen. ABC füllt die Lücke zwischen verschiedenen Kulturen und Systemen des Wirtschafts- und Rechtslebens. Unser Background als Investmentbanker und Rechtsanwälte in großen Wirtschaftsrechtskanzleien garantiert dem Mandanten eine Beratung durch erfahrene Fachleute mit einem ausgeprägten wirtschaftlichen Verständnis.
ABC hat Büros in Deutschland und Florida. So ist es ihm möglich, vor Ort in beiden Jurisdiktionen tätig zu werden. Für zahlreiche Mandanten kann ein in Florida zugelassener U.S. Anwalt der in Deutschland und ganz Europa beraten kann einen fast unverzichtbaren Vorteil bieten.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Internationale Verträge
ABC handelt internationale Verträge auf Englisch aus, strukturiert, entwirft und prüft diese und bietet eine entsprechende qualifizierte Rechtsberatung an. Oftmals setzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ein Anwalt der Nichtmuttersprachler ist einen Vertrag auf Englisch auf, was auf den ersten Blick als sinnvoll erscheinen mag. Dennoch fragen sich Geschäftspartner und Kunden, wenn sie anfangen zu merken dass die Unterlagen, die ein Anwalt aufsetzt der nicht Muttersprachler ist ihnen nicht wie erwartet Zeit und Geld sparen und dass sich Extrakosten anfangen zu häufen oftmals warum sie sich nicht gleich an einen Anwalt gewendet haben der fließend Deutsch und Englisch spricht.
ABC ist dieser Anwalt. Wenn Sie uns beauftragen versehen Sie bereits die ersten Schritte Ihres Projekts mit einer Qualitätskontrolle. Sie beauftragen eine Firma mit den Ressourcen und dem Know-How welche Ihnen im Rahmen Ihrer kaufmännischen Repräsentation in Vertragsangelegenheiten einen Rundum-Service und reduzierte außerplanmäßige Kosten ermöglichen.
ABC hebt sich durch seine Fähigkeit ab, technische und kaufmännische Merkmale und die Feinheiten einer Transaktion zu ergründen, zu interpretieren und zu übersetzen sowie dies in vertraglichen Rahmenwerken und einzelvertraglichen Abreden, welche die Grundlage Ihres Deals bilden, auszudrücken.
Die im Laufe der Jahre auf den Gebieten Fremdkapitalfinanzierung, M&A und Handelsrecht erworbenen Fähigkeiten werden Ihnen zum Durchstarten Ihrer Unternehmung und zur Bestimmung der richtigen Fahrtrichtung sehr von Nutzen sein. ABC’s Gründer Charles ABC hat umfangreiche Business Pläne (einschließlich detaillierter quantitativer Projektionen) und Due Diligence Unterlagen analysiert und auf ihre Belastbarkeit geprüft. Charles ist nicht nur ein englischsprachiger Anwalt, sondern er verfügt zusätzlich über äußerst passende akademischen Voraussetzungen und Qualifikationen (JD, LLM (DE)) sowie die entsprechende passende berufliche Ausbildung um Ihnen für ihre internationalen Vertragsangelegenheiten Beratung auf höchstem Standard bieten zu können.
Unsere Mandanten sind kleine und mittlere Unternehmen, Anwaltskanzleien und interdisziplinäre Praxisgemeinschaften in oder aus deutschsprachigen Ländern sowie Einzel- und institutionelle Investoren. ABC dient entweder als besonderer Berater der an der Seite eines deutschen Anwaltes arbeitet oder als primärer/externer leitender Anwalt im Rahmen eines Direktmandates. Wenn wir als
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
leitender Anwalt tätig werden arbeiten wir mit ortsansässigen Anwälten zusammen um sicherzustellen dass das örtliche Recht genauestens berücksichtigt und angewandt wird.
Firmen die ABC beauftragen bemerken den sofortigen Nutzen der so freiwerdenden zeitlichen Kapazitäten, welche zur Konzentration auf wesentliche rechtliche und geschäftliche Belange des eigentlichen Mandates genutzt werden können. Dies spart Zeit, Geld und bringt vor allen Dingen Seelenfrieden.
Bank, Kredit & Treasury
ABC berät kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Corporate Finance & Treasury. Unsere Schuldenberatungspraxis hat sich in letzter Zeit aufgrund der weltweiten Finanzkrise stark vergrößert. Viele Unternehmen brauchen zurzeit einen mit Schuldendienst vertrauten Rechtsbeistand, Beratung zur Restrukturierung und/oder der Überprüfung bzw. Auslegung von Kreditverträgen um die Wirkung der Kreditkrise abzumildern. Unternehmen, welche einerseits an schwachen Umsätzen leiden und andererseits eine fremdkapitallastige Kapitalstruktur aufweisen, sind besonders gefährdet.
ABC hat einen reiche Erfahrungsschatz im Bereich Banking und Kapitalmärkte sowie Unternehmensfinanzierung und Treasury. Drei verschiedene Gruppen von Sachkundigen mit teilweise entgegengesetzten Interessen, nämlich Anwälte, Banken und Darlehensnehmer arbeiten gewöhnlicher weise an Finanztransaktionen zusammen. ABC’s interdisziplinäre, sich gegenseitig überschneidende Fachkenntnisse liefern einen zwingenden Grund sich für ABC zu entscheiden. Als Finanzanwalt hat Charles ABC im Rahmen von internationalen Finanztransaktionen sowohl für Darlehensnehmer als auch Darlehensgeber gearbeitet, von der Kreditzusage hin zum eigentlichen Kreditvertrag, von der Bestellung der Sicherheiten über die Ziehung und Auszahlung des Kreditrahmens bis hin zu nachträglichen Aufräumarbeiten. Als Finanzexperte bei einem großen Industrieunternehmen und bei verschiedenen Banken strukturierte er eine Fülle von Finanzierungstransaktionen (Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung) und führte diese aus, vom Due Diligence über die Gebotsphase bis hin zum Geschäftsabschluss und Funding.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
In Darlehensangelegenheiten liegt die Lösung immer innerhalb der Knotenpunkte die sich zwischen den Anwälten, Bankern und Darlehensnehmern bilden. Wenige Berater können tiefgreifende, aus Berufserfahrung und Ausbildung resultierende Einblicke in all diese Bereiche bieten. ABC kann eben dieses, versucht die Interessen und Sorgen dieser verschiedenen Gruppen in Einklang zu bringen und liefert praktikable Lösungen die für alle Beteiligten akzeptabel sind.
ABC heißt alle Anfragen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) willkommen. Oftmals werden KMUs von den komplexen und oft überflüssigen Teams, Arbeitsabläufen und den Rechnungen von Investmentbanken und Großkanzleien überwältigt. ABC hilft diese Komplikationen zu überwinden in dem es als Mittler bei allen Corporate Finance und Treasury Angelegenheiten dient.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Unique Selling Points
Im Hinblick auf Florida und U.S.-spezifische Angelegenheiten ist ABC die zwingende Wahl. Charles ABC ist ein einzigartig qualifizierter internationaler Anwalt der fließend Englisch und Deutsch spricht und der eine zweisprachige Ausbildung einschließlich höherer Abschlüsse aus beiden Rechtssystemen vorweisen kann. Er stammt aus Florida und ist ein aktives Mitglied der Anwaltskammer Floridas. Dies ermöglicht es ihm nicht nur die Diskrepanz zwischen europäischen Erwartungen und den Umständen in Amerika zu überwinden, sondern auch Widrigkeiten aufzulösen und sie in verständliche Arbeitsansätze und Lösungen einzubinden. ABC überbrückt kulturelle und systemische Unterschiede im Bereich des Handels und des Rechts. Unser aus Investmentbanken und Großkanzleien entspringender beruflicher Hintergrund ermöglicht unseren Kunden die Beratung durch bewährte Experten, die über einen großen transaktionellen Wissensschatz verfügen.
Hinsichtlich internationale Verträge hebt ABC sich durch seine Fähigkeit ab, technische und kaufmännische Merkmale und die Feinheiten einer Transaktion zu ergründen, zu interpretieren und zu übersetzen sowie dies in vertraglichen Rahmenwerken, Strukturen und letztlich den einzelvertraglichen Abreden welche die Grundlage Ihres Deals bildet auszudrücken.
Die im Laufe der Jahre auf den Gebieten Fremdkapitalfinanzierung, M&A und Handelsrecht erworbenen Fähigkeiten werden Ihnen beim Durchstarten Ihrer Unternehmung zur Bestimmung der richtigen Fahrtrichtung sehr behilflich sein. ABC’s Gründer Charles ABC hat umfangreiche Business Pläne (einschließlich detaillierter quantitativer Projektionen) und Due Diligence Unterlagen analysiert und auf ihre Belastbarkeit geprüft. Charles ist nicht nur ein englischsprachiger Anwalt, sondern er verfügt zusätzlich über äußerst passende akademischen Voraussetzungen und Qualifikationen (JD, LLM (DE)) sowie die entsprechende Ausbildung um Ihnen Beratung auf höchstem Standard für ihre internationalen Vertragsangelegenheiten bieten zu können.
ABC hat einen reichen Erfahrungsschatz im Bereich Banking und Kapitalmärkte sowie Unternehmensfinanzierung und Steuern. Drei verschiedene Gruppen von Sachkundigen mit teilweise entgegengesetzten Interessen, nämlich Anwälte, Banken und Darlehensnehmer arbeiten gewöhnlicher weise an Finanztransaktionen zusammen. ABC’s interdisziplinäre, sich gegenseitig überschneidende Fachkenntnisse liefern einen zwingenden Grund sich für ABC zu entscheiden. Als Finanzanwalt hat Charles ABC sowohl für Darlehensnehmer als auch
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Darlehensgeber im Rahmen von internationalen Finanztransaktionen gearbeitet, von der Verpflichtungsgeschäftsphase zum eigentlichen Kreditvertrag, von der Besicherung hin zur Hingabe und der Ausschöpfung des Kreditrahmens bis hin zu nachträglichen Aufräumarbeiten. Als Fremdkapitalbanker und Finanzexperte bei einem großen Industrieunternehmen und bei verschiedenen Banken strukturierte er eine Fülle von Finanzierungstransaktionen (Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung) und führte diese aus, vom Due Diligence über die Gebotsphase bis hin zum Geschäftsabschluss und der Besorgung der finanziellen Ausstattung.
In Darlehensangelegenheiten liegt die Lösung immer innerhalb der Knotenpunkte zwischen den Anwälten, Bankern und Darlehensnehmern. Wenige Berater können tiefgreifende, aus Berufserfahrung und Ausbildung resultierende Einblicke in all diese Bereiche bieten. ABC kann eben dieses. ABC versucht die Interessen und Sorgen dieser verschiedenen Gruppen in Einklang zu bringen und liefert praktikable Lösungen die für alle Beteiligten akzeptabel sind.
Ein ganzheitlicher Ansatz
ABC ist mehr als eine typische Kanzlei. Unsere Erfahrung und unser Verständnis der Materie ermöglichen es uns einen ganzheitlichen Ansatz und diejenigen praktischen Lösungen für die geschäftlichen Aktivitäten unsere Klienten zu finden die zu ihnen passen. Unsere Fähigkeit, ein weites Spektrum an Techniken, Mitteln und Methoden welche normalerweise andere Berufe als die des Anwalts kennzeichnen zu nutzen ist ein Mehrwert für jedes Projekt.
Eine zielführende Entscheidungsfindung wägt alle Perspektiven ab und nimmt auf alle Faktoren Bezug welche für den Erfolg Ihres Deals von Bedeutung sein können. In allen Geschäftsangelegenheiten sollte die Entscheidungsfindung von stützenden Analysen untermauert sein. ABC’s Methoden & Lösungen (in Excel dargestellt) bieten eine solche Analyse, bieten Transparenz, ermöglichen Konsens zwischen den beteiligten Parteien und schaffen einen Basis für künftige Nachprüfungen, Leistungsvergleiche und erneute Beurteilungen vergangener Entscheidungen. Darüberhinaus können diese Methoden genutzt werden um Arbeitsabläufe zu optimieren und um ein effektives Projekt- und Transaktionsmanagement zu kreieren. Unser ganzheitlicher Ansatz und die Anwendung von analytischen Methoden sind dazu da um die Ressourcen unserer Kunden zu schonen und um den Entscheidungsfindungsprozess zu optimieren.
[Übersetzung aus der englischen Sprache]
Biografie
Charles ABC
Charles ABC ist ein auf Business-Transaktionen und geschäftliche Belange spezialisierter Anwalt. Er ist einer der wenigen Rechts- und Businessexperten welche die Fähigkeiten eines Wirtschaftsanwalts und eines Finanzanalysten in sich vereinen. Charles kann auf 15 Jahre rechtliche und finanzielle, bei Großkanzleien, Industrieunternehmen und Banken gesammelte Erfahrung zurückblicken.
Charles wurde 1967 in Michigan geboren und zog als kleiner Junge nach Florida. Als Kind deutscher Eltern sprach er bereits im Kindesalter Deutsch. Er hat einen Bachelor und einen Doktor der Jurisprudenz (J.D.) von der Universität Florida und zusätzlich einen deutschen Masters (LL.M.) von der Goethe Universität Frankfurt am Main und daneben zahlreiche weitere Qualifikationen.
Charles hat in führenden Kanzleien Floridas und im Frankfurter Büro von Clifford Chance, einer der größten Kanzleien der Welt gearbeitet. Er hat einen erheblichen Erfahrungsschatz in den Bereichen Unternehmensfinanzierung, Banking, Kapitalmärkte und Unternehmenstransaktionen, vor allem M&A, aufgebaut. Charles hat lange Zeit in Deutschland gelebt und gearbeitet (...)
Englisch > Deutsch: ABC INC. Service Addendum General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht: Verträge
Ausgangstext - Englisch ABC INC. SERVICE ADDENDUM
This Service Addendum (the “Addendum”) is by and between XXX XXXX GmbH (“Customer”) and XXXXXX, Inc.
(“XXXXXX”). This Addendum is attached to, made a part of, and governed by the terms of the Master Application
Service Provider Agreement between Customer and XXXXXX (the “Agreement”). The parties agree that where the
terms of the Agreement conflict with those of this Addendum, the terms of this Addendum shall control. Unless
otherwise defined herein, capitalized terms used herein shall have the meanings ascribed to them in the
Agreement.
1. Service Overview. As more fully described on Exhibit A, XXXXXX will provide Customer with Ratings & Reviews (“R&R”) and Ask & Answer (“A&A”) (each a “Service” and collectively, the “Service(s)”), plus Implementation. Any post-implementation Site redesign or other modifications requested by Customer shall be performed on a
time and material basis at XXXXXX’s then-current professional service rates.
2. Fees.
3. Billing Terms. Customer shall pay the Service fees every three calendar months in advance (each a “Quarter”).
The fees for the first Quarter of the Initial Term shall be based upon a Quarterly submission volume (“QSV”) of up to 24,000 (€21,600 ). XXXXXX may also include prorated Quarterly Services fees if the first day of the Initial Term is any day other than the first day of the month. The amount Customer pays in advance for
each subsequent Quarter shall be based upon Customer’s actual QSV in the preceding Quarter. If a pro-rated period was applied to the preceding period, Customer’s pre-paid QSV shall also be prorated. If Customer’s actual QSV exceeds the QSV for which Customer prepaid, Customer shall pay XXXXXX the difference between the amount paid and the fee associated with Customer’s actual QSV, as set forth in the table above. Each review, question, answer, photo, and video submitted shall count toward Customer’s QSV. Any excess
submission fees may be invoiced monthly in arrears. Customer will have the ability to monitor submissions
received via the XXXXXX Workbench and may elect to self-moderate reviews at any time by providing written
request to XXXXXX. XXXXXX may invoice the implementation fee and Service fees for the first Quarter of the
Initial Term upon execution of this Addendum.
Customer Billing Information:
Billing Address Billing Contact
[Address] [Name]
[Telephone]
[Email]
Customer Purchase order required? Yes No
4. Service Term. The initial term of this Addendum shall be one year from the earlier of i) 120 days from the Effective Date of this Addendum or ii) the date implementation is completed on the first Service (the “Initial Term”). This Addendum shall be automatically extended for successive one-year terms (each a “Renewal Term”) unless either party gives written notice of non-renewal at least 90 days prior to the expiration of the then current term (the Initial Term and each Renewal Term shall be referred to as a “Service Term”). XXXXXX may, upon 90 days notice prior to the end of any Service Term adjust the fees to be paid by Customer in the succeeding term, provided that Customer shall have the option, within 30 days of receiving such notice, to give XXXXXX written notice of non-renewal.
5. Customer Assistance. Customer shall provide XXXXXX with the information and assistance as set forth on Exhibit B.
This Addendum is effective on the date signed by XXXXXX below (the “Effective Date”). CUSTOMER XXXXXX, INC. By: By: ________________________________ Title: __________________________________ Title: ________________________________ Date: __________________________________ Date: ________________________________
EXHIBIT A XXXXXX SERVICE DESCRIPTION The Service means:
1. Ratings & Reviews: Seamless integration of R&R to Customer’s non-SSL German-language ecommerce website http://www.xxxx.de (the “Site”). Fully rendered ratings and review content to the Site’s research pages, including graphical icons representing the user ratings. Customizable, product category level multi-dimensional ratings. Customizable contextual fields for reviewer profile management. Flexible data field for capturing review content.
2. Ask & Answer: Seamless integration of Ask & Answer to the Site. Fully rendered list of questions and associated answers to the Site’s product detail pages. Questions and answers grouped by product or article. Users of Site can report inappropriate questions and/or answers. 3. R&R and A&A MicroSite: R&R MicroSite homepage, parent and child level pages, with navigation between each. A&A MicroSite homepage, parent and child level pages, with navigation between each. Optimized tagging and metadata for all pages. Shopping dropdown and crawlable links to primary domain. Tracking and reporting for pageview and click data.
4. Photos/Videos: Users may submit up to two images per R&R submission and up to six images per A&A submission, which will be displayed with the associated submission. Users may submit a URL link for R&R or A&A to a video hosted on a third party website (e.g., YouTube or Google Video) with each submission. XXXXXX will reject any videos in excess of 5 minutes in length.
Customer acknowledges that the links submitted by users are to third party websites that are not owned or controlled by XXXXXX. XXXXXX has no control over, and assumes no responsibility for, the content, privacy policies, or practices of any third party websites. XXXXXX shall have no liability arising from the video feature. 5. Community Management: On-demand reports by product, category and brand available via the XXXXXX Workbench. Regular communication from Community Manager, which may include updates on community growth, submission trends, and the surfacing of additional analytical findings. A Community Manager will make key recommendations concerning the development of Customer’s website community. Additionally, a Community Manager may participate in the design of email and site promotions and make recommendations concerning other methods to keep its customers engaged. 6. Content Review: A Content Services team reviews every submission received according to XXXXXX’s defined policies and best practices. All rejected submissions are marked with explanation and available for Customer viewing.
EXHIBIT B CUSTOMER REQUIREMENTS Customer must: Provide XXXXXX with a product information data feed that includes the following data fields:
o Product/category ID
o product/category name
o product/category description
o product/category page URL
o product/category image URL
o product/category category ID
Optional fields, but which may impact certain functionality, include:
o product brand/manufacturer
o UPC (Universal Product Code)
o manufacturer part number
o external ID
o parent external ID
o category external ID
o category page URL
o EAN
o ISBN
Such feed must be provided to XXXXXX on a recurring and automated basis, or at least as often as product information is updated, deleted, or modified. In addition, depending on unique Customer implementation requirements, the feed may need to contain additional fields that map specific products or product categories to customizable settings in the XXXXXX system. Provide XXXXXX engineers with read-only browser-level access to a new or existing development, test, or staging environment for the purpose of testing and validating the integration of XXXXXX code into the Site. The simplest way to accomplish this is to allow traffic from XXXXXX’s IP ranges to access the environment. This environment must be accessible to XXXXXX without need for a VPN client or Remote Desktop Software both during implementation and post deployment. Create additional CNAME records in its public DNS database, so that XXXXXX servers may dynamically interleave submission content into pages on the Site. Present product/category content and information (e.g., a product detail page) in a dynamic, template-driven fashion, such that XXXXXX code may integrate into a single or limited number of templates. Use commercially reasonable efforts to adopt best practices recommended by the XXXXXX Community Manager, including:
o Institute an automated email campaign to solicit content as recommended by XXXXXX
o Design and send email announcing launch of Services to customers
o Promote the Services on the Site with splash page and promotional graphics
o Schedule periodic promotional contests to increase submission volume
Customer is responsible for integrating within its Site authentication process. If Customer self-moderates, Customer shall comply with XXXXXX’s moderation guidelines and best practices.
Übersetzung - Deutsch ABC INC. DIENSTLEISTUNGSKATALOG UND -ZUSATZVERTRAG
Dieser Dienstleistungskatalog und -zusatzvertrag (der “Katalog”) gilt und besteht zwischen Parfümerie XYZ GmbH (“Kunde”) und ABC INC. („ABC“). Dieser Katalog ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung und Nutzung von Dienstleistungen zwischen dem Kunden und ABC (dem „Vertrag“) beigefügt, in diese inkorporiert und wird von ihnen beherrscht. Die Parteien vereinbaren dass dort wo die Bestimmungen des Vertrages denen des Katalogs widersprechen die Bestimmungen des Kataloges Vorrang haben. Sofern in diesem Katalog nicht anders definiert, haben die hier verwendeten Begriffe in Großbuchstaben die Bedeutung, die Ihnen im Vertrag zugewiesen wurde.
1. Dienstleistungsüberblick. Wie in Anhang A noch genauer beschrieben werden wird, wird ABC dem Kunden Ratings & Reviews (“R&R”) und Ask & Answer (“A&A”) (jeder ein „Onlinedienst“ und kollektiv die „Onlinedienste“) zur Verfügung stellen und deren Implementierung besorgen. Jedes neue Design der Site nach der Implementierung und/oder jede sonstige vom Kunden erbetene Änderung wird entsprechend Zeitaufwand und Materialeinsatz zu den jeweils gültigen Honorarsätzen von ABC vorgenommen.
2. Gebühren.
3. Bestimmungen bezüglich der Rechnungen. Der Kunde soll die Gebühr für Onlinedienste alle drei Kalendermonate (jeweils ein „Quartal“) im Voraus zahlen. Die Gebühren für das erste Quartal der anfänglichen Vertragsperiode sollen aufgrund eines vierteljährlichen Uploadvorlagenvolumens („VUV“) von bis zu 24,000 Uploadvorlagen (€ 00.00) ermittelt werden. ABC kann auch anteilsmäßig aufgeteilte vierteljährliche Gebühren mit in Rechnung stellen wenn der erste Tag der ersten Vertragsperiode nicht auf den ersten Tag eines Monats fällt. Der Betrag, den der Kunde im Voraus für jedes folgende Quartal entrichtet, wird auf Grundlage des tatsächlichen VUV des vorhergehenden Quartals berechnet. Wenn der vorangegangene Zeitraum anteilig in Rechnung gestellt wurde, wird das im Voraus gezahlte VUV des Kunden auch anteilig berücksichtigt. Sollte das tatsächliche VUV des Kunden dasjenige für welches er im Voraus bezahlt hat übersteigen, so soll der Kunde die Differenz zwischen dem geleisteten Geldbetrag und der Gebühr, welche durch das wirkliche VUV des Kunden entstanden ist so wie in der Schautafel oben dargestellt begleichen. Jede vom Kunden eingereichte Beurteilung, Frage, Antwort, Fotografie und Videoaufnahme wird auf das VUV des Kunden angerechnet. Darüber hinaus gehende Uploadvorlagegebühren können nachträglich monatlich in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat die Möglichkeit, Uploadvorlagen die durch die ABC Workbench
[Comment [MSOffice1]: Das Wort “addendum” bedeutet auf Deutsch “Anhang”. Das ist aber hier unzutreffend denn dieser Vertrag geht sogar dem Onlinedienst – Vertrag vor und wird von den Parteien unterzeichnet. Daher muss eine vollständige Neuformulierung vorgenommen werden.]
[Comment [MSOffice2]: “Submissions” bedeutet, dass ein Nutzer Daten an ABC sendet und ABC diese dann, nachdem sie geprüft wurden, hoch lädt oder eben dies ablehnt. Daher die Bezeichnung „Uploadvorlage“, ich dachte derweil auch an „Uploadantrag“.]
eingereicht wurden zu überwachen und kann für sich entscheiden, Nachprüfungen jederzeit selbst zu beaufsichtigen indem er ABC entsprechend eine schriftliche Mitteilung macht. ABC kann die Implementierungsgebühr und die Dienstleistungsgebühr für das erste Quartal der ersten Vertragsperiode in Rechnung stellen sobald dieser Katalog unterzeichnet ist.
Rechnungsinformationen für den Kunden:
Rechnungsadresse Rechnungskontakt
[Adresse] [Name]
[Telefon]
[Email]
Auftragsformular des Kunden erforderlich? Yes No
4. Laufzeit. Der erste Gültigkeitszeitraum dieses Kataloges soll ein Jahr i) 120 Tage vom Wirksamkeitsdatum dieses Kataloges an oder ii) von dem Tage an dem die Implementierung im Rahmen der erstmaligen Erbringung der Onlinedienste vollständig durchgeführt wurde sein, berechnet nach dem jeweils früheren der beiden Zeitpunkte („anfängliche Vertragsperiode“). Dieser Katalog soll automatisch sukzessiv für Zeiträume von jeweils einem Jahr (jeder ein
„Verlängerungszeitraum“) verlängert werden, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen Partei mindestens 90 Tage vor dem Ende der laufenden Vertragsperiode mit, dass sie den Vertrag nicht verlängert (die anfängliche Vertragsperiode und jeder Verlängerungszeitraum werden nunmehr (zusammen) als „Dienstleistungsperiode“ bezeichnet). ABC kann durch
Mitteilung an den Kunden, die diesem mindestens 90 Tage vor dem Ende einer jeden Dienstleistungsperiode zugehen muss, eine Anpassung der im kommenden Vertragszeitraum vom Kunden zu entrichtenden Gebühren vornehmen, sofern dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer solchen Mitteilung ABC schriftlich die Nichtverlängerung mitzuteilen.
5. Kundendienst. Der Kunde stellt ABC diejenigen Informationen zur Verfügung und gewährt diejenige Unterstützung die in Anhang B aufgeführt ist. Dieser Anhang tritt am Tag der Unterzeichnung durch ABC in Kraft („Datum des Inkrafttretens“).
KUNDE ABC, INC.
Von: Von ________________________________
Titel: __________________________________ Titel: ________________________________
Datum: __________________________________ Datum: ________________________________
ANHANG A ABC DIENSTLEISTUNGSBESCHREIBUNG ‚Onlinedienste‘ bedeutet:
1. Ratings & Reviews: Nahtlose Integration der R&R in die nicht-SSL deutschsprachige E-Kommerz Webseite http://www.xxxx.de (die „ Webseite“). Vollständige, den Research-Seiten der Seite gegenüber erbrachte Ratings and Review Inhalte einschließlich graphischer Symbole welche die Benutzer Ratings repräsentieren.
Anpassbare Produktkategorien Multidimension Ratings
Anpassbare Kontextfelder für das Profilmanagement des Review Benutzers Flexible Datenfelder für das Speichern des Review Inhalts.
2. Ask&Answer Nahtlose Integration von Ask&Answer in die Webseite.
Vollständige an die Produktdetailseiten der Seite erbrachte Listen von Fragen und den damit zusammenhängenden Antworten.
Nach Produkt oder Artikel geordnete Fragen und Antworten.
Die Benutzer der Seite können ungehörige Fragen und/oder Antworten melden. 3. R&R und A&A MicroSite: R&R MicroSite Homepage, separate, auf Eltern- und Kindesniveau abgestimmte und mit Navigationsfeatures zwischen diesen beiden versehene Seiten.
Optimiertes Tagging und Metadaten für alle Seiten.
Shopping Dropdown und Crawlable Links zur Hauptdomain.
Tracking und Berichterstattung bezüglich Seitenaufrufe und Click Data.
4. Fotos/Videos Benutzer können bis zu zwei Bilder pro R&R Uploadvorlage und bis zu sechs Bilder pro A&A Uploadvorlage einsenden, die dann gemeinsam mit der dazugehörigen (restlichen) Uploadvorlage gezeigt werden wird. Benutzer können zusammen mit jeder Uploadvorlage einen URL Link für R&R oder A&A zu einem Video das auf der Website eines Dritten gehostet wird einschicken. ABC wird jedes Video das länger als fünf Minuten ist ablehnen.
Der Kunde anerkennt, dass die von Benutzern eingeschickten Links zu den Webseiten Dritter gehören welche nicht ABCs Eigentum sind oder sich in seiner Kontrolle befinden. ABC hat keine Kontrolle über und übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt, die Datenschutzpolitik oder Gebräuche jedweder Webseiten Dritter. ABC soll aus dem Video Feature keinerlei Haftung erwachsen. 5. Community Management: Berichte auf Anfrage geordnet nach Produkt, Kategorie und Marke, verfügbar via ABC Workbench. Regelmäßige Kommunikation mit dem Community Manager, was Updates/ regelmäßige Mitteilungen bezüglich des Community Wachstumes, Trendermittlung bezüglich der Uploadvorlagen und zusätzliche analytische Erkenntnisse beinhaltet. Ein Community Manager wird richtungsweisende Empfehlungen bezüglich der Entwicklung der Community der Webseite des Kunden machen. Darüber hinaus kann ein Community Manager an der Gestaltung von Email- und Webseitenpromotionen / -werbeaktionen teilnehmen und auch die Anwendung sonstiger Methoden, die die Nutzer an die Webseite binden empfehlen. 6. Überprüfung des Inhalts: Ein Inhalts Service Team prüft jede eingegangene Uploadvorlage gemäß den festgelegten Bedingungen und Gebräuchen von ABC Alle abgelehnten Uploadvorlagen werden mit einer Erklärung versehen und diese dem Kunden zur Ansicht zur Verfügung gestellt.
ANHANG B ANFORDERUNGEN AN DEN KUNDEN Der Kunde muss: ABC ein Produktinformations-Datenfeed das die folgenden Datenfelder beinhaltet zur Verfügung stellen:
o Produkt/Kategorie ID
o Produkt/Kategorie Name
o Produkt/Kategorie Beschreibung
o Produkt/Kategorie Seiten URL
o Produkt/Kategorie Bild URL
o Produkt/Kategorie Kategorie ID
Optionale Felder die aber gewisse Funktionen beeinflussen können beinhalten:
o Produkt Marke/Hersteller
o UPC (Universal Product Code)
o Teilenummer des Herstellers
o Externe ID
o Externe ID der Eltern
o Externe ID der Kategorie
o Kategorie der URL Seite
o EAN
o ISBN
Solch ein Feed muss dem ABC im Rahmen einer wiederkehrenden und automatisierten Basisstruktur zukommen gelassen werden oder jedenfalls wenigstens genauso oft wie Produktinformationen upgedated, gelöscht oder verändert werden. Darüber hinaus und abhängig von den individuellen Implementierungsbedürfnissen und –erfordernissen des Kunden muss der Feed möglicherweise zusätzliche Felder aufweisen, die spezifische Produkte oder Produktkategorien den angepassten Settings im ABC System zuordnen. ABCs Ingenieuren muss schreibgeschützter [read-only] Zugang auf Browser-Level zu neuen oder bestehenden Entwicklungen, Tests oder Testumgebungen gewährt werden um die Integration von ABCs Code in die Webseite zu überprüfen und zu bestätigen. Der einfachste Weg, dies zu erreichen ist der, dem Datenverkehr von ABCs IP Ranges Zugang zu der (Netzwerk-) Umgebung zu gewähren. Diese Umgebung muss ABC ohne dass das Bedürfnis nach einem VPN Klienten oder einer Remote Desktop Software entsteht sowohl während der Implementation als auch nach dem Einsatz/der Entsendung zugänglich gemacht werden.
Es müssen zusätzliche CNAME Records in seiner öffentlichen Database geschaffen werden so dass ABCs Server Uploadvorlageninhalte dynamisch auf Seiten innerhalb der Seite zwischenlagern kann.
Aktuelle Produkt/Kategorie Inhalte und Informationen (z.B. eine Produktdetail Seite) sollen auf eine dynamische, Schablonen-getragenen Weise präsentiert werden so dass ABCs Code in eine einzelne oder zahlenmäßig begrenzte Nummer von Schablonen integriert werden können.
Es sollen wirtschaftlich vernünftigerweise zumutbare Anstrengungen unternommen werden um die vom ABC Community empfohlenen bewährten Praktiken anzuwenden, einschließlich:
o Automatisierter Emailwerbekampagnen so wie sie ABC empfiehlt.
o Eine Email welche die (Markt-) Einführung der Onlinedienste für Kunden kundgibt zu schaffen und zu versenden.
o Die Bewerbung der Onlinedienste auf der Seite mit Splash Page und Werbegraphiken.
o Regelmäßig wiederkehrende Werbungswettbewerbe zu veranstalten um das Uploadvorlagenvolumen zu erhöhen.
Der Kunde ist verantwortlich dafür in seine Seite einen Authentifizierungsprozess/Mechanismus zu integrieren. Sollte der Kunde dies selbst überwachen so soll er ABCs Moderationsrichtlinien einhalten und dessen bewährten Praktiken beachten.
Englisch > Deutsch: Particulars of claim (extract) General field: Rechts- und Patentwesen Detailed field: Recht (allgemein)
Ausgangstext - Englisch The original claim form was forwarded in j.peg format, publication would infringe confidentiality agreement.
Übersetzung - Deutsch Wesen der Klagen / der Anträge
Der Hauptkläger ist eine Gesellschaft welche sich aufgrund eines Insolvenzbescheids des Amtsgerichts XXX vom 00. Dezember 2004 in Liquidation befindet/abgewickelt wird/aufgelöst wird. Der Nebenkläger ist der durch Anordnung des Amtsgerichtes XXXX vom 6. August 2007 bestellte Insolvenzverwalter des Hauptklägers.
Am 1. Juni 2002 schloss der Hauptkläger (der zu dieser Zeit seine Geschäfte unter der Firma XXXX führte/ Handel trieb/geschäftlich tätig war) mit dem Beklagten einen Vertrag nach dem der Hauptkläger ihm 2,095,800 Gesellschaftsanteile an (XXXX) (XXXX) für einen Euro verkaufte, was einen erheblichen Minderwert /eine erhebliche Unterbewertung darstellt. Zur Zeit der Transaktion waren die Gesellschaftsanteile nicht weniger als 249,162.62 Euro wert, oder/bzw. jeder 0.118 Euro.
Paragraf 134.1 [134 Abs. I] der Insolvenzordnung von 1999 in seiner geänderten Fassung [InsO] bestimmt dass, im Grunde genommen, eine Transaktion zu einem Minderwert welche in einem Zeitraum von nicht mehr als 4 Jahren vor der Stellung eines Insolvenzantrages getätigt wurde für ungültig erklärt werden kann. Alternativ trägt der Kläger vor dass die Transaktion gemäß Paragraf 129.1 [129 Abs. I] und/oder Paragraf 423 InsO 1986 in der Absicht vorgenommen wurde, Gläubiger zu benachteiligen.
Die Kläger beantragen daher die Rückgabe von 2,095,800 Gesellschaftsanteilen an (XXXX) an den Hauptkläger; alternativ die Bezahlung des geschätzten aktuellen Marktwertes der Gesellschaftsanteile, den die Kläger auf 6.5 Millionen Euro veranschlagen plus 5% Zinsen über dem Basiszinssatz oder solch einem Satz wie es angeordnet wird und von dem Tag an, den das Gericht (in seinem Ermessen) für richtig ansieht.
Beantragter Rechtsschutz [Antrag]:
Die Kläger beantragen die Rückgabe von 2,095,800 Gesellschaftsanteile an (XXXX) (XXXX), einer Gesellschaft in Liquidation/in Auflösung an den Hauptkläger; alternativ Zahlung von 6.5 Millionen Euro plus 5% Zinsen über dem Basiszinssatz oder solch einem Satz wie es angeordnet wird und von dem Tag an, den das Gericht (in seinem Ermessen) für richtig ansieht.
Ausgangstext - Englisch Since 2004, XYZ Wood Flooring Designs has been operating in the European market. We strive to deliver high quality wood floors, from our unmatched selection of woods, at below market prices. Avoiding the complex and redundant supplier chain involved with most European wood flooring sellers, we can consistently beat the market price, and still deliver a superior product.
While our main office is located in Berlin, Germany, we are by no means limited to German sales. In fact, only 1/3 of our personnel are German, and all of our sales associates can speak perfect English. Additionally, we have a number of installers we work with in England, Ireland, and Continental Europe, who can represent us there, with no additional difficulty.
Additionally, our woods selection is even more global, as we have the advantage of going to market with a wide array of exotic woods, like Afzelia, Bubinga, Cumaru, Eucalyptus, Garapa, Ipe, Iroko, Izombe, Jatoba, Massaranduba, Merbau, Nussbaum, Panga, Sucupira, Tali, Tamarindo, Tatajuba, Tauari, Tigerwood or Wenge. Of course, we closely monitor all relevant details, such as the wood’s humidity and fineness of its cut, which are the two most important factors in dealing with wood flooring.
Our success accrues from our role as the sales team for a sawmill, providing us with access to an unprecedented array of different wood species; and our customers don’t have to pay the salaries for unnecessary middlemen.
Three years ago, XYZ began in a living room in Berlin, with an IKEA table, one sample set, a telephone, and three laptops. Today, XYZ has two stores, is active in many international tradefairs, and is turning a profit with online sales.
Three years ago, XYZ began in a living room in Berlin, with an IKEA table, one sample set, a telephone, and three laptops. Today, XYZ has two stores, is active in many international tradefairs, and is turning a profit with online sales.
We have therefore developed an integrated “builders’ network” with firms like Bulthaup and Braun Fehrentz who are able to lead in areas outside our expertise, such as stone tiles, bathrooms fixtures, and kitchens. Additionally, XYZ is entering Furniture Design, with an offering of modern pieces made from the same wood as our flooring.
Übersetzung - Deutsch XYZ Wood Flooring Designs ist seit 2004 im europäischen Markt tätig. Wir streben danach, qualitativ hochwertige Produkte aus unserem unübertroffenen Sortiment von Hölzern unter dem derzeitigen Marktpreis anzubieten und uns damit von den überzogenen Preisen abzuheben, die den Markt derzeit überschwemmen.
Unsere Hauptniederlassung ist in Berlin, wir beschränken uns jedoch nicht auf den deutschen Markt. Im Grunde sind nur 1/3 unserer Kunden Deutsche und unser gesamtes Verkausfteam spricht fließend Englisch. Außerdem arbeiten wir mit Parkettlegern aus England, Irland und Kontinentaleuropa zusammen, die uns ohne weitere Zwischenschritte vor Ort repräsentieren.
Unsere Auswahl an Hoelzern ist global im eigentlichen Wortsinn und umfasst tropisches und massives europäisches Parkett wie Afzelia, Ahorn, Bambus, Bubinga, Buche, Cumaru, Eiche, Esche, Eucalyptus, Garapa, Ipe, Iroko, Izombe, Jatoba, Kirsche, Massaranduba, Merbau, Nussbaum, Panga, Sucupira, Tali, Tamarindo, Tatajuba, Tauari, Teak, Tigerwood oder Wenige.Dabei überwachen wir die Qualität, z. B. kontrollieren wir ständig die Feuchtigkeit der Hölzer und deren Zuschnitt, weil dies deren wichtigste Merkmale sind.
Unser Erfolg liegt vorrangig in der Strategie nur hochwertige Parkett, Dielen, Sportsböden oder Fertigparkett zu sehr guten Preisen direkt vom Hersteller bzw. Sägewerk anzubieten, somit entfallen die oftmals hohen Zwischenkosten der Zwischenhändler.
Angefangen haben wir vor drei Jahren ganz klein, in meinem Wohnzimmer - einem Loft in Berlin, Friedrichshain, auf einem kleinen Ikea Tisch mit einem Musterset, Telefon und drei Laptops. Heute verkaufen wir über das Internet, unseren mittlerweile zwei Läden und durch viele Messen und Ausstellungen in ganz Europa.
Wir betreiben auch aktiv ein „Netzwerk" von diversen Anbietern aus der Einrichtungbranche. Wir arbeiten mit der Firma Braun Fehrentz für Badezimmer und gestaltung und mit der Firma Bulthaup für Küchen zusammen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Links.
Englisch > Deutsch: Website for Email Security Provider General field: Marketing Detailed field: Computer: Systeme, Netzwerke
Ausgangstext - Englisch Blue Coat Campaign
Recycle your Blue Coat ProxySG and save up to 47%
Save up to 47% by recycling your ProxySG hardware into an appliance that protects you in a Web 2.0 world
Don’t pay for an unexpected Blue Coat hardware refresh when you can get better security and consolidate your existing infrastructure with a secure Web Gateway from XYZ
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With XYZ, you'll be able to plug the security gaps that have developed in recent years due to a shift to Web 2.0 adoption. Real time dynamic classification of Web content is essential to protecting your business from the latest hacker exploits. Your Blue Coat hardware cannot protect you from these threats.
Along with Real-Time content scanning, the XYZ V10000 includes: Web Security with Antivirus; Protocol and Applications Controls and an Enterprise Proxy with SSL Inspection. This means you can substantially reduce cost and complexity through the consolidation of Blue Coat single function appliances in your infrastructure.
To find out what's on offer to you, watch our on-demand webinar or visit our web site.
Find out more
*Terms and conditions apply. To qualify for the discount you must remove the Blue Coat appliances from your network and affirm their environmental destruction.
SaaS Campaign
Save money and reduce risk with Saas Security from XYZ
30% off
No hardware, no software, no maintenance, no problem!
Organizations large and small are saving money today with Software-as-a-Service, and now you can use this model for your security needs too! Engaging a SaaS security model can save you time, money and resources. But when thinking about managing your Web and email security via SaaS, make sure you do it securely. Industry leading Web and email security technology from XYZ allows you to:
• Reduce cost and complexity with no onsite equipment required
• Stop spam, viruses, and other malware before it reaches the network
• Enforce acceptable use policies and prevent data loss
• Benefit from 99.999% uptime and built-in resiliency
The best part is you can get protected today – there’s no hardware or software to buy and no installation required. You’ll be protected by XYZ Threatseeker™ Network – scanning over 1Billion pieces of content every day. You’ll get unparallel visibility and the best possible security – all while saving 30%* off the list price and lowering your TCO!
*Available for XYZ Hosted Web Security and XYZ Hosted Email Security purchases to new customers with less than 2,000 users before December 31, 2009.
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HES Product Demo Script
Welcome to XYZ, the leading provider of Web, data, and email security solutions.
Today we are going to talk about and demonstrate XYZ Hosted E-mail Security.
First, let me explain briefly how XYZ Hosted Email security works.
With hosted security, email traffic is routed and filtered at global data centers so that it arrives at your network cleaned of spam, viruses and other malware.
Your outbound mail is also scanned for malware, compliance and policy violations
There is no on-site equipment to install, maintain, upgrade, and throw away – and unlike some managed services, you as the customer retain complete and full control.
In fact you can manage policies and view reports using your web browser in much the same way as you would if you had software or an appliance on-site.
Security is backed by industry-leading service level agreements, SLAs, which provide contractual commitments regarding the level of spam and virus protection, email processing times and uptime.
We operate ten Datacenters worldwide where your email traffic is analyzed and filtered and the threats deleted or quarantined before they even reach your internal systems.
These facilities are all built for automatic failover, for redundancy and for capacity so as your business grows, our Datacenters are going to be there to support you.
Each facility meets the very highest security and privacy standards and the Hosted Email service is independently reviewed and certified to meet the most demanding security accreditation in the industry, ISO 27001 certification.
According to our latest statistics, approximately 90% of email traffic that comes into your network is spam.
When your email traffic is analyzed and filtered at a XYZ Datacenter, the unwanted email representing 90 percent of your traffic is stopped before it reaches your network so you receive only the ten percent you need.
You can lower your bandwidth and mail server capacity and leave the heavy lifting to us. Let’s login and see how all works.
First we see the Hosted Email Security dashboard which gives you a high-level overview of your hosted services, both email and web security in one dashboard.
Up on top, we give you a report of what’s going on globally as far as what kinds of malware and spam are travelling around the Internet.
Often spam travels in great waves, or barrages, and these spikes in traffic can be seen here.
Below the global data, are charts that display activity within your own Hosted Email Security system.
For example, this is a typical pie chart that illustrates just how valid those statistics are that we gave you earlier, about how much email is actually spam.
For example, you see this deep red slice? That’s Spam.
Only the green slice was valid email, and those are the only emails we allowed through.
This chart shows how much of the spam was caught; typically we track above 99.7 percent detection with a very low false positive rate, less than 1 in 350,000.
And we back this up with a contractual commitment in the form of a SLA for 99 percent spam detection.
The policy interface is where you can configure the types and levels of security you wish to apply to your email traffic.
Part of the flexibility of our product is that you can establish company-wide policies for the kinds of traffic you’ll allow, or set different rules for different departments or groups of users.
It’s up to you.
Übersetzung - Deutsch Blue Coat Aktion
Recyceln Sie Ihren Blue Coat Proxy SG und sparen Sie bis zu 47%.
Sparen Sie bis zu 47% indem Sie Ihre Proxy SG Hardware in eine Anwendung recyceln, welche Sie in Web 2.0 Umgebungen schützt.
Zahlen Sie nicht für einen unerwarteten Blue Coat Hardware Refresh wenn Sie woanders mehr Sicherheit bekommen können und konsolidieren Sie Ihre bestehende Infrastruktur mit einem sicheren Web Gateway von Websense.
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Mit Websense sind Sie in der Lage Sicherheitslücken, welche sich in den letzten Jahren aufgrund von Veränderungen bei der Anwendung von Web 2.0 ergeben haben zu überwinden. Eine dynamische Echtzeit-Beurteilung von Webinhalten ist für den Schutz Ihres Unternehmens vor den neuesten Hacker-Errungenschaften wesentlich.
Ihre Bluecoat Hardware kann Sie vor diesen Gefahren nicht schützen.
Neben einem Echtzeit-Scan der Inhalte umfasst Websense V10000 folgendes: Web Security mit Antivirus, Protokolle und Kontrollen der Anwendungen und ein Enterprise Proxy mit SSL Inspektion.
Dies bedeutet dass Sie durch die Konsolidierung von Blue Coat Einzelanwendungen innerhalb Ihrer Infrastruktur Kosten und Komplexität erheblich reduzieren können. Um zu erfahren was wir Ihnen zu bieten haben sehen Sie sich bitte unser Online-Webinar an oder besuchen Sie unsere Website.
*Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Um einen Rabatt zu erhalten müssen Sie Ihre Blue Coat Anwendungen aus Ihrem Netzwerk entfernen und uns Ihre Zerstörung versichern.
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Sparen Sie Geld und reduzieren Sie Ihr Risiko mit SaaS Security von Websense.
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Keine Hardware, keine Software, keine Wartung, keine Probleme!
Sowohl kleinere und größere Unternehmen sparen mit der Software-als-Service Lösung (Software-as-a Service) Geld und nun können auch Sie dieses Modell verwenden um Ihren eigenen Sicherheitsbedürfnissen zu entsprechen. Das Verwenden eines SaaS Security Modells spart Ihnen Zeit und Geld und schont Ihre Ressourcen. Wenn Sie überlegen, Ihr Web und Ihre Email-Sicherheitsvorkehrungen mit SaaS zu verwalten, vergewissern Sie sich bitte dass dies auf eine sichere Art und Weise geschieht. Die marktführende Web und Email Sicherheitssysteme von Websense erlauben es Ihnen:
• Die Kosten und die Komplexität Ihrer betrieblichen Ausrüstung zu reduzieren
• Spam, Malware und Viren aufzuhalten bevor diese Ihr System erreichen und
• Ihre eigenen akzeptablen Online-Geschäftsbedingungen durchzusetzen und
• Datenverlust zu verhindern.
Profitieren Sie von unserer 99.999%ig verfügbaren Betriebszeit und unserer eingebauten Widerstandsfähigkeit.
Das Beste ist: Sie können heute noch diesen Schutz bei sich einrichten – Sie müssen dabei keine Hardware oder Software kaufen und es muss nichts installiert werden. Sie werden vom Websense Threatseeker ™ Network geschützt – dieses scannt täglich über eine Milliarde individuelle Inhalte. Mit uns erhalten Sie eine bisher unerreichte Ausleuchtung des Datenverkehrs und die bestmögliche Sicherheit – während Sie 30% des Listenpreises sparen und Ihre Betriebskosten senken!
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Willkommen bei Websense, dem führenden Anbieter von Web-, Daten- und Email Security Lösungen. Heute werden wir über von Websense gehostete Email Security sprechen und diese vorführen. Lassen Sie mich zuerst kurz erklären wie die von Websense gehostete Email Security funktioniert.
Gehostete Security routet den Emailverkehr rund speichert ihn in globalen Datenzentren, so dass er in Ihrem Netzwerk von Spam, Viren und anderer Malware bereinigt ankommt. Ihr Outboundverkehr wird ebenfalls auf Malware sowie auf die Nichtbefolgung und auf Verstöße gegen Ihre Sicherheitsrichtlinien gescannt. Betriebliche Ausrüstung muss dabei weder installiert, noch gewartet oder aufgerüstet und dann später doch weggeworfen werden – und anders als bei vielen anderen Anbietern bleiben Sie der Administrator und die Kontrolle verbleibt vollständig bei Ihnen, dem Kunden. Im Grunde können Sie Geschäftsbedingungen und Berichte durch die Nutzung Ihres Webbrowsers genauso verwalten, als ob Sie die entsprechende Software oder Anwendung auf Ihrem Betriebsgelände hätten.
Das Sicherheitspaket wird unterstützt durch marktführende Service Level Agreements (Qualitätsabreden), sogenannte SLAe, die vertragliche Verpflichtungen bezüglich des Levels an Spam- und Virenschutz, der Emailversandgeschwindigkeit und der Betriebszeiten schaffen. Wir unterhalten weltweit zehn Datenzentren in denen Ihr Emailverkehr analysiert und gefiltert wird und die Gefahrenherde bevor diese überhaupt Ihr internes Netzwerk erreichen gelöscht oder in Quarantäne verschoben werden.
Diese Anlagen sind alle gegen Redundanz und mit einer automatischer Ausfallsicherung und viel Kapazität ausgerüstet; und während Ihr Unternehmen wächst sind unsere Datenzentren zu Ihrer Unterstützung für Sie da.
Jede Anlage entspricht den höchsten Standards für Sicherheit und Datenschutz. Der gehostete Emailservice wird fortlaufend von einer unabhängigen dritten Partei überprüft und zertifiziert um die anspruchsvollste Sicherheitsakkreditierung innerhalb des Industriezweiges, das ISO 27001 Zertifikat, zu erhalten.
Gemäß unseren neuesten Statistiken ist ungefähr 90% des Emailverkehrs der den Weg in Ihre Inbox findet Spam.
Wenn Ihr Emailverkehr in einen Websense Datenzentrum analysiert und gefiltert wird, werden diese 90% des Emailverkehrs gestoppt bevor sie überhaupt Ihr Netzwerk erreichen, so dass Sie lediglich diejenigen 10% der Emails erhalten die Sie benötigen.
Zuerst schauen wir uns das Hosted Email Security Armaturenbrett, welches Ihnen einen Überblick über Ihre gehosteten Dienste auf einer oberen Ebene gewährt, an. Sowohl die Email- als auch die Websecurity befinden sich auf einem Armaturenbrett.
Darüberhinaus berichten wir Ihnen darüber was sich weltweit im Bereich der im Internet kursierenden Malware und Spam tut.
Spam kommt häufig in großen Wellen oder Salven vor und solche intensiven Perioden werden hier angezeigt. Unterhalb der globalen Daten finden sich Diagramme, welche die Aktivitäten Ihres eigenen gehosteten Email Security Systems anzeigen.
Dies zum Beispiel ist ein typisches Kreisdiagramm welches veranschaulicht, wie stichhaltig die Statistiken die wir für Sie erstellen sind und in welchem Umfang Ihr Emailverkehr aus Spam besteht.
Sehen Sie den großen roten Bereich? Das ist Spam. Nur der grüne Bereich zeigt die wichtigen Emails an und nur diese Emails kommen zu Ihnen durch.
Dieses Diagramm zeigt an wie viel von dem Spam wir abfangen, normalerweise finden wir über 99.7% und können auf Irrtümer von weniger als einem in 350.000 Emails verweisen.
Das bedeutet, wir verpflichten uns vertraglich in Form des SLA zu einer 99%igen Spamerkennung.
Das Policy Interface ist die Schaltstelle von der aus Sie steuern können, welche Arten und welches Level an Email Security Sie auf Ihren Emailverkehr anwenden wollen.
Die Flexibilität unserer Produkte zeigt sich auch dadurch, dass Sie firmenweite Bestimmungen bezüglich der Arten von Emailverkehr die Sie stoppen möchten festlegen können und Sie können in dieser Hinsicht für verschiedene Abteilungen oder verschiedene Benutzergruppen verschiedene Regeln aufstellen. Es liegt ganz bei Ihnen.
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Übersetzerische Ausbildung
Other - Erstes Juristisches Staatsexamen (German law degree); LLB College of Law London Moorgate (UK Law Degree), German State Examination for Translators
Erfahrung
Übersetzungserfahrung in Jahren: 19. Angemeldet bei ProZ.com seit: Oct 2009.
Ich habe 2002 in Saarbrücken die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt und habe dann im Anschluss bei der Bahr Immobilen GmbH in Berlin als Justiziar gearbeitet. 2007 bin ich nach London gezogen und habe dort am College of Law London Moorgate einen LL.B. und das LPC (Legal Practice Course) Zertifikat erworben.
Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit um sich einige anonymisierte Leseproben unter ‚Display standardized information‘ und dann ‚Portfolio‘ anzusehen. Diese Verträge wurden von globalen Großkanzleien für internationale Großkonzerne aufgesetzt und von mir übersetzt.
Kenntnis der deutschen und der britischen Rechtsordnung sowie die korrekte Interpretation von Rechtsbegriffen innerhalb des jeweiligen Kontexts sind die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Übersetzung. Ich verwende individuelle Kundenglossare, um für jeden einzelnen Kunden dessen bevorzugte Fachbegriffe in das jeweilige Dokument einzufügen und um die Einheitlichkeit der Fachsprache im jeweiligen Dokument zu garantieren. Bei allen meinen Übersetzungen lege ich größten Wert auf Vertraulichkeit und Schnelligkeit.
Zu meinen Kunden zählen führende Großkanzleien, Konzerne wie zum Beispiel ein deutscher Autohersteller und eine amerikanische Softwarefirma und Behörden wie das britische Verteidigungsministerium. Besondere Fachkenntnisse habe ich in den folgenden Rechtsgebieten:
• Urheberrecht und geistiges Eigentum, einschließlich Patente und Lizenzierung;
• Gesellschaftrecht;
• Handelsrecht;
• Verträge (Vertrieb, Handelsvertreter, Kaufrecht);
• Prozessführung,
• Familienrecht und
• Schriftverkehr im Allgemeinen.
Ich bin in der Lage, anspruchsvollen Terminauflagen gerecht zu werden und biete erstklassige juristische Übersetzungen von und ins Deutsche und Englische zu angemessenen Preisen.
Dieser Nutzer hat Kollegen beim Übersetzen von schwierigen Begriffen geholfen und dadurch KudoZ-Punkte erworben. Auf Gesamtpunktzahl(en) klicken, um Übersetzungen zu sehen.
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