Mehrwertsteuer - Kunden in Drittländern Initiator des Themas: Marcos Zattar
| Marcos Zattar Deutschland Local time: 07:15 Mitglied (2007) Deutsch > Portugiesisch + ...
Liebe Kollegen,
seit Anfang 2010 pflege ich eine gute Partnerschaft mit zwei Agenturen, einer in Neuseeland und einer in Brasilien. Nach damaliger Anweisung meiner Steuerberaterin habe ich bisher alle Rechnungen für diese zwei Unternehmen ohne MwSt. gestellt, ansonsten habe ich keine weitere Maßnahmen getroffen – abgesehen von der fehlenden MwSt. sehen meine Rechnungen ähnlich aus, wie die für meine deutschen Kunden. Vor kurzem hat eine Kollegin von mir, die ihre Steuerdomizil... See more Liebe Kollegen,
seit Anfang 2010 pflege ich eine gute Partnerschaft mit zwei Agenturen, einer in Neuseeland und einer in Brasilien. Nach damaliger Anweisung meiner Steuerberaterin habe ich bisher alle Rechnungen für diese zwei Unternehmen ohne MwSt. gestellt, ansonsten habe ich keine weitere Maßnahmen getroffen – abgesehen von der fehlenden MwSt. sehen meine Rechnungen ähnlich aus, wie die für meine deutschen Kunden. Vor kurzem hat eine Kollegin von mir, die ihre Steuerdomizil auch in Deutschland hat, eine Zusammenarbeit mit derselben Agentur in Brasilien begonnen und vorsichtshalber sich bei ihrem SB über steuerliche Fragen beraten lassen. Ihr SB meinte, es wäre sehr wichtig (sogar pflichtig), die Unternehmereigenschaft des Kunden in Brasilien nachweisen zu können, denn wenn es um eine Privatperson wäre, wären meine Kollegin und ich pflichtig, die MwSt. hier in Deutschland zu zahlen. Darüberhinaus wäre es auch obligatorisch, bei der Rechnungsstellung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen, beispielsweise mit einer Formulierung wie „According to § 3a Abs. 2 UStG, place of performance is Brazil.“
Laut Auskunft meiner SB ist im Falle von Kunden in Drittländern weder der Satz bzgl. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Rechnung zu schreiben, noch die Unternehmereigenschaft meiner Kunden und Brasilien und Neuseeland nachzuweisen.
Wegen dieser widersprüchlichen Aussagen habe ich dann mich beim Finanzamt beraten lassen. Der FA-Beamte meinte, dass diese zwei Maßnahmen nur für Geschäfte innerhalb der EU erforderlich seien und das primäre Ziel hätten, sowohl die Doppelbesteuerung als auch die Nichtzahlung der Steuer (also Steuerhinterziehung) zu hemmen. Das ganze basiere auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren.
Die Auskunft des Finanzamtes stimmt mit der, meiner Steuerberaterin, und scheint mir viel logischer zu sein als die, der SB meiner Kollegin. So wie ich von diesen Informationen verstanden habe, sobald mein Käufer sich außerhalb der EU befindet, liegt die Verpflichtung der MwSt. nicht mehr in meinen Händen und diese Angelegenheit ist dann auch nicht mehr eine EU-Angelegenheit. Wenn also mein Kunde die brasilianische MwSt. nicht zahlt, ist das sein Problem und dies betrifft die EU-Wirtschaft keineswegs. In dem Fall wäre dann das ganze völlig außerhalb der Macht des Reverse-Charge-Systems.
Ich frage mich auch, ob es überhaupt zumutbar ist, dass ich bei jedem Neukunde in einem Drittland die damit verbundene Bürokratie selber erledigen muss, wenn alle diese Pflichten bestehen würden (regelmäßig Nachweise holen, beglaubigte Übersetzungen davon anfertigen lassen, die Authentizität der Dokumente durch diplomatischen Vertretungen nachweisen lassen, etc.). Das alles würde ein Riesenaufwand bedeuten, die das Geschäftsleben von uns Einzelunternehmern drastisch erschweren würde, also ziemlich unrealistisch, denke ich.
Auf der Suche nach mehr Information bin ich auf die folgende Publikation gestoßen:
http://www.triacom.com/archive/triacom-info.2010-05.de.pdf
Auf Seite 3 ist Folgendes zu lesen: „Für Leistungen an alle Empfänger in Nicht-EU-Ländern (und in den deutschen Freihäfen und auf Helgoland) gilt speziell für unsere Leistungen die bisherige Rechtslage – keine Umsatzsteuer, unabhängig von der Unternehmereigenschaft. Wir haben also nicht wie andere Dienstleister das Problem, die Unternehmereigenschaft eines Kunden im Drittland nachweisen zu müssen.“
Auf Seite 2 desselben Dokumentes steht:
„Bei Unternehmen im EU-Ausland als Kunden müssen wir uns die Unternehmereigenschaft nachweisen lassen, weil wir zwischen Privatkunden und Unternehmern unterscheiden müssen. Den Nachweis führt der Kunden durch Angabe seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.). Diese Nummer müssen wir für jeden betroffenen Kunden selbst auf Gültigkeit überprüfen und die Überprüfung dokumentieren, und zwar online: ec.europa.eu/taxation_customs/vies.“
Dieser Link verweist übrigens auf das MIAS, eine EU-offizielle Datenbank, die die Pflicht zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft eines Kunden innerhalb der EU praktikabel und plausibel macht. In der FAQ dieser Seite ist zu lesen: „Die Informationen über die Daten der MwSt-Registrierung werden von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten gesammelt und in ihre Datenbanken eingegeben. Dies gilt auch für die Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen, die aus den "Zusammenfassenden Meldungen" stammen.” Es handelt sich also um aktuelle und offizielle Daten.
Wenn das stimmt hat der SB meiner Kollegin offensichtlich innergemeinschaftliche mit außergemeinschaftliche Transaktionen verwechselt. Dieser SB scheint auch übervorsichtig zu sein, denn er meinte “wenn es zu einer Kontrolle kommt und der FA-Beamte ein sehr strenger sei, müssten Sie eventuell damit rechnen, die MwSt. nachträglich zahlen zu müssen”. Ob das überhaupt legal wäre?
Da dieses Thema scheint, etwas komplex zu sein, frage ich, ob jemand damit Erfahrung gemacht hat und wo ich offizielle Infos bzgl. der aktuellen Rechtslage dieser Problematik finden kann. Das würde mir sehr helfen, unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden.
Entschuldige für die lange Nachricht, ich habe aber diese spezielle Frage nirgendwo in diesem Forum gefunden, und sie ist vermutlich auch von Interesse für anderen Kollegen.
Danke! ▲ Collapse | | | RobinB Vereinigte Staaten Local time: 00:15 Deutsch > Englisch Die Angaben Ihrer StBin sind richtig... | Jun 19, 2011 |
...und die Angaben des zweiten StB sind falsch.
Mehr dazu zu sagen, wäre eigentlich überflüssig.
Robin | | | Kirsten Bodart Vereinigtes Königreich Local time: 07:15 Niederländisch > Englisch + ...
die neuen Mwst-Regeln legten jetzt die Verantwortlichkeit beim Kunden, was die Zahlung von Mwst angeht.
Wenn der Kunde (also Agentur in deinem Fall) also nicht sein Domizil in deinem Land hat, muss selbst in der EU kein Mwst gerechnet werden. Wenn der Kunde sich im selben Land befindet, dann schon, wenn du Mwst-pflichtig bist. Wenn nicht, zahlt er nicht.
Also, wenn ich das gut verstehe, müssen die Agenturen in Brasil und Neuseeland mal entscheiden, ob sie Mwst zahlen... See more die neuen Mwst-Regeln legten jetzt die Verantwortlichkeit beim Kunden, was die Zahlung von Mwst angeht.
Wenn der Kunde (also Agentur in deinem Fall) also nicht sein Domizil in deinem Land hat, muss selbst in der EU kein Mwst gerechnet werden. Wenn der Kunde sich im selben Land befindet, dann schon, wenn du Mwst-pflichtig bist. Wenn nicht, zahlt er nicht.
Also, wenn ich das gut verstehe, müssen die Agenturen in Brasil und Neuseeland mal entscheiden, ob sie Mwst zahlen müssen oder nicht. Wenn sie bis jetzt hierüber noch keine Porbleme gemacht haben, dann warum jetzt änderen, was für einige Zeit gut gegangen ist?
Mwst ist auch eine Steuer, die durchgegeben wird. Kunde muss die zahlen und du gibst die dem Steueramt weiter. Wenn die Agenturen in Brasil und Neuseeland nicht meinen, Mwst zahlen zu müssen, dann kannst du die Mwst auch nicht weiter geben.
Oder so verstehe ich die Sache .) ▲ Collapse | | | Marcos Zattar Deutschland Local time: 07:15 Mitglied (2007) Deutsch > Portugiesisch + ... THEMENSTARTER Kein Zweifel, dass ich von der MwSt. befreit bin | Jun 20, 2011 |
@RobinB: Hätten Sie vielleicht einen Link auf die Webseite eines Behördes, wo das explizit erklärt wird?
@Kirsten Bodart: Dass ich in diesem Fall von der MwSt. befreit bin, besteht kein Zweifel. Bei meiner Frage geht es speziell um die zwei Erfordernisse, wozu ich angeblich verplichtet bin: der genannte Hinweis auf der Rechnung und der Nachweis über die Unternehmereigenschaft meines Partners im Nicht-EU-Ausland. | |
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| Oh sorry,... | Jun 20, 2011 |
....hatte nicht gesehen, dass Sie ja diesen Link selbst schon gefunden hatten. Bin etwas in Eile und hatte den Rest nicht mehr gelesen. Wie dem auch sei: Der Link bestätigt Ihre Steuerberaterin, und meiner sagt das Gleiche. | | | Umsatzsteuergesetz | Jun 20, 2011 |
Hallo Marcos,
ich denke, dass die deutsche gesetzliche Grundlage für die Darstellung im Triacom-Blatt ist Folgendes:
UStG § 3a Abs. 2 = Unternehmer im Drittland, und
UStG § 3a Abs. 4 (bes. Satz 3) = Privatperson im Drittland
(Die Stellen kann man einfach googlen. Entschuldigung, wenn ich Satz und Nummer durcheinander gebracht habe.)
Da bin ich mit dir, deinem Steuerberater, deinem FA-Mitarbeiter, den anderen Kollegen hier und mit Per und Thea Döhle... See more Hallo Marcos,
ich denke, dass die deutsche gesetzliche Grundlage für die Darstellung im Triacom-Blatt ist Folgendes:
UStG § 3a Abs. 2 = Unternehmer im Drittland, und
UStG § 3a Abs. 4 (bes. Satz 3) = Privatperson im Drittland
(Die Stellen kann man einfach googlen. Entschuldigung, wenn ich Satz und Nummer durcheinander gebracht habe.)
Da bin ich mit dir, deinem Steuerberater, deinem FA-Mitarbeiter, den anderen Kollegen hier und mit Per und Thea Döhler einer Meinung. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eher selten anzuwenden ist, kann ich mir gut vorstellen, dass auch ein guter Steuerberater sich in diesem Punkt irren kann.
Ich schreibe "Leistung nicht steuerbar nach § 3a Abs. 2 UStG: Der Empfänger ist verantwortlich für die Besteuerung nach [z. B.] schweizerischem Recht." auf meinen Rechnungen für Geschäftskunden im Drittland. Ob ich das zwingend muss oder nicht, weiß ich nicht, aber so steht alles gut nachvollziehbar direkt auf der Rechnung.
Schöne Grüße
Michael ▲ Collapse | | | Post removed: This post was hidden by a moderator or staff member because it was not in line with site rule |
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Marcos Zattar Deutschland Local time: 07:15 Mitglied (2007) Deutsch > Portugiesisch + ... THEMENSTARTER
Hallo Michael und Jutta, danke für die Bestätitung und Infos. Michael, ich habe die Gesetztstellen gegoogelt, das war sehr hilfreich, danke!
Dieser Thread scheint, "abschlussreif" zu sein.
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