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| TTilch Local time: 21:42 Englisch > Deutsch + ... Nachtrag zu sevDesk | Oct 23, 2024 |
Hallo,
noch ein Nachtrag zu sevDesk:
Man kann damit zwar Rechnungen in anderen Währungen als Euro erstellen, schwierig ist aber das Verbuchen erhaltener Zahlungen bei Wechselkursschwankungen. sevDesk rechnet den erwarteten Betrag automatisch z. B. von USD in EUR um. Bekommst du aufgrund von Wechselkurs/Bankgebühren etc. aber weniger gutgeschrieben als von sevDesk erwartet, stehen dir für die Verbuchung des Minderbetrags nur wenige fest vorgegebene Möglichkeiten für... See more Hallo,
noch ein Nachtrag zu sevDesk:
Man kann damit zwar Rechnungen in anderen Währungen als Euro erstellen, schwierig ist aber das Verbuchen erhaltener Zahlungen bei Wechselkursschwankungen. sevDesk rechnet den erwarteten Betrag automatisch z. B. von USD in EUR um. Bekommst du aufgrund von Wechselkurs/Bankgebühren etc. aber weniger gutgeschrieben als von sevDesk erwartet, stehen dir für die Verbuchung des Minderbetrags nur wenige fest vorgegebene Möglichkeiten für die Verbuchung dieses Betrags zur Verfügung.
Auch wenn du einen höheren Betrag gutgeschrieben bekommst als den von sevDesk selbst errechneten/erwarteten Gegenwert, kannst du diesen Mehrbetrag aktuell nur als "Mahngebühren" verbuchen, jedoch nicht als Gewinn aufgrund von Wechselkursschwankungen.
Hier ist die Software nicht ganz ausgereift bzw. eben nur für "Dummies" gestrickt, sehr unzufriedenstellend. ▲ Collapse | | | Vorsteuerabzug ohne E-Rechnung | Oct 24, 2024 |
Caro64 wrote:
Mein Steuerberater hat mir diese Erklärungen zukommen lassen:
Eine sonstige Rechnung (PDF oder durch Kassensystem erzeugte Rechnung) berechtigt ab dem 01.01.2025 nicht zum Vorsteuerabzug.
Komisch. Das passt nicht zu den anderen Informationen hier im Thread und anderswo bzw. erscheint nicht relevant. Denn danach sind ja bis 31.12.2026 Papier- und PDF-Rechnungen weiterhin zulässig, die E-Rechnung ist also nicht verpflichtend. Bei haufe.de habe ich dazu gerade Folgendes gefunden:
Die Finanzverwaltung äußert sich in ihrem Einführungsschreiben v. 15.10.2024 auch zum Vorsteuerabzug (Tz. 55-59): In Fällen, wo eine E-Rechnung verpflichtend ist, erfüllt auch nur diese die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine sonstige Rechnung (z. B. durch Kassensystem erzeugte Rechnung) berechtigt danach dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug.
Und weiter unten sogar:
Großzügig ist die Finanzverwaltung auch im Zeitraum der Übergangsregelungen (1.1.2025 – 31.12.2027). So soll der Vorsteuerabzug nicht allein deswegen versagt werden, weil die Rechnung im falschen Format ausgestellt wurde. Voraussetzung: Der Rechnungsempfänger konnte davon ausgehen, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG) in Anspruch nehmen konnte.
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/elektronische-rechnung-wird-pflicht-e-rechnung-im-ueberblick_168_605558.html
Und das kann man so auch (zumindest soweit für mich als Laie erkennbar) im besagten Schreiben des BMF nachlesen, unter "E-Rechnung und Vorsteuerabzug": https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
[Edited at 2024-10-24 09:12 GMT]
[Edited at 2024-10-24 09:12 GMT]
[Edited at 2024-10-24 09:18 GMT] | | | Caro64 Deutschland Deutsch > Französisch + ... Vorsteuerabzug bei Nicht-e-Rechnungen | Oct 24, 2024 |
Dr. Matthias Schauen wrote:
In Fällen, wo eine E-Rechnung verpflichtend ist, erfüllt auch nur diese die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine sonstige Rechnung (z. B. durch Kassensystem erzeugte Rechnung) berechtigt danach dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug.
Darin scheint – so mein Steuerberater jedenfalls – der „Haken“ zu liegen: Die Übergangsfristen ändern nichts daran, dass eine e-Rechnung für Geschäfte innerhalb Deutschlands ab dem 01.01. Pflicht ist und als einzige gültige Rechnung aufgefasst wird. Und nur gültige Rechnungen sind vorsteuerabzugsfähig. Die anderen werden zwar geduldet, sind aber an und für sich nicht gültig und deshalb nicht vorsteuerabzugsfähig.
Deshalb werden zum Beispiel Rechnungen für Gas, Strom, Telefon, die bei Home Office nur anteilig beruflich sind und von den Betreibern als B2C-Rechnung nicht als e-Rechnung verschickt werden werden, nicht mehr vorsteuerabzugsfähig.
So hat er es mir jedenfalls dargestellt.
Gruß
Caro | | | TTilch Local time: 21:42 Englisch > Deutsch + ... Prüfen, ob es sich bei einer Rechnung um eine E-Rechnung handelt | Jan 8 |
Hallo,
mit bspw. diesen beiden Links kann man prüfen, ob es sich bei einem erhaltenen Dokument um eine E-Rechnung handelt:
E-Rechnung (ZUGfERD)
https://eforms.aloaha.com/zugferd.aspx
E-Rechnung (XRechnung)... See more Hallo,
mit bspw. diesen beiden Links kann man prüfen, ob es sich bei einem erhaltenen Dokument um eine E-Rechnung handelt:
E-Rechnung (ZUGfERD)
https://eforms.aloaha.com/zugferd.aspx
E-Rechnung (XRechnung)
https://erechnungsvalidator.service-bw.de/
(Unterschied ZUGferD/XRechnung: Die XRechnung enthält einen strukturierten Datensatz im XML-Format, dieses ist für Menschen aber nur sehr schwer lesbar. Daher ist daneben das Hybridformat ZUGFeRD entstanden, das eine XML-Rechnung mit einem lesbaren PDF kombiniert.)
Datev hat auch einige nützliche Infos samt FAQ zusammengestellt (Link ist sehr lang, daher habe ich ihn mit tinyurl verkürzt): https://tinyurl.com/39zufxdj
Viele Grüße
Tanja
[Bearbeitet am 2025-01-08 13:20 GMT] ▲ Collapse | | | Vom Thema belegte Seiten: < [1 2] | Dieses Forum wird von keinem Moderator betreut. Um Verstöße gegen die ProZ.com-Regeln zu melden oder um Hilfe zu erhalten, wenden Sie sich bitte an unsere ProZ.com-Mitarbeiter » Neues zur e-Rechnungspflicht Pastey | Your smart companion app
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