Ist eine "anonyme Ladung" zulässig?
Initiator des Themas: reinhard-kiel
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May 11, 2013

Für die meisten Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist es ein Ärgernis, für Gerichte möglicherweise ein Qualitätsproblem, auch wenn die Arbeitserleichterung im Vordergrund steht: Anonyme Ladungen von DolmetscherInnen. Das bedeutet, dass für Verhandlung die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht selbst geladen wird, sondern eine entsprechende Anforderung (oft auch Liste von mehreren Terminen und Sprachen) an ein Vermittlungsbüro geschickt wird.

Ich habe deshalb am 5. April 201
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Für die meisten Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist es ein Ärgernis, für Gerichte möglicherweise ein Qualitätsproblem, auch wenn die Arbeitserleichterung im Vordergrund steht: Anonyme Ladungen von DolmetscherInnen. Das bedeutet, dass für Verhandlung die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht selbst geladen wird, sondern eine entsprechende Anforderung (oft auch Liste von mehreren Terminen und Sprachen) an ein Vermittlungsbüro geschickt wird.

Ich habe deshalb am 5. April 2013 Ministerien und Gerichte gefragt, ob das zulässig ist:
„...Es gibt aber auch „Ladungen“, die an Vermittlungsbüros verschickt werden. Diese suchen dann geeignete Sprachmittler und beauftragen die, zu einem bestimmten Zeitpunkt im Gericht zu erscheinen. Oft werden dann auch Dolmetscherinnen oder Dolmetscher beauftragt, die nicht allgemein vereidigt sind, sondern für die Verhandlung oder den Verhandlungstag vereidigt werden.
Ist das rechtlich überhaupt möglich? Muss eine Ladung nicht immer an eine natürliche Person gehen? Das würde bedeuten, dass eine Anfrage an ein Büro, für die benötigte Sprache eine geeignete Sprachmittlerin zu benennen (und die Bezahlung für die Vermittlung) getrennt geschehen müsste von der eigentlich Ladung selbst, die vom Gericht aus an die Person geschickt werden müsste.“

Da ich eine Broschüre „Dolmetschen vor Gericht“ veröffentlicht habe, habe ich diese beigelegt mit der Bitte, mich auf Fehler hinzuweisen. Das will ich in der Neuauflage berücksichtigen.

Eine etwas ausführlichere Darstellung findet sich hier:
http://www.dolmetscher-treffen.de/aktuelles.html
„Gerichts-Dolmetschen: Ist eine anonyme Ladung zulässig?“
Dort wird auch eine Übersicht über die Antworten eingestellt.
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Rolf Keller
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Was ist eine Ladung? May 13, 2013

Was bedeutet das Wort "Ladung"? Laut ZPO sind Parteien, Zeugen und Sachverständige zu laden, laut StPO Angeklagte, Zeugen und Sachverständige. Dolmetscher gehören zu keiner dieser Gruppen, über sie steht in beiden Gesetzen lediglich, dass sie "hinzugezogen" werden.

Für mich sieht das deshalb so aus, dass Dolmetscher überhaupt nicht "geladen" werden müssen: Das Gericht muss lediglich auf irgendeine ihm freigestellte Weise dafür sorgen, dass bei Bedarf ein Dolmetscher dabei
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Was bedeutet das Wort "Ladung"? Laut ZPO sind Parteien, Zeugen und Sachverständige zu laden, laut StPO Angeklagte, Zeugen und Sachverständige. Dolmetscher gehören zu keiner dieser Gruppen, über sie steht in beiden Gesetzen lediglich, dass sie "hinzugezogen" werden.

Für mich sieht das deshalb so aus, dass Dolmetscher überhaupt nicht "geladen" werden müssen: Das Gericht muss lediglich auf irgendeine ihm freigestellte Weise dafür sorgen, dass bei Bedarf ein Dolmetscher dabei sitzt. In praxi kann das Gericht das tun, indem es einem Dolmetscher persönlich beauftragt. Es könnte aber auch einen anderen Weg wählen: Theoretisch könnten sogar vom Gericht als Arbeitnehmer beschäftigte oder von den Prozessbeteiligen mitgebrachte Dolmetscher eingesetzt werden.

Die Frage ist übrigens vor 10 Jahren schon mal gestellt worden:
http://uebersetzerportal.de/nachrichten/n-archiv/2003/2003-04/2003-04-30.htm
Ich finde dort keine Angabe einer Rechtsvorschrift, laut der es nach Meinung der antwortenden Instanz zwingend sei, Dolmetscher persönlich zu laden. Man geht eben davon aus, dass die Person gar keine Rolle spielt, im Gegensatz etwa zu einem Sachverständigen. Natürlich kann man sich darüber streiten, aber zunächst mal ist die Rechtslage so, wie sie eben ist.
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Steffen Walter
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Sachverständige May 13, 2013

Rolf Keller wrote:
... Man geht eben davon aus, dass die Person gar keine Rolle spielt, im Gegensatz etwa zu einem Sachverständigen. Natürlich kann man sich darüber streiten, aber zunächst mal ist die Rechtslage so, wie sie eben ist.


... ich ging bisher allerdings davon aus, dass Dolmetscher laut Gesetz Sachverständigen gleichgestellt sind.


 
Rolf Keller
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Dolmetscher und Sachverständige May 13, 2013

Steffen Walter wrote:

dass Dolmetscher laut Gesetz Sachverständigen gleichgestellt sind.


Welches Gesetz?

Die Aufgaben im Gerichtsprozess sind jedenfalls völlig verschieden. Der Dolmetscher gibt lediglich wieder, was aus dem Mund des Sachverständigen kommt. Der Sachverständige beurteilt den Streitpunkt, ist also sozusagen ein Hilfsrichter.


 
Steffen Walter
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JVEG May 14, 2013

Rolf Keller wrote:

Steffen Walter wrote:

dass Dolmetscher laut Gesetz Sachverständigen gleichgestellt sind.


Welches Gesetz?

Die Aufgaben im Gerichtsprozess sind jedenfalls völlig verschieden. Der Dolmetscher gibt lediglich wieder, was aus dem Mund des Sachverständigen kommt. Der Sachverständige beurteilt den Streitpunkt, ist also sozusagen ein Hilfsrichter.


Gemäß JVEG - http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/ ("Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten"). Und selbstredend übernehmen Dolmetscher im Vergleich zu Sachverständigen andere Aufgaben (nur werden sie praktisch gleichrangig zu Sachverständigen eingestuft).

[Edited at 2013-05-14 07:31 GMT]


 
Rolf Keller
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Was sagt das JVEG und was nicht? May 14, 2013

Steffen Walter wrote:

werden sie praktisch gleichrangig zu Sachverständigen eingestuft


Was bedeutet denn "gleichrangig" in diesem Kontext? Und wo widerspricht das JVEG dem, was ich zu dem Unterschied gesagt hatte?

Das JVEG stellt Dolmetscher und Sachverständige nicht gleich, es behandelt lediglich aus Effizienzgründen (weniger Paragrafen) beide Gruppen (und daneben noch ein paar völlig andere wie z. B. ehrenamtliche Richter) in einem Aufwasch.

Das deutsche Gesetzeswerk als Ganzes ist nun mal nicht systematisch strukturiert, sondern im Laufe der Zeit "wild" gewachsen. Ebensogut hätte es passieren können, dass für Dolmetscher und Sachverständige separate Gesetze mit zum JVEG identischer Wirkung verabschiedet worden wären.

Obwohl das "V" in "JVEG" für "Vergütung" steht, macht das JVEG bei der Vergütung ausdrücklich einen Unterschied zwischen Dolmetschern und Sachverständigen: § 9 Abs. 1 und 2 versus Abs. 3. Also nicht mal in diesem Hauptpunkt des Gesetzes gibt es eine Gleichstellung.


 
reinhard-kiel
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Erste Antworten eingetroffen May 14, 2013

Ich habe ja Justizministerien und Gerichte (OLG, LG) in allen Bundesländern gefragt. Bisher haben von ihnen 22 geantwortet. Die Antworten sind hier zusammengefasst:
http://www.dolmetscher-treffen.de/aktuelles.html
(Anonyme Ladung zulässig? Antworten von Ministerien und Gerichten bis 10. Mai 2013)


 


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